Sexualität:Der Abtreibungsparagraf ist ein Relikt der Nazis und gehört abgeschafft

Prozess gegen Ärztin

Unterstützer der angeklagten Ärztin fordern in Gießen die Abschaffung des Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch.

(Foto: dpa)

In Gießen ist eine Frauenärztin zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf die Möglichkeit einer Abtreibung hinwies. Das Gericht konnte kaum anders.

Kommentar von Meredith Haaf

Engelmacherin ist ein Wort, das heute nicht mehr viele kennen, und es ist darum nicht schade. So nannte man die mehr oder weniger geschickten Helferinnen, die früher Schwangerschaften mit Kleiderbügel, Kräutergemischen oder anderen stümperhaften Methoden beendeten. Gut, dass im Jahr 2017 keine Frau mehr, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht bereit, nicht gewappnet oder gewillt ist, ein Kind auszutragen, sich in Deutschland in die Hände von Laien begeben muss. Gut, dass es professionell ausgebildetes medizinisches Fachpersonal gibt, das diesen Eingriff, der oft kein leichter ist, vornehmen kann.

Schlecht ist, dass Gesetze in Deutschland den Schwangerschaftsabbruch immer noch in die Nähe der Straftat rücken - in die Schattenwelt des Halblegalen. Der Paragraf 218 des Strafgesetzbuchs sieht Straffreiheit vor für den Abbruch, aber nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums unter bestimmten Auflagen. Frauen haben in Deutschland zwar die Möglichkeit, sich gegen eine Schwangerschaft zu entscheiden. Ein Recht darauf haben sie aber nicht. Und Mediziner, die ihnen dabei helfen, gehen dabei ein nicht unbeträchtliches Risiko ein.

Das hat nun auch Kristina Hänel zu spüren bekommen. Die 72-jährige Gynäkologin ist ihrer Aussage nach die einzige Ärztin, die in Gießen Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Sie hat dies auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dafür geriet sie - wie viele ihrer Kollegen - ins Visier von Radikalen, die einen noch nicht lebensfähigen Embryo höher bewerten als die Souveränität einer Frau über sich selbst. Dafür wurde sie von einer feuereifrigen Staatsanwaltschaft angeklagt und am Freitag vom Amtsgericht Gießen zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt.

Das Gericht konnte kaum anders: Laut Paragraf 219 a Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer zum eigenen Vermögensvorteil "öffentlich eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt". Dem strengen Wortlaut nach hat Hänel dies getan. Indes: Aufklärung ist nicht verwerflich. Der echte oder angebliche Gesetzesbruch gehört in die Kategorie ziviler Ungehorsam. Die Ärztin hat sich als Fachfrau dagegen aufgelehnt, dass der Staat die Informationsangebote kontrolliert. Das war und ist mutig.

Der Paragraf 219a schadet der gesamten Gesellschaft

Der Paragraf 219a erschwert Frauen in Notlage den Zugang zu Informationen. Er schadet der gesamten Gesellschaft. Er steht im Widerspruch zum Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Informationsfreiheit. Der 219a stammt aus einer Zeit, in der sich der Staat das Kontrollrecht über die Körper seiner Bürger herausnahm. Er geht zurück auf ein Gesetz vom 26. Mai 1933. Die NS-Machthaber beanspruchten die Deutungshoheit über den Wert des Lebens; weibliche Selbstbestimmung galt ihnen nichts. Es ist unverständlich, dass es diesen Paragraf überhaupt noch gibt - und dass manche Politiker bereit sind, an ihm festzuhalten. Eine Politik, die ihre Bürger und Bürgerinnen und deren Integrität ernst nimmt, sollte endlich für ein Gesetz sorgen, das Frauen rechtliche Sicherheit gibt und Mediziner vor gemeinen Kampagnen schützt.

Das Bundesverfassungsgericht hat das schon vor über einem Jahrzehnt wie folgt formuliert: "Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können." Karlsruhe hat recht. Der Paragraf 219a muss weg.

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