Reform der Sicherungsverwahrung:Stein der Weisen? Taube Nuss!

Die Minister de Maizière und Leutheusser-Schnarrenberger versuchen Menschen für krank zu erklären, um sie hinter Gittern halten zu können. Das ist gewiss kein Kennzeichen eines Rechtsstaats.

Heribert Prantl

Sie taten so, als hätten sie den Stein der Weisen gefunden; aber er ist es nicht. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die Bundesjustizministerin, und Thomas de Maizière, der Bundesinnenminister, haben ihn nur gemeinsam so angemalt. Ihre Pläne zur Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung sind aber, man muss es so sagen, eine hohle Nuss. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte werden diese mühelos knacken und dann sagen: Da ist juristisch nichts drin.

Koalition erzielt Einigung ueber Sicherungsverwahrung

Ihre Pläne zur Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung sind untauglich: Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) und Bundesinnenminister Thomas de Maiziere (CDU).

(Foto: ddp)

Kern der Pläne ist ein neues "Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter". Straftäter, die besonders gefährlich sind, sollen nach Verbüßung ihrer Strafhaft unter bestimmten Voraussetzungen in einer nicht genau bezeichneten "Sicherungsverwahranstalt" untergebracht und therapiert werden. So weit, so gut.

Der Clou dieses Gesetzes soll aber darin bestehen, dass man damit auch die Altfälle erfasst: Straftäter, deren Haft demnächst endet oder die gar schon entlassen sind, sollen (auch wenn die Sicherungsverwahrung im Strafurteil nicht angeordnet war) hinter Gittern gehalten werden - wenn zwei Gutachter ihnen eine "psychische Störung" attestieren und die daraus resultierende Gefahr begründen, dass die Ex-Täter neue Taten begehen könnten.

Die beiden Minister beziehen sich auf Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention, die aber das nicht hergeben, was sich die Minister davon versprechen: Artikel 5 Absatz 1c betrifft die Freiheitsentziehung, die notwendig ist, um eine Person einem Richter vorzuführen; und Artikel 5 Absatz 1e betrifft die Freiheitsentziehung, um Alkohol- oder Drogensüchtige, psychisch Kranke oder aber Landstreicher unterzubringen. Eine Verwahrung gefährlicher Ex-Straftäter lässt sich auf so klapprige Weise nicht bewerkstelligen.

Der Gesetzesplan versucht, psychische Krankheit und Gefährlichkeit gleichzusetzen. Wer so gefährlich ist, der muss quasi, so meinen die beiden Minister, psychisch krank sein. Da ist der Wunsch der Minister der Vater des Gedankens. Wäre der Gewalttäter psychisch krank, hätte man ihn schon mit dem Urteil statt ins Gefängnis in die Psychiatrie einweisen müssen. Ist der Straftäter aber erst während der Strafhaft psychisch krank und gefährlich geworden, dann stimmt ganz grundsätzlich etwas mit dieser Strafhaft nicht.

Die Unterbringung in psychiatrischen Anstalten zum Schutz von Menschen vor Gewalt gegen sich selbst und gegen andere ist schon heute gesetzlich geregelt: in den Freiheitsentziehungsgesetzen der Länder. Die sehen unter strengen Prämissen vor, dass psychisch Kranke so lange in der Psychiatrie eingeschlossen werden, bis von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht.

Wenn man aus diesen Ländergesetzen nun ein Bundesgesetz macht, wird daraus kein Universal-Einsperrgesetz für angeblich hochgefährliche Täter. Es ist gewiss kein Kennzeichen eines Rechtsstaats, Menschen für krank zu erklären, um sie hinter Gittern halten zu können.

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