KarlsruheBundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab

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Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist. (Foto: Uwe Anspach/dpa)

Seit Jahrzehnten gibt es Streit um den Soli. Unter anderem die FDP fordert schon länger seine vollständige Abschaffung. Nun gibt es eine höchstrichterliche Entscheidung.

Im Streit um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind sechs FDP-Politiker in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe zurück. Der Bund verzeichne weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf, so das Gericht. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Zweite Senat in Karlsruhe. Den Gesetzgeber treffe eine „Beobachtungsobliegenheit“. Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

Hätten die Richterinnen und Richter gegen den Soli entschieden, hätte das für den Bundeshaushalt wohl schwere Konsequenzen gehabt. Denn für dieses Jahr sind im bisherigen Haushaltsentwurf Soli-Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro fest verplant - die dann womöglich hätten wegfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hätte außerdem entscheiden können, dass der Staat Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag der vergangenen Jahre zurückzahlen muss. Das wären seit 2020 um die 65 Milliarden Euro gewesen.

Gegen die Abgabe geklagt hatten unter anderem der frühere FDP-Fraktionschef Christian Dürr und die ehemaligen FDP-Finanzstaatssekretäre Florian Toncar und Katja Hessel. Sie hatten die Verfassungsbeschwerde eingereicht, noch bevor ihre Partei Teil der Ampelregierung wurde.

Die Liberalen hatten argumentiert, der mit den Kosten für die Wiedervereinigung begründete Zuschlag sei mit Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verfassungswidrig geworden. Im Solidarpakt hatte der Bund den ostdeutschen Bundesländern besondere Transferleistungen zugewiesen. Zudem kritisierten die FDP-Politiker, dass durch den Soli Bezieher unterschiedlicher Einkommen ungleich behandelt würden. Auch dies wies das Gericht zurück. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege nicht vor.

Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde der Soli schon 2021 abgeschafft

Seit 2021 müssen nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen, für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er damals abgeschafft. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen sowie etwa 600 000 Kapitalgesellschaften den Soli. Er wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

Der Bund hatte den Solidaritätszuschlag in der mündlichen Verhandlung im November verteidigt und argumentiert, durch die Folgen der Wiedervereinigung ergebe sich noch heute ein erhöhter Finanzbedarf. Die Verteidiger des Solis hinterfragten zudem, ob eine Ergänzungsabgabe überhaupt zwangsläufig nur der Deckung einer bestimmten, ursprünglich definierten Finanzlast dienen darf.

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