Stuttgart 21 ist ein verkehrspolitisches Großprojekt. Die Schlichtung zu Stuttgart 21 ist ein demokratiepolitisches Großprojekt. Womöglich ist das zweite Projekt noch wichtiger als das erste, weil es der Versuch ist, Defizite der repräsentativen Demokratie zu heilen, wie sie in den anhaltend zornigen Massenprotesten gegen den Bahnhofs- und Schnelltrassenbau zum Ausdruck kommen.
Holzkreuze vor dem Stuttgarter Bahnhof: Stuttgart 21 ist ein verkehrspolitisches Großprojekt. Die Schlichtung zu Stuttgart 21 ist ein demokratiepolitisches Großprojekt
(Foto: dpa)Diese Schlichtung soll, im konkreten und extremen Fall Stuttgart, die Störung des Verhältnisses zwischen Bürgern und Staat beheben oder verkleinern. Die Schlichtung soll nicht nur zwischen den verfeindeten Gegnern und Befürwortern von Stuttgart 21 vermitteln; sie soll nicht nur eine einvernehmliche Lösung finden (am besten eine, die zur Volksabstimmung führt). Sie soll auch das Vertrauen in die staatlichen Institutionen und Behörden wieder stabilisieren; denn diese sind es schließlich, die ein Ergebnis der Schlichtung gegebenenfalls umsetzen und praktizieren müssen. Die Schlichtung ist also etwas anderes als ein Tag der offenen Tür, bei dem die Bürger einmal im Jahr Gelegenheit haben, mit dem Ministerpräsidenten zu reden und das Innere der Macht zu betreten. Sie ist ein Experiment, bei dem Vertreter der internetgestärkten Zivilgesellschaft mit Vertretern der repräsentativen Demokratie gleichberechtigt am Tisch sitzen und verhandeln.
Die Schlichtung ist ein Experiment schon deshalb, weil eine solche Schlichtung in den Gesetzen, die vom Bau von Großprojekten handeln, nicht vorgesehen ist. Auch im Grundgesetz gibt es keine Schlichtung; es gibt dort nicht einmal Bürger. Es gibt dort nur das "Volk", die "Deutschen" oder Subjekte namens "Jeder" oder "Jedermann". Die Staatsgewalt geht laut Grundgesetz "vom Volke aus" und nicht vom Bürger, und sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt - und wenn sie dann ausgeübt ist, ist man ihr unterworfen, nach Maßgabe der Gesetze des öffentlichen Rechts.
Bürger ist der Bürger nach herkömmlichem Verständnis vor allem im bürgerlichen Recht, also dort, wo er, geregelt vom BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mit seinesgleichen umgeht, Verträge schließt und Geschäfte macht; im Bürgerlichen Recht sind Schlichtungen auch gang und gäbe. Ansonsten ist der Bürger "Staatsbürger", seine Beziehung zum Staat ist nach herkömmlichem Verständnis ein Verhältnis der Unter- und Überordnung.
Im gesamten öffentlichen Recht, dort also, wo der Staat agiert, gibt es den "Bürger" nur ausnahmsweise; es gibt stattdessen Wähler, Betroffene, Beteiligte und Dritte, es gibt Eigentümer, Entschädigungsberechtigte und Entschädigungspflichtige. Und in den meisten Lehrbüchern des Staats- und Verfassungsrechts ist es ähnlich: In den älteren Auflagen findet sich der Bürger nicht einmal im Stichwortverzeichnis; in den mittleren Auflagen findet man ihn als Kollektiv, nämlich als "Bürgerinitiative". In die neueren Auflagen ist der Bürger dann endlich eingewandert, wohl deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht immer öfter vom "Recht des Bürgers" spricht.