Überwachung:Bindendes Recht

Elektronische Fußfessel

GPS-Daten werden übertragen, Bilder und Töne jedoch nicht: ein Mann mit elektronischer Fußfessel im Landeskriminalamt Hannover.

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Der Einsatz der elektronischen Fußfessel verstößt nicht gegen das Grundgesetz, sagt das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe setzt der technischen Kontrollinstrumenten aber auch Grenzen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

2010 war ein hektisches Jahr für die deutsche Rechtspolitik. Ende 2009 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regeln zur Sicherungsverwahrung beanstandet. Die rückwirkende Streichung der bis 1998 geltenden Höchstfrist von zehn Jahren verletzte die Menschenrechtskonvention, weshalb Dutzende von womöglich gefährlichen Dauerhäftlingen, die man sicher verwahrt glaubte, nun ihre Freilassung verlangen konnten. Eilig bastelte man an aufwendigen Überwachungskonzepten - und da kam die elektronische Fußfessel ins Spiel. Nicht die Lösung aller Probleme, aber, so hoffte man, ein zentrales Sicherheitsinstrument.

Fast genau zehn Jahre nach ihrer Einführung hat das Bundesverfassungsgericht dieser Form der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nun den Segen des Grundgesetzes erteilt. Die Fußfessel bedeute zwar einen tiefen Eingriff in die Privatsphäre, ihr Einsatz sei aber zum Schutz gewichtiger Rechtsgüter gerechtfertigt. Entscheidend ist laut Gericht dabei, dass die Fußfessel nur angeordnet werden darf, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass der Verurteilte weitere schwere Straftaten begeht - etwa Mord, Körperverletzung oder schwere Sexualdelikte.

Einer der Kläger war mehrfach wegen Vergewaltigung verurteilt worden, der zweite hatte 1990 eine Frau ermordet und in Haft mehrmals mit Gewalt rebelliert. Wegen fortbestehender Gefährlichkeit wurde ihm bei seiner Entlassung 2011 eine Fußfessel angelegt.

Innerhalb der Wohnung ist eine genaue Ortung untersagt

Ein zentraler Punkt in dem ausführlichen Beschluss ist die Frage, ob eine solche Dauerüberwachung gegen die Menschenwürde verstößt, das höchste Gut der Verfassung. Sie garantiert einen absolut geschützten "Kernbereich privater Lebensgestaltung" - eine Tabuzone für jegliche Form staatlicher Überwachung. In diesen "Kernbereich" dringt die Fußfessel aber aus Sicht des Gerichts nicht ein. Sie diene lediglich dazu, jederzeit den Aufenthaltsort des Betroffenen festzustellen. "In welcher Weise er sich an diesem Ort betätigt, ist nicht Gegenstand der Überwachung, da sein Handeln weder optischer noch akustischer Kontrolle unterliegt." Innerhalb der Wohnung sei eine genaue Ortung sogar untersagt.

Also keine "Rundum-Überwachung" und kein lückenloses Persönlichkeitsprofil, das den Menschen bis in die letzten Winkel seiner Existenz ausleuchtet - mit dieser Feststellung steckt der Senat zugleich die Grenzen gegenwärtiger oder künftiger technologischer Möglichkeiten ab: Ein Überwachungstool, das neben GPS-Daten gleich noch rund um die Uhr Bilder und Töne mitlieferte, wäre mit Sicherheit verfassungswidrig, selbst zur Überwachung besonders gefährlicher Straftäter.

Auch sonst stuft das Gericht die Fußfessel als verhältnismäßig ein, wohlgemerkt, solange damit echte und erhebliche Gefahren unterbunden werden sollen. Auch das Gebot der Resozialisierung sei nicht verletzt, weil mit dem leicht zu verbergenden Fußband niemand "sichtbar gebrandmarkt" werde. Deshalb könne man nicht von einer Stigmatisierung sprechen - die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft werde dadurch "nicht wesentlich erschwert".

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