Man kann sich seine Mitbürger nicht aussuchen - Mitbürger sind sie trotzdem. So lässt sich der Status jener IS-Anhänger mit deutscher Staatsangehörigkeit zusammenfassen, die nun in Gefängnissen im Nordirak auf ihre mögliche Rückkehr warten. Mit dem deutschen Pass haben sie die Eintrittskarte für Deutschland in der Tasche. Sollten sie hier anklopfen, müssen sie eingelassen werden. Wobei: In einigen Fällen wäre es das Ticket zum deutschen Knast.
Denn die Bundesanwaltschaft sammelt seit geraumer Zeit alle nur verfügbaren Informationen über die Kämpfer und Unterstützer des "Islamischen Staates" in den kurdischen Gefängnissen. Ziel ist es, am Tag X ausreichend Material für einen Haftbefehl zu haben. Strafrechtlich sind hier die üblichen Paragrafen im Spiel, also Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat, vor allem aber Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.
Juristisch ist das aber kein Selbstläufer: Bei den Frauen in den Reihen des IS wollte die Bundesanwaltschaft anfänglich bereits die bloße Haushaltsführung für einen IS-Kämpfer als Unterstützung einer Terrorgruppe werten, aber diesem Versuch hat der Bundesgerichtshof Einhalt geboten. Inzwischen werden die Vorwürfe auf konkretere Formen der Terrorhilfe gestützt, etwa das Betreiben eines Internetblogs, der den Dschihad preist, oder auf Wachdienste für den IS. Theoretisch ließe sich damit sogar eine Auslieferung beantragen - was aber mangels staatlicher Strukturen im Nordirak schlicht unmöglich ist.
Den deutschen Pass kann nur verlieren, wer noch einen anderen hat
Komplizierter ist der Umgang mit Rückkehrern, gegen die noch kein strafrechtlicher Vorwurf vorliegt - ein Fall für die Polizei. Die Landeskriminalämter prüfen, ob man sie als "Gefährder" einstufen kann. Für diesen Personenkreis bieten einige Landespolizeigesetze - vor allem jene, die jüngst reformiert worden sind - einen wahren Strauß an Überwachungsbefugnissen. Auch Präventivhaft ist denkbar, in Bayern theoretisch sogar unbegrenzt, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen; zudem steht dahinter ein großes verfassungsrechtliches Fragezeichen. Wichtiger für die Praxis dürfte die Koordination unter den Sicherheitsbehörden zum Umgang mit "Gefährdern" sein. Da werden alle rechtlichen Möglichkeiten ausgelotet - etwa auch, ob man gefährliche Islamisten nicht unbedingt in Verbindung mit Terrortaten, sondern wegen Drogendelikten oder Einbrüchen dingfest machen kann.
Bleibt die Frage, ob man den Kämpfern nicht einfach den deutschen Pass entziehen könnte. Laut Grundgesetz ist das überhaupt nur denkbar bei Menschen, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen; denn niemand darf in die Staatenlosigkeit entlassen werden. Aber auch gegen Doppelstaatler gibt es derzeit keine rechtliche Handhabe. Zwar verliert seine Staatsangehörigkeit, wer sich freiwillig der Armee seines Zweitlandes anschließt - aber der IS ist nun mal kein Staat, auch wenn er sich so nennt. Es wäre jedoch nach dem Grundgesetz wohl zulässig, die nachgewiesene Teilnahme an Kämpfen einer Terrormiliz mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit zu ahnden. Dazu müsste ein neuer Paragraf her, wie er im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Aber einfach wird das nicht: Auch IS-Kämpfer dürften nur nach einem sauberen rechtsstaatlichen Verfahren ausgebürgert werden.