Terrorismus-Bekämpfung:Generalbundesanwalt will möglichst viele Syrien-Rückkehrer anklagen - im Zweifel wegen Mordes

Prozessauftakt gegen angeblichen Terrorhelfer

Vor dem Oberlandesgericht München muss sich der 27-jährige Harun P. verantworten - wegen gemeinschaftlichen Mordes.

(Foto: Sebastan Widmann/dpa)
  • Vier Referate der Bundesanwaltschaft kümmern sich inzwischen überwiegend um deutsche Dschihadisten im syrischen Bürgerkrieg.
  • Der Generalbundesanwalt will, dass möglichst viele Rückkehrer wegen Mordes verurteilt werden.
  • Das Ziel ist maximale Abschreckung: Selbst dann, wenn die deutschen Dschihadisten nur einen Krankenwagen steuerten, soll das als Beitrag zur Mord-Maschinerie des IS gelten.
  • Die Karlsruher Linie ist allerdings umstritten, noch ist unklar, ob deutsche Gerichte ihr folgen werden.

Von Lena Kampf und Georg Mascolo

Nicht einmal altgediente Bundesanwälte können sich an Zeiten wie diese erinnern. Die Bekämpfung des Terrorismus ist inzwischen zu einem Massengeschäft geworden. Vier Referate der Karlsruher Behörde kümmern sich inzwischen überwiegend um deutsche Dschihadisten im syrischen Bürgerkrieg, meist sind es Angehörige des sogenannten Islamischen Staates (IS). Es gibt mehr als 135 Verfahren mit rund 200 Beschuldigten. In den Bundesländern sind es noch einmal doppelt so viele. Erste Anklagen und erste Verurteilungen gab es bereits im vergangenen Jahr, aber erst 2016 wird die Prozesswelle so richtig anlaufen. Viele der inzwischen etwa 250 Rückkehrer aus dem Bürgerkriegsgebiet kommen nun vor Gericht. Nur wie sie zu bestrafen sind, ist noch offen.

Geht es nach dem Generalbundesanwalt, sollen möglichst viele Rückkehrer nicht nur wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden, sondern auch wegen Mordes, versuchten Mordes oder Beihilfe zum Mord. Selbst dann, wenn die Namen ihrer vermeintlichen Opfer unbekannt sind, die deutschen Dschihadisten nur an der Front auf ihren Einsatz warteten oder einen Krankenwagen steuerten. Die Ankläger sehen dies als Beitrag zur Mord-Maschinerie der Islamisten. Wer auch immer Teil davon war, soll für viele Jahre ins Gefängnis. Es ist das Prinzip der maximalen Abschreckung.

Die Karlsruher Linie ist umstritten. Noch lässt sich nicht abschließend sagen, ob deutsche Gerichte ihr folgen werden. Einen ersten Erfolg erzielte der Generalbundesanwalt im vergangenen Juli im Prozess gegen den Münchner Islamisten Harun P. Das Oberlandesgericht verurteilte den Syrien-Rückkehrer wegen versuchtes Mordes und Beihilfe zum Mord in 400 Fällen zu elf Jahren Haft.

Die Beihilfe begründete der Senat damit, dass der Münchner beim Sturm auf das Zentralgefängnis im syrischen Aleppo Teil einer Reserveeinheit der Islamisten-Miliz Junud-al-Sham war. Damit, so das Gericht, konnten sich die angreifenden Terroristen auf das "Gefühl verlassen, Verstärkung stehe bereit". Bei anderer Gelegenheit zündete Harun P. eine Mörser-Granate, ihm sei "langweilig" gewesen. Obwohl die Richter nicht feststellen konnten, ob das Sprengmittel überhaupt gezielt abgeschossen worden war, reichte es ihnen für eine Verurteilung wegen versuchten Mordes.

