Strafrecht:Alte Schuld, neue Beweise

Neue Herausforderungen für die Kriminaltechnik in Bayern

Labor im Bayerischen Landeskriminalamt. Dank neuer Methoden in der Kriminaltechnik lassen sich noch Jahrzehnte nach einer Tat neue Spuren sichern.

(Foto: Sven Hoppe/picture alliance/dpa)

Warum es so schwierig ist, von dem ehernen Grundsatz abzuweichen, dass ein Freispruch ein Leben lang gilt - auch dann, wenn er falsch war.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es ist nur ein spröder Satz, aber für manche Menschen liegt darin die Hoffnung auf eine Rückkehr zur Gerechtigkeit: "Wir erweitern die Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten der oder des freigesprochenen Angeklagten in Bezug auf die nicht verjährbaren Straftaten." So steht es im Koalitionsvertrag, und das Bundesjustizministerium "prüft" derzeit die Umsetzung dieses Satzes. Er bedeutet, dass man einen Mörder, der rechtskräftig, aber zu Unrecht freigesprochen worden ist, auch nach Jahrzehnten doch noch hinter Gitter bringen könnte - etwa, weil die Kriminaltechnik dank neuer Methoden seine DNA an der Mordwaffe findet. Derzeit ist das nicht zulässig, Freispruch ist Freispruch. Ausnahmen erlaubt das Gesetz nur bei eklatanten Verfahrensfehlern oder einem "glaubwürdigen Geständnis".

Noch lange nach der Tat kann ein DNA-Test die Schuld des Mörders belegen. Der Freispruch bleibt

Wer die Geschichten von Eltern kennt, die lebenslang daran leiden, dass der Mord an ihrem Kind nie gesühnt worden ist, der wird den Satz im Koalitionsvertrag vermutlich für eine gute Idee halten. Das Ministerium dämpft jedoch die Erwartungen. Die Reform werfe schwierige verfassungsrechtliche Fragen auf und sei, jedenfalls ohne eine Grundgesetzänderung, "nur in Randbereichen zulässig". Man darf das so verstehen, dass es nach wie vor völlig offen ist, ob das Ministerium überhaupt einen Vorschlag vorlegt - oder die Reform abbläst. Was wohl auf absehbare Zeit das Ende des Projekts bedeuten würde. Denn die Reformbemühungen haben bereits eine lange Geschichte. Es gab seriöse Debatten, bewegende Schicksale und breite Unterstützung. Dennoch wurde nie etwas draus.

Immer wieder gaben spektakuläre Verbrechen den Anstoß, etwa der Überfall auf eine Videothek in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1993: Der Täter fesselte eine Mitarbeiterin und stülpte ihr eine Plastiktüte über den Kopf, die er mit Klebeband umwickelte - die Frau erstickte. Ein Verdächtiger wurde 1997 aus Mangel an Beweisen freigesprochen, aber neun Jahre später schien er durch neue Analysemethoden überführt zu sein: Am Klebeband fand sich seine DNA. Dennoch war keine neue Anklage möglich, die Strafprozessordnung schob einem zweiten Prozess einen Riegel vor. Auf Initiative von Nordrhein-Westfalen und Hamburg beschloss der Bundesrat Ende 2007 einen Gesetzentwurf, der bei Mord, Völkermord und Kriegsverbrechen eine Wiederaufnahme zulasten des Angeklagten erlauben sollte - auf Basis neuer Untersuchungsmethoden. 2008 beriet der Rechtsausschuss, 2009 folgte eine Sachverständigenanhörung. Dann ließ man das Vorhaben ergebnislos auslaufen.

Doch das Thema blieb präsent. 2011 befasste sich der Petitionsausschuss mit dem Thema, ohne Resultat. 2016 gab Hans von Möhlmann, Vater eines ermordeten Mädchens, eine Petition mit mehr als 100 000 Unterschriften im Bundesjustizministerium ab. Seine Tochter Frederike war 1981 vergewaltigt und erstochen worden - mutmaßlich von einem Arbeiter, der aber letztlich einen Freispruch aus Mangel an Beweisen erstritt. 30 Jahre später brachte auch hier ein DNA-Test die kaum noch wegzuwischende Erkenntnis: Der damals Verdächtige muss der Täter gewesen sein. Doch auch hier war der Freispruch nicht zu erschüttern. Und die Politik nicht zu bewegen.

Nun hakt es erneut. Aber liegt das wirklich am Unwillen der Politik? Eine Gesetzesänderung im Sinne der Opferangehörigen brächte den Reformern Sympathien ein und kostete wenig. Weshalb sich die Frage aufdrängt: Geht es hier doch um einen Grundbaustein des Rechtsstaats, den man nicht einfach entfernen kann, ohne das Gebäude ins Wanken zu bringen?

