Schadenersatz wegen Polizei-Einsatz:Genugtuung für SEK-Opfer

Weil unter den Nachbarn Gerüchte über Waffenbesitz kursierten, wurde ein Kölner von einem Sondereinsatzkommando überwältigt. Nun erhält er 30.000 Euro Schmerzensgeld.

Dirk Graalmann

Ein 56-jähriger Kölner, der vor acht Jahren beim Einsatz eines Sondereinsatzkommandos verletzt wurde, erhält nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln Schadensersatz vom Land Nordrhein-Westfalen.

Schadenersatz wegen Polizei-Einsatz: Unverhoffter Besuch: Ein Sondereinsatzkommando der Polizei.

Unverhoffter Besuch: Ein Sondereinsatzkommando der Polizei.

(Foto: Foto: dpa)

Gestoppt, überwältigt, gefesselt

Der Mann war allein aufgrund von Gerüchten und vager Angaben aus der Nachbarschaft in den Verdacht geraten, Handgranaten und scharfe Waffen zu besitzen. Bei einer späteren Durchsuchung seines Hauses wurden keine Handgranaten gefunden.

Das Oberlandesgericht entschied am Donnerstag in zweiter Instanz, dass dem Fliesenleger Josef Hoss eine Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zusteht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn. Zudem muss das Land NRW dem Opfer Schadenersatz in sechsstelliger Höhe zahlen. Über die genaue Höhe muss nun erneut das Landgericht Bonn befinden.

Der Fliesenleger war am 8. Dezember 2000 von einem SEK in seinem Lieferwagen gestoppt, überwältigt und gefesselt worden. Im Prozess hatte der Geschädigte behauptet, dabei mit Schlagstöcken und Karatetritten malträtiert worden zu sein, aus denen seine Verletzungen (Prellungen sowie eine Rippenfraktur) herrührten. Das Land bestritt dagegen übermäßige Gewaltanwendung.

Gerüchte um Waffen

Grundlage für den Zugriff war allein die Notiz eines Polizisten, der in der Nachbarschaft des Klägers lebte. Der Beamte hatte notiert, dass das Gerücht kursiere, Hoss sei im Besitz scharfer Waffen. Der SEK-Einsatz stelle einen "Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" dar, urteilte das Gericht.

Es sei bei der Einsatzplanung nicht berücksichtigt worden, dass der Verdacht "erkennbar nur ein äußerst vager und dürftiger gewesen sei". Die Angaben "vom Hörensagen" seien "auch nicht ansatzweise verifiziert worden". Eine Revision wurde nicht zugelassen, gegen die Entscheidung ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich. (Aktenzeichen: 7 U 53/08)

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