Recht:Kann der Staat für schlechte Gesetze haftbar gemacht werden?

Recht: Wohnhäuser in Frankfurt am Main

Wohnhäuser in Frankfurt am Main

(Foto: Raja Sen/Unsplash)

Der Bundesgerichtshof hat das stets mit Nein beantwortet. Doch es mehren sich die Zweifel, warum man ausgerechnet den Gesetzgeber vor Klagen schützen sollte, wenn er es mal wirklich verbockt.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wer eine Wohnung in Frankfurt mietet oder auch in München oder Berlin, der weiß es zu schätzen, wenn staatliche Behörden mit großer Sorgfalt gegen den Anstieg der Mieten vorgehen. Denn jede Nachlässigkeit, jeder Fehler beim Herunterbremsen der Mieten schlägt direkt aufs Konto der Mieter durch.

Insofern lässt sich nachvollziehen, dass ein Frankfurter Mieterpaar nicht amüsiert war, als der Bundesgerichtshof vor anderthalb Jahren eine Mietenbegrenzungsverordnung kippte. Das Regelwerk hätte das Preisniveau in ihrem Stadtteil drücken sollen - für ihre 67-Quadratmeter-Wohnung um immerhin 220 Euro im Monat, so machen sie geltend. Und weil es ein ziemlich grober Schnitzer war, der den Beamten beim Anfertigen der Verordnung unterlaufen war - es fehlte die vorgeschriebene Begründung -, ließen die Mieter das Land Hessen durch einen Rechtsdienstleister verklagen.

An diesem Donnerstag verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage, die ein ziemlich großes Fass aufmacht: Kann der Staat für mangelhafte Gesetze und Verordnungen haftbar gemacht werden? Der BGH selbst, maßgebliche Instanz in dieser Frage, hat dies stets mit Nein beantwortet. Gehaftet wird nur für konkrete Entscheidungen, nicht für allgemeine Regeln. Folgerichtig hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt die Klage des Dienstleisters abgewiesen. Klare Sache. Oder vielleicht doch nicht?

Die Begründung des Frankfurter Urteils folgt einer seltsam gewundenen Logik, mit der das Staatshaftungsrecht wohl eher das Ziel verfolgt, den Staat vor finanzieller Überforderung zu schützen als den Bürger großzügig zu entschädigen. Mit der Begrenzung der Mieten verfolge das Land nur ganz allgemein die sozialpolitische Absicht, der Verdrängung einkommensschwacher Mieter entgegenzuwirken. "Diesem Schutzzweck entspricht aber keine grundrechtlich geschützte Position von Mietern." Soll heißen: Die Verordnung schützt zwar alle Mieter, aber eben nicht einzelne - weshalb sich wegen fehlerhafter Paragrafen auch keine individuellen Ansprüche stellen lassen. Das verstehen nur Juristen.

Dass ein Staat seinen Bürgern haftbar sein könnte, war lange ein fremdartiger Gedanke

Gerechterweise muss man anmerken, dass die Haftung des Staates über die Jahrhunderte sichtbare Fortschritte gemacht hat. Dass ein Staat seinen Bürgern überhaupt haftbar sein könnte, war einst ein fremdartiger Gedanke - the king can do no wrong, lautete das monarchische Unfehlbarkeitsdogma. Mit dem Vordringen der Rechtsstaatsidee änderte sich das im 19. Jahrhundert. Aber noch heute ist im Gesetz ablesbar, dass man damals jede Überschreitung des amtlichen Auftrags zunächst den Beamten in die Schuhe schieben wollte, nicht "dem Staat". Wer sein Amt nicht regelgerecht ausübte, der tat das nicht als Staatsdiener, sondern als Privatperson. Man formulierte das vornehm auf Latein: si excessit privatus est.

Gut hundert Jahre später lässt sich per Staatshaftung bisweilen durchaus etwas gewinnen. Vor vier Jahren gewährte der BGH Eltern einen Anspruch auf Verdienstausfall, wenn ihre Stadt den gesetzlich garantierten Kitaplatz nicht bieten kann - jedenfalls dann, wenn der Kommune ein Verschulden vorzuwerfen ist. Da kann die Klage zum wirksamen Instrument werden, um die Politik beim Wort zu nehmen.

Und was ist nun mit der Haftung für Gesetze? Unter Staatsrechtlern mehren sich die Zweifel, warum man ausgerechnet den Gesetzgeber vor Klagen schützen sollte, wenn er es mal wirklich verbockt. Zudem hat auch der Europäische Gerichtshof Druck in diese Richtung entfaltet. Dass sich jedoch demnächst die Schleusen für eine Klageflut öffnen, steht aber nicht zu erwarten. Denn die Regeln der Staatshaftung formuliert immer noch - der Staat.

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