Aufgehobenes Abschiebeverbot:Ein Vorgehen wie bei Sami A. darf es nie wieder geben

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

(Foto: dpa)

Gefährder wie der Tunesier gehören weiter abgeschoben. Die Art und Weise jedoch, wie das im Fall des mutmaßlichen Ex-Leibwächters von Osama bin Laden geschehen war, ist inakzeptabel.

Kommentar von Georg Mascolo

Sami A. muss also nicht aus Tunesien nach Deutschland zurückgeholt werden. Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen hat sich durch Zusicherungen aus Tunis überzeugen lassen, dass dem im Juli abgeschobenen angeblichen früheren Leibwächter Osama bin Ladens in seiner Heimat weder Folter noch die Todesstrafe drohen. Er bleibt, wo er ist. Jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache. In der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen und im Bund werden nun große Erleichterung herrschen.

Dass Sami A. - der bereits seit 13 Jahren als Gefährder eingestuft ist - Deutschland endlich verlassen musste, war gut. Die Art und Weise, wie die Behörden dabei vorgingen, war ein schlimmer Fehler. Die Justiz wurde hinters Licht geführt, sie hatte auf genau jene diplomatischen Zusicherungen bestanden, die nun nach einer Intervention des Kanzleramtes beschafft werden konnten. Es wurde Rechtsstaatlichkeit nachgeholt.

Gefährder wie Sami A. gibt es noch viele in Deutschland, wo immer möglich, sollten sie abgeschoben werden. Das ist notwendig, aber ebenso notwendig ist, dass ihnen in der Heimat keine Willkür droht. Der Rechtsstaat achtet auch die Rechte seiner schlimmsten Gegner. Das erst macht ihn zum Rechtsstaat. Für die Zukunft muss die Lehre heißen: Nie wieder ein Vorgehen wie bei Sami A.

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