In Celle lehnten die Richter die Argumentation ab

Vor dem Oberlandesgericht in Celle versuchten es die Karlsruher Ankläger mit einer ähnlichen Argumentation. Der aus Wolfsburg stammende IS-Freiwillige Ayoub B. hatte gestanden, bei einem Gefecht im Juli 2014 in der irakischen Provinz Anbar als Fahrer eines Krankenwagens dabei gewesen zu sein. Auch damit sei er Teil der kämpfenden Truppe geworden, argumentierte der Generalbundesanwalt: Die Kämpfer seien "durch das Wissen um Verletztentransporte in ihrem Entschluss zur Tatbegehung bestärkt" worden. Der Senat sollte B. darauf hinweisen, dass nun auch eine Verurteilung wegen eines Morddeliktes infrage käme. Die Richter aber lehnten ab, das reiche nicht. Auch, weil die fanatischen Islamisten doch vermutlich ohnehin bereit gewesen seien, so schnell wie möglich ins "Paradies" einzuziehen.

Nun will der Generalbundesanwalt in Revision gehen. Damit hat dann der Bundesgerichtshof das Wort, doch der hat sich in einer ersten Entscheidung gegen die Karlsruher Ankläger gestellt und eine Mordanklage gegen den aus Nordrhein-Westfalen stammenden Islamisten Kerim B. abgelehnt. Sein Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf beginnt am 2. März.

B., 23, der einen deutschen und einen türkischen Pass besitzt, ist an der Grenze zu den Niederlanden in der Nähe von Kleve aufgewachsen. Er war im März 2013 nach Syrien ausgereist, wo er sich laut Ankläger einer Kampfeinheit des IS angeschlossen, an Einsätzen teilgenommen und Wachdienste übernommen haben soll. 2014 kehrte er für fünf Monate zurück nach Deutschland, unter anderem um sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen. Im Juli 2014 reiste er wieder nach Syrien aus.

Man müsse man die Verhältnisse in Syrien berücksichtigen

Die Anklage wegen Mordes stützte sich ausschließlich auf Indizien, denn anders als bei Harun P. kann die Bundesanwaltschaft nicht genau ermitteln, an welchen Kampfeinsätzen Kerim B. teilgenommen haben soll. Kerim B. hatte allerdings gegenüber seiner Lebensgefährtin davon gesprochen, mindestens 16 Menschen umgebracht zu haben. Anfangs, so soll er gesagt haben, sei dies "schwer" gewesen, aber später "nicht mehr schlimm". Die getötete Person liege da wie "eine Puppe". Auch nach seiner Verhaftung, so berichteten es Mitgefangene, habe er davon berichtet, Menschen getötet zu haben. Dabei soll von Enthauptungen die Rede gewesen sein.

Die Bundesanwaltschaft entschied sich für eine Mordanklage, obwohl sie selbst einräumen muss, weder Opferidentität, Tatort oder Tatzeit, noch die Umstände der Tötungshandlung zu kennen. Die Ankläger argumentieren, es sei nicht entscheidend, dass die Namen der Opfer unbekannt seien, schließlich müsse man die Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg berücksichtigen. Der Tatort liege in einem "Gebiet, dass jeglicher staatlicher Kontrolle und dementsprechend auch staatlichen Aufklärungsmöglichkeiten entzogen ist". Angesichts solcher Beweisschwierigkeiten lautete die Anklage nur auf Mord in einem Fall: Man gehe "zugunsten des Angeschuldigten vom kleinstmöglichen Nenner aus".

Im vergangenen Oktober lehnte das Oberlandesgericht in Düsseldorf die Eröffnung des Verfahrens wegen Mordes ab, verhandelt werden soll ausschließlich wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Es fehle an einer "Konkretisierung der Taten" und zur "Identität" des vermeintlichen Opfers. Im Dezember schloss sich der Bundesgerichtshof dieser Argumentation an, inzwischen liegt die Begründung auch schriftlich vor, die Anklage müsse die Tat genauer beschreiben können.

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