Als das Amtsgericht Höxter sich 1996 mit einem Mann zu befassen hatte, der betrunken im Straßenverkehr gefahren war, hieß es im Urteil: „Im Auto tat es duften, wie in einer Destille. Die Blutprobe ergab 1,1 Promille. Das ist eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt. Eine Straftat, und mag es auch klingen hart.“ Und zu der heiklen Frage der gerechten Strafe, für den Täter sehr wichtig: „Der Angeklagte sagt, den Richter zu rühren: ‚Das wird mir in Zukunft nicht wieder passieren!‘ Jedoch es muss eine Geldstrafe her, weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer.“ (Aktenzeichen 8 Cs 47 Js 655/95)
Die Sprache ist frei. Man sieht das an alten Urteilen wie diesem. Auch wenn das natürlich nicht oft vorkommt. Die vereinzelten Beispiele für Urteile in Reimform stammen auffällig oft aus der Karnevalszeit. Wie genau ein Richter, eine Richterin ein Urteil formuliert – dafür gibt es keine Vorgaben. Stattdessen gilt die richterliche Unabhängigkeit, und das heißt große Vielfalt. Kurze oder lange Sätze, knappe oder eher barocke Ausführungen – wer verschiedene Urteile liest, erlebt viel Abwechslung. Nun hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau eine neue, interessante Variante hinzugefügt.
Der betroffene Bürger möchte „ein Betroffener“ sein
In einem Urteil dieses Gerichts in Sachsen-Anhalt sind die handelnden Personen geschlechtsneutral bezeichnet worden. Wieder ging es um Straßenverkehr. Ein Mann war zu schnell gefahren. Ein Bußgeld von 480 Euro war die Folge. Der Richter formulierte ungewöhnlich behutsam: Der „Betroffene“ wurde zur „betroffenen Person“. Aus dem Sachverständigen wurde eine „sachverständige Person“. Aus dem Messbeamten eine „messverantwortliche Person“.
Und das ist jetzt ein Problem. Denn der Bürger, gegen den sich das Bußgeldverfahren richtete, möchte keine „betroffene Person“ sein, sondern ein „Betroffener“. Und auch der Sachverständige hat nicht darum gebeten, dass sein Geschlecht ausgeklammert und er als „sachverständige Person“ bezeichnet werde. So hat sich die Generalstaatsanwaltschaft über dieses Urteil beschwert – und das Oberlandesgericht Naumburg hat jüngst zugestimmt. Mit ausgesprochen großem Ernst.
Das Oberlandesgericht hat das ganze Urteil aufgehoben, zwar nicht allein aus Gründen der Sprache, aber auch deshalb. Genderneutrale Bezeichnungen hätten in einem Urteil nur dann Platz, wenn ausdrücklich darum gebeten werde. Die Formulierungen seien „nur dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen“, so hatte die Generalstaatsanwaltschaft ihr Unbehagen begründet. Ansonsten wirkten solche Begriffe „despektierlich“, weil sie das Geschlecht – als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – ausblendeten. Das Oberlandesgericht zitiert diese Kritik ausführlich und schließt sich ihr an. (Aktenzeichen 1 Orbs 133/25)
„Für Staatsanwaltschaft und Gericht: Rechtsmittel einlegen, das tun wir nicht.“
Dabei lag das Amtsgericht Dessau-Roßlau sprachlich durchaus im Trend. Im Strafgesetzbuch sind im Jahr 2007 etwa die Paragrafen über die Bewährungshilfe neu gefasst worden. Mit Folgen auch für die Sprache. Aus dem „Verurteilten“ wurde die „verurteilte Person“. Seither hat es auch in der Politik immer wieder Forderungen gegeben, Gesetze geschlechtergerecht zu fassen – zum Beispiel dort, wo bislang von „Fahrzeughaltern“ oder „Darlehensgebern“ die Rede ist und Frauen sich mitgemeint fühlen sollen.
Trotzdem verlangt das Oberlandesgericht Naumburg nun aber mehr sprachliche Sensibilität für Männer, die gern als Männer angesprochen werden wollen. Es bestehe die Gefahr, „in die persönliche (Geschlechter-)Ehre einzugreifen“, wenn man diese Personen nicht präzis männlich, sondern nur zurückhaltend neutral bezeichne, so das Gericht.
Beim Amtsgericht Höxter übrigens – „im Auto tat es duften, wie in einer Destille“ – hat der Angeklagte sein Urteil im Jahr 1996 akzeptiert. Im selben Stil. Sein Anwalt schrieb dem Richter als Antwort: „Nach Rücksprache mit dem Mandanten tue ich hiermit kund, für alle in der Rund, für Staatsanwaltschaft und Gericht: Rechtsmittel einlegen, das tun wir nicht.“

