Unterhaltsrecht:Wenn Scheidungseltern rotieren

Ein geschiedener Vater von Zwillingsmädchen im Teenageralter muss pro Kind monatlich 146 Euro zahlen. Das sind ihm 146 Euro zuviel, weil er die Kinder zu immerhin 36 Prozent betreut. An diesem Fall entscheidet der BGH am Donnerstag über die Kostenverteilung im Unterhaltsrecht.

Helmut Kerscher

Rotationsmodelle sind aus dem Arbeitsleben und aus dem Profi-Fußball wohlbekannt: Ein Arbeitsplatz wird abwechselnd von verschiedenen Personen besetzt. Eine ähnliche Arbeitsteilung wird seit einigen Jahren zunehmend von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern praktiziert.

Insbesondere Väter beschränken sich nicht mehr auf die Ausübung des Umgangsrechts mit durchschnittlich sechs Besuchstagen pro Monat, sondern kümmern sich öfter um die Kinder. Dieses für alle Beteiligten an sich erfreuliche, wenn auch etwas teure "Wechselmodell" birgt allerdings schwierige Fragen, über die jetzt erneut der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt hat.

Nach dem oft zitierten "Leitbild des Gesetzes" erfüllen nämlich getrennte Eltern ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten so: Ein Teil, meistens die Mutter, kümmert sich um die Kinder und leistet damit den "Betreuungsunterhalt"; der andere Teil zahlt dafür einen "Barunterhalt", dessen Höhe vom Einkommen, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Kinder abhängt.

Wie aber wirkt sich eine stärkere Aufteilung der Betreuung auf die Höhe des Barunterhalts aus? Soll beim Wechselmodell ein Vater weniger zahlen, weil er mehr für die Kinder tut? Und wenn ja: Um wie viel weniger bei wie viel Betreuungsstunden? Soll man pauschalieren oder konkret nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, etwa für das Essen, abrechnen?

Der BGH wird darauf an diesem Donnerstag antworten. Der Richterin Meo-Micaela Hahne und ihrem Senat liegt ein mit Zahlen gespicktes Urteil eines Oberlandesgerichts vor. Danach muss ein geschiedener Vater von Zwillingsmädchen im Teenageralter pro Kind monatlich etwa 146 Euro zahlen.

Das ist zwar viel weniger, als nach der berühmten "Düsseldorfer Tabelle" fällig wäre, aber viel mehr, als er zu zahlen bereit ist - nämlich nichts. Nach den vom BGH zugrundegelegten Feststellungen betreut er die Kinder während der Schulzeit zu 36 Prozent, nämlich alle zwei Wochen von Mittwoch bis Sonntagabend, in den Ferien zur Hälfte. Außerdem wohnt eine ältere Tochter aus der geschiedenen Ehe bei ihm. Weil der Mann nicht nur privat, sondern auch beruflich ein Wechselmodell praktiziert, verdient er nur etwa 1045 Euro netto.

Doch auch die Mutter hat keine schlechten Argumente. Zum einen leuchtet ihr - und auch dem Oberlandesgericht - nicht ein, warum sie als Lehrerin zu 70 Prozent erwerbstätig ist, ihr Mann aber nur zu 50 Prozent. Zum andern ließ sie sinngemäß erklären, letztlich bleibe doch fast alles an ihr hängen.

Sie zahle für die Musikschule, die Instrumente, den Friseur, die Kleidung, die Schuhe, die Schule, den Kosmetikbedarf, das Reiten . . . An dieser Stelle mochte das der Frau durchaus wohlgesonnene Oberlandesgericht nicht mehr zu folgen. "Übertriebener Luxus wie Reitstunden haben außer Betracht zu bleiben", steht apodiktisch im Berufungsurteil. Aber auf diese Frage wird es nicht ankommen.

Der BGH muss vielmehr entscheiden, wo die Grenze zwischen einem Wechselmodell mit und ohne finanzielle Folgen verläuft. Im Dezember 2005 entschied derselbe Senat, bei einem "deutlichen Schwergewicht" der Betreuung durch einen Elternteil ändere sich nichts. Bei hälftiger Teilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben könne der Barunterhalt gekürzt werden - also nur bei einem echten "Job-Sharing".

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