Süddeutsche Zeitung

FDP-Ministerpräsident:Wie es in Thüringen weitergehen könnte

Thomas Kemmerich ist kaum Ministerpräsident, schon will er offenbar sein Amt aufgeben. Geht das so einfach? Und was könnte sonst passieren? Ein Blick in die Landesverfassung gibt Antworten.

Von Detlef Esslinger

Am Mittwoch erst hat Thomas Kemmerich von der FDP das Amt des Ministerpräsidenten von Thüringen angenommen, nun wird bereits berichtet, dass er sich zurückziehe. Wie geht es weiter - beziehungsweise: Wie könnte es weitergehen? Die Landesverfassung bietet verschiedene Möglichkeiten, aus der Situation herauszukommen. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Darf Kemmerich zurücktreten?

Ja. Artikel 75, Absatz 1 bestimmt, dass alle Mitglieder der Landesregierung "jederzeit" ihren Rücktritt erklären können.

Was würde dann passieren?

In dem Fall hätte der Landtag erneut die Aufgabe, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen - nach denselben Regeln, die auch am Mittwoch galten: In den ersten beiden Wahlgängen ist gemäß Artikel 70, Absatz 3, gewählt, für wen mehr als die Hälfte der Abgeordneten (mindestens 46 der 90 Abgeordneten) stimmen. Von einem dritten Wahlgang an ist gewählt, "wer die meisten Stimmen erhält".

Die anschließende Frage, ob der Gewählte die Wahl annimmt, ist ernst gemeint. Lehnt er ab, würde nach Ansicht von Verfassungsrechtlern ein weiterer Wahlgang folgen. Und auch in dem wäre gewählt, wer die meisten Stimmen bekommt.

Sind die Minister von Linken, SPD und Grünen nach wie vor im Amt?

Nein. Gemäß Artikel 75, Absatz 2, endet ihr Amt mit dem Ausscheiden ihres Ministerpräsidenten. Gemäß Absatz 3 ist ein Minister zwar "auf Ersuchen" des Ministerpräsidenten "verpflichtet", geschäftsführend im Amt zu bleiben. Gemeint ist damit jedoch, dass der (alte) Ministerpräsident Bodo Ramelow seine Minister nach der Konstituierung des Landtags ersuchen konnte, geschäftsführend zu bleiben - nicht aber, dass der (neue) Ministerpräsident Kemmerich diese Kompetenz hat; nur um ein Kabinett um sich herum zu haben. So ist zumindest die Interpretation der Verfassung im Handkommentar von Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert.

Die Webseiten der Thüringer Landesregierung weisen am Donnerstag Kemmerich als Ministerpräsidenten aus; aus den allermeisten Webseiten der Ministerien jedoch sind die Ministerinnen und Minister bereits getilgt. Die Häuser werden derzeit von den Staatssekretären geleitet. Die nächste turnusmäßige Kabinettssitzung steht übrigens am Dienstag an.

Wie könnte Kemmerich, außer durch einen Rücktritt, wieder aus dem Amt herausfinden?

Er könnte im Landtag einen Vertrauensantrag stellen. Gemäß Artikel 74 gilt der als abgelehnt, wenn ihm nicht mindestens 46 der 90 Mitglieder zustimmen und ihm also die Mehrheit das Vertrauen nicht ausspricht.

Im Falle einer solchen Ablehnung ginge es so weiter: Der Landtag muss innerhalb von drei Wochen einen neuen Ministerpräsidenten wählen. Gelingt dies nicht, kommt es gemäß Artikel 50, Absatz 2, zu Neuwahlen - innerhalb von 70 Tagen.

Kann der Landtag sich selbst vorzeitig auflösen?

Ja. Artikel 50, Absatz 2, Nummer 1 legt fest, dass es ein Drittel der Abgeordneten - also 30 MdLs - braucht, um die vorzeitige Auflösung zu beantragen. Anschließend müssen zwei Drittel der Abgeordneten - also 60 - diesem Antrag zustimmen. Auch dann sind innerhalb von 70 Tagen Neuwahlen fällig.

60 Abgeordnete bringen Linke, Grüne, SPD und FDP auch gemeinsam nicht auf. Diese vier Parteien kommen auf 47 Mandate. Mit der CDU statt der FDP wären es 63, und damit genug.

Kann der Landtag Kemmerich stürzen?

Ja, neben Rücktritt und abgelehntem Vertrauensantrag gibt es eine weitere Möglichkeit, dass die Amtszeit eines Ministerpräsidenten vorzeitig zu Ende geht: das konstruktive Misstrauensvotum. Artikel 73 legt fest, dass der Landtag aus eigenem Antrieb dem Regierungschef nur dadurch das Misstrauen aussprechen kann, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Hierzu braucht es also auch wieder mindestens 46 der 90 Abgeordneten.

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