Tatsächlich reichen die Wurzeln des Verbots, wegen ein und derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt zu werden, bis ins römische Recht - das lateinische Kürzel dafür lautet "ne bis in idem". Der Grundsatz überdauerte die Jahrhunderte und fand sich auch in mittelalterlichen Rechtsquellen wie dem Glogauer Rechtsbuch von 1386. Die "Rechtskraft" sollte den Prozess endgültig beenden, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Mit der Inquisition des späten Mittelalters wurde die Rechtskraft brüchig. Bei Zweifeln an der Schuld des Angeklagten konnten Gerichte den Fall offenhalten und später fortführen, anstatt ein abschließendes Urteil zu fällen. Zweifel hatten die Richter freilich selten, weil ihre Folterknechte Geständnisse erpressten. Als jedoch die Folter mit Beginn des 19. Jahrhunderts allmählich abgeschafft wurde, nutzten Ankläger die inquisitorische Dauerermittlung zunehmend, um Verdächtige auch ohne Schuldspruch zu gängeln.

Vor diesem Hintergrund ist leicht verständlich, welche Errungenschaft das Prinzip "ne bis in idem" bedeutete, als es sich Mitte des 19. Jahrhunderts verfestigte. Nicht zweimal wegen desselben Verdachts verfolgt zu werden, war ein Schutz gegen staatliche Willkür - und eine Garantie, dass die Strafverfolgung irgendwann endet, mit einem Urteil oder mit der Freiheit. Die Sperre gegen doppelte Verfolgung wurde in der badischen Strafprozessordnung von 1845 dekretiert. Als das Deutsche Reich 1877 seine Strafprozessordnung erließ, war der Grundsatz "ne bis in idem" bereits so selbstverständlich, dass man ihn nicht einmal mehr ins Gesetz schrieb. Die Einleitung eines neuen Strafverfahrens sei auch bei Tatsachen und Beweisen ausgeschlossen, "welche erst nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zum Vorschein gekommen sind", befand 1880 das Reichsgericht. 1949 schrieb man das Doppelbestrafungsverbot dann vorsichtshalber ins Grundgesetz - weil die Nazis es schlicht ignoriert hatten, sobald es dem "gesunden Volksempfinden" widersprach.

Lange her, könnte man einwenden. Haben sich seither nicht neue Entwicklungen ergeben, der Siegeszug der DNA-Analyse, die Aufwertung der Opferrechte? Und müsste daraus nicht folgern, dass zulasten des Angeklagten gelten sollte, was zu seinen Gunsten bereits im Gesetz steht: dass ein falsches Urteil durch "neue Tatsachen oder Beweismittel" nachträglich gekippt werden kann, Rechtskraft hin oder her?

Die Rechtsprofessorin Sabine Swoboda hat in der Diskussion vor zehn Jahren die Entwicklung in England geschildert. Auch dort hatten Sexualmorde an zwei Mädchen eine vehemente Debatte ausgelöst. Eine unabhängige Kommission befürwortete die Einführung von Wiederaufnahmeverfahren zulasten Freigesprochener, unter engen Voraussetzungen und nur bei Mord und Völkermord. Doch im Gesetz von 2003 wurde daraus eine lange Liste weiterer Straftaten, darunter Sexual- und Drogendelikte, Brandstiftung, Terrorismus.

Wer die Rechtspolitik der vergangenen Jahrzehnte beobachtet hat, der wird dies auch in Deutschland für ein plausibles Szenario halten. Man beginnt mit einer eng begrenzten Ausnahme für Mordfälle. Aber bald erhebt sich der Ruf, es sei unerträglich, dass die Opfer von Vergewaltigung und Kindesmissbrauch damit leben müssten, dass der Täter davongekommen sei. Oder dass freigesprochene Terrorverdächtige ungestraft blieben. Und sollte nicht auch für organisierte Wohnungseinbrecher, die Menschen in Angst versetzen, dasselbe gelten? Wenn man nicht aufpasst, würde aus der Ausnahme rasch die Regel. Nicht das Verbot der doppelten Strafverfolgung wäre das neue Prinzip, sondern die endlose Ermittlung. "Das Argument der materiellen Gerechtigkeit ist gerade in seiner Überhöhung ein K.-o.-Argument", schrieb Swoboda.

Die Zurückhaltung des Ministeriums hat also triftige rechtsstaatliche Gründe. Dabei mag auch eine Rolle spielen, dass der vermeintlich so schlagende DNA-Beweis oft nur eine Spur unter vielen ist. Je feiner die Analysetechnik wird, desto vorsichtiger muss man sein, ob eine Hautschuppe nicht doch nur zufällig an den Tatort geweht wurde.

Zu hören ist zudem, dass über die wenigen spektakulären Beispiele hinaus kaum vergleichbare Fälle bekannt sind. Und Angehörigen wie Hans von Möhlmann wäre mit einer Reform nicht geholfen, sollte der Gesetzgeber sie doch beschließen. Denn abgeschlossene Verfahren wären aus Sicht des Ministeriums von einem neuen Gesetz nicht berührt. Es gilt ein anderer eherner Grundsatz, das Rückwirkungsverbot.

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