Seerechtsexpertin:"Die Türkei hat einen guten Punkt"

Seerechtsexpertin: Nele Matz-Lück, Professorin für Völkerrecht an der Universität Kiel, ist spezialisiert auf internationales Seerecht. Sie ist Richterin am Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein.

Nele Matz-Lück, Professorin für Völkerrecht an der Universität Kiel, ist spezialisiert auf internationales Seerecht. Sie ist Richterin am Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein.

(Foto: oh)

Ankara mag ungehörig mit dem Säbel rasseln, aber Athens Maximalanspruch auf das Erdgas im Mittelmeer ist rechtlich auch nicht voll gedeckt, sagt Nele Matz-Lück.

Interview von Tomas Avenarius

SZ: Im östlichen Mittelmeer suchen türkische Forschungsschiffe in griechischen Gewässern nach Gas. Athen ist erzürnt. Wer ist im Streit um die Hoheitsgewässer von kleinen Ägäis-Inseln und die Ressourcen am Meeresgrund im Recht?

Nele Matz-Lück: Die Türkei hat einen guten Punkt. Die Grenzen des türkischen Festlandssockels, um den es vor allem geht, aber ebenso die Grenzen der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Griechen sind unklar. Man kann also nicht pauschal sagen, dass diese Meeresgebiete alle allein Griechenland gehörten.

Hoheitsgewässer, Festlandssockel, AWZ - was unterscheidet diese Zonen?

Hoheitsgewässer gehören zum Staatsgebiet. Die dürfen Schiffe anderer Staaten nur friedlich durchfahren, sie dürfen dort nicht nach Rohstoffen suchen. Der Festlandssockel ist einer Faustformel nach die Verlängerung des Festlandes auf dem Meeresgrund: Jeder Küstenstaat hat Anspruch auf einen Festlandssockel von mindestens 200 Seemeilen. Aber das ist in der Ägäis wegen der Geografie schwierig. Beim Festlandsockel geht es um die Förderung von Ressourcen wie Öl und Gas. Die AWZ ist interessant für Fischerei und Windkraft. Bei der AWZ muss ein Staat aber erklärt haben, dass er die Zone für sich beansprucht. Griechenland hat im östlichen Mittelmeer seine AWZ bisher nicht erklärt.

Und wie grenzt man diese maritimen Zonen voneinander ab?

Bei der Abgrenzung zwischen Festlandssockel und AWZ ist entscheidend, welchen Effekt Inseln auf die Grenzziehung haben. Da hat die Türkei wegen der Vielzahl griechischer Inseln eben einen Punkt. Falls etwa die Frage nach der der Türkei direkt vorgelagerten Insel Kastellorizo vor ein Schiedsgericht käme, würde dieses kaum voll zu Gunsten Athens entscheiden: Die winzige Insel liegt keine drei Kilometer vor der Küste der Türkei und ragt in die Hoheitsgewässer hinein. Da zöge man die Grenze nicht auf der Mittellinie.

Athen beansprucht eine AWZ, die vielhundertfach so groß ist wie die kleine Insel.

Das Seerechtsabkommen und parallel dazu bestehendes Gewohnheitsrecht gestehen auch Inseln neben einem Küstenmeer einen Festlandssockel und eine AWZ zu. Ob die Inseln und ihre Meereszonen bei einer Abgrenzung zwischen Türkei und Griechenland voll berücksichtigt würden, ist ungeklärt. Man bemüht sich in der gerichtlichen Streitbeilegung, bei der Abgrenzung von Festlandsockel und AWZ eine gerechte Lösung zu finden.

Im Falle der Türkei und Griechenlands gilt ohnehin eine Besonderheit: bei den Inseln in der Ägais betragen die Hoheitsgewässer nur sechs statt zwölf Seemeilen. Sonst würden sich türkische Schiffe in der Ägäis wegen der rund 3000 griechischen Inseln überhaupt nur noch innerhalb griechischer Hoheitsgewässer bewegen.

Die Türkei hat deshalb für sich festgelegt, für ihr Staatsgebiet nur sechs Meilen Territorialgewässer auszuweisen, Griechenland hält sich an diese Regelung. Daraus zieht die Türkei aber den Schluss, dass auch die griechischen Inseln nicht mehr an AWZ oder Festlandsockel haben dürfen als sechs Seemeilen. Das sehen die Griechen jedoch anders.

Rechtsgrundlage all dessen ist die UN-Seerechtskonvention UNCLOS von 1982. Ankara hat dieses Abkommen aber nicht unterzeichnet. Warum sollte Ankara einen Vertrag anerkennen, dem es nie beigetreten ist?

Die Türkei ist wegen der Problematik der Ägäis-Inseln nie Partei des UN-Seerechtsabkommens geworden. Nur: Die Türkei beruft sich in manchen Fragen inzwischen selbst auf UNCLOS beziehungsweise auf die gewohnheitsrechtliche Geltung bestimmter Grundsätze. Die Geltung Ausschließlicher Wirtschaftszonen ist im Seerechtsübereinkommen geregelt: Da die Türkei selbst AWZ beansprucht, erkennt sie die gewohnheitsrechtliche Geltung mancher Bestimmungen an. Andere lehnt sie ab: Die Türkei versucht, sich die Rosinen aus dem Völkerrecht herauszupicken.

Kann das türkisch-griechische Problem friedlich gelöst werden?

Ja, mit dem Gang zum Internationalen Gerichtshof in Den Haag oder zu einem Schiedsgericht. Was AWZ und Festlandssockel angeht, gibt es eine differenzierte, gefestigte Rechtssprechung. Die Türkei hat sich aber erfolgreich gegen eine Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag gewehrt. Auch die Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit lehnt Ankara ab.

Warum?

Ein Schiedsgericht urteilt nach Recht und Billigkeit. Der Ausgang ist offen. Die Position der Türkei ist nicht so schlecht, wie sie oft dargestellt wird. Aber sie ist schwächer als die Griechenlands. Möglicherweise provoziert Ankara derzeit in der Hoffnung, dass Athen sich am Ende auf eine gemeinsame Ausbeutung der Ressourcen einlässt. Das könnte für die Türkei vorteilhaft sein. Es wäre zugleich auch ein Weg, das derzeitige Patt friedlich zu überwinden.

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