Ruanda:Deutschland liefert nach Ruanda aus

Bisher hatten sich deutsche Gerichte stets wegen rechtsstaatlicher Mängel gegen Auslieferungen entschieden. Nun deutet sich eine Wende an.

Von Isabel Pfaff

Zum ersten Mal hat Deutschland einen ruandischen Staatsbürger zur Strafverfolgung in sein Heimatland ausgeliefert. Jean Twagiramungu ist in Ruanda wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt. Nach Angaben der ruandischen Behörden soll er 1994 am Völkermord an der Minderheit der Tutsi beteiligt gewesen sein. Der 44-jährige Angeklagte, der von 2002 an in Deutschland lebte und seit November 2016 in Nordrhein-Westfalen in Auslieferungshaft saß, bestreitet die Vorwürfe. Am vergangenen Freitag wurde er nach Ruanda ausgeflogen und den dortigen Behörden übergeben. Das bestätigte das zuständige Oberlandesgericht Hamm am Dienstag.

Im Januar dieses Jahres befand das Auswärtige Amt: Ruanda werde "diktatorisch regiert"

Dass Deutschland Verdächtige nach Ruanda ausliefert, kommt einer Kehrtwende gleich. Bisher hatten sich deutsche Behörden in ähnlichen Fällen stets gegen eine Auslieferung in das ostafrikanische Land entschieden - entweder, um dem Verdächtigen hierzulande den Prozess zu machen oder ihn ganz freizulassen, wenn es starke Zweifel an den Vorwürfen gab. Vor wenigen Monaten erst entließ die deutsche Justiz den Ruander Enoch Ruhigira aus seiner Auslieferungshaft. Er wurde von den ruandischen Behörden wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gesucht und deshalb im Juli 2016 am Frankfurter Flughafen festgenommen. Doch die Generalstaatsanwaltschaft nahm den Haftbefehl im März dieses Jahres zurück. Die Beweislage war dünn, außerdem lag den Justizbehörden eine Stellungnahme des Auswärtigen Amts von Januar 2017 vor: Ruanda werde "diktatorisch regiert", hieß es darin. Rechtsstaatliche Standards, insbesondere bei der Verteidigung, würden nicht eingehalten. Nach deutschem Recht ein Auslieferungshindernis.

23 Jahre nach dem Genozid an etwa 800 000 Tutsi und gemäßigten Hutu sucht die ruandische Regierung weiter weltweit nach den Tätern. Zuständig für die Fahndung ist die Nationale Kommission für den Kampf gegen Völkermord. Ihr Vorsitzender begrüßte die Entscheidung Deutschlands, dem Auslieferungsersuchen im Fall von Twagiramungu nachzukommen, und lobte die Bundesregierung generell für ihre Hilfe bei der Verfolgung der Täter von 1994.

Schließlich fanden vor deutschen Gerichten schon mehrere Prozesse statt: Im Dezember 2015 verurteilte das Frankfurter Oberlandesgericht einen ehemaligen ruandischen Bürgermeister wegen Mittäterschaft am Völkermord zu lebenslanger Haft. Kurz vorher war in Stuttgart ein Verfahren gegen zwei Ruander zu Ende gegangen, die für ihre Taten als Anführer einer Hutu-Miliz mehrjährige Haftstrafen bekamen.

Schon im Februar fällte der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Entscheidung darüber, dass eine Auslieferung Twagiramungus zulässig sei. Wie auch im Fall des freigelassenen Ruhigira berufen sich die Juristen dabei auf das Auswärtige Amt - allerdings auf eine Einschätzung von 2013: "Dem Verfolgten droht . . . bei einer Auslieferung in die Republik Ruanda weder eine unfaire und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbare Prozeßführung noch eine den europäischen Mindeststandards widersprechende, menschenunwürdige Behandlung in der Haft."

Die gegensätzliche Bewertung wirft Fragen auf - zumal beide Fälle etwa zeitgleich entschieden wurden. An den Zuständen in Ruanda und insbesondere den rechtsstaatlichen Standards hat sich in den vergangenen Jahren jedenfalls wenig geändert. Unlängst wurde Präsident Paul Kagame erneut mit 98 Prozent der Stimmen im Amt bestätigt. Menschenrechtsorganisationen sprechen von einem Klima der Angst, das kritische Stimmen verstummen lässt.

Zwar zeigen die Unterlagen des Oberlandesgerichts Hamm, dass die deutschen Behörden die Schuldfrage bei Twagiramungu völlig anders einschätzten als beim freigelassenen Ruhigira. Gegen Twagiramungu hatten sie selbst Ermittlungen eingeleitet, wegen des Verdachts der Beihilfe zum Völkermord.

Doch bei der Entscheidung, ob ein Verdächtiger ausgeliefert wird, geht es eben nicht um Schuld oder Unschuld - sondern vor allem um die Frage, ob das Zielland ein Rechtsstaat ist. In beiden Fällen gaben Einschätzungen des Auswärtigen Amtes den Ausschlag. Fragen zu diesem Widerspruch wurden von dem Ministerium bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe nicht beantwortet.

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