Rechtsprechung:Geiz statt Trost

Wer von der Justiz falsch verdächtigt wird, bekommt nur selten eine Entschädigung. Ein Betroffener in Baden-Württemberg will das nun mit einer Klage gegen den Staat ändern.

Von Wolfgang Janisch

Axel W. weiß bis heute nicht, wer ihm die Sache eingebrockt hat. Jedenfalls setzte die anonyme Anzeige aus dem Jahr 2007, die den damaligen Manager des Forschungszentrums Karlsruhe der "Korruption und Veruntreuung von Steuergeldern in Millionenhöhe" bezichtigte, eine Kettenreaktion in Gang. Zwar verpuffte der ursprüngliche Vorwurf rasch. Dafür fanden die Ermittler etwas anderes: Ein 80 000-Euro-Darlehen, das ihm ein Freund gewährt hatte. Ein Freund, der in hervorgehobener Position für eine Firma arbeitete, mit der das Forschungszentrum Geschäfte machte - und Axel W. war mit zuständig für Aufträge zum Rückbau von Reaktoren. Der eine vergab Aufträge, der andere bekam sie, und zwischen den beiden floss Geld. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe schrieb eine Anklage.

Der Prozess nahm für den Ex-Manager zwar ein gutes Ende. 2013 sprach ihn das Landgericht Karlsruhe frei - ohne den Schatten eines Zweifels. Das Darlehen für ein Ferienhaus - wiewohl in merkwürdiger Heimlichkeit in einer Tiroler Bank abgewickelt - sei rein privat gewesen. Kein Schmiergeld, keine Korruption, nur eine Geste der Freundschaft. Der Mann sei unschuldig, befanden die Richter.

Und doch wird er an diesem Dienstag wieder vor dem Landgericht stehen, zur Urteilsverkündung über seine Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg. Er fordert Entschädigung in sechsstelliger Höhe: Es geht ihm vor allem um entgangenen Lohn nach seiner Kündigung 2011. Doch in der Verhandlung deutete sich an, dass seine Chancen schlecht stehen. Der Fall illustriert, wie sehr der Staat knausert, wenn es um Entschädigungen für die Folgen eines Strafprozesses geht. Eine Amtshaftungsklage wegen einer Anklage der Staatsanwaltschaft ist auch bei einem späteren Freispruch kaum zu gewinnen.

Selbst wer zu Unrecht im Gefängnis saß, bekommt zwar 25 Euro Haftentschädigung pro Tag, muss aber - wenn er für den Knick in seiner Arbeitsbiografie entschädigt werden will - mühsam nachweisen, welche Karriere er ohne Knast gemacht hätte. "Die Justiz schiebt eine Fehlerkultur weit von sich", kritisiert Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Er plädiert für großzügigere Entschädigungsregeln.

Besonders hart kann einen Angeklagten die "Verdachtskündigung" treffen. Der schwerwiegende Verdacht einer Straftat reicht für eine fristlose Kündigung - da hilft dem Betroffenen die Unschuldsvermutung gar nichts, unter Umständen nicht einmal der rechtskräftige Freispruch. Axel W. hat auf Wiedereinstellung geklagt, doch das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Unschuldig vor dem Strafgericht, schuldig vor dem Arbeitsgericht - widerspricht sich die Justiz da selbst?

Doch möglicherweise ist die Wahrheit im Fall Axel W. weder weiß noch schwarz, sondern grau. Denn die Arbeitsrichter sagen ungefähr Folgendes: Der Kredit mag nicht strafbar sein - aber es sei dem Forschungszentrum schwerlich zumutbar, dass sein Angestellter Geld nimmt von einem, dessen Firma auf Aufträge aus ist. Keine Korruption, aber doch eine "schwerwiegende Vertragsverletzung". Nächstes Jahr entscheidet das Bundesarbeitsgericht.

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