Süddeutsche Zeitung

Schulschwimmen und Islam:Burkini statt Befreiung

Eine muslimische Grundschülerin aus NRW muss laut einem Gerichtsurteil am gemischten Schwimmunterricht teilnehmen. Sie könne schließlich auch im Bad keusche Kleidung tragen.

Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich keinen Anspruch auf Befreiung vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied, es sei ihnen zumutbar, Schwimmkleidung zu tragen, die den islamischen Bekleidungsvorschriften entspreche.

In dem Eilverfahren entschied das Gericht gegen ein muslimisches Elternpaar, das zuvor beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht beantragt hatte.

Die Eltern hatten erklärt, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese gebiete ihnen, Kinder schon ab dem siebten Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu bewahren.

Islamische Schwimmkleidung "grundsätzlich zumutbar"

Den so genannten Burkini, der von Frauen und Mädchen beim Schwimmen auch in islamisch geprägten Ländern getragen wird, lehnen die Eltern ab: Er sauge sich mit Wasser voll und sei eine zusätzliche Gefahr für ihre Tochter. Der Burkini ist ein Schwimmanzug mit integrierter Kopfbedeckung.

Nach Ansicht des Gerichts ist es Mädchen im Grundschulalter "grundsätzlich zumutbar", im Schwimmunterricht solch eine spezielle Bekleidung zu tragen, um den Glaubenskonflikt ohne Trennung der Geschlechter zu bewältigen. Werde das Mädchen deshalb gehänselt, sei es die Pflicht der Lehrer, auf Mitschüler "pädagogisch einzuwirken", damit sie dem Mädchen "verständnisvoll, tolerant und respektvoll" begegnen.

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