Erstes NPD-Verbotsverfahren
- 30. Januar 2001: Die rot-grüne Bundesregierung unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) reicht unter dem Eindruck zunehmender Gewalt rechtsextremer Täter beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einen Verbotsantrag gegen die NPD ein.
- 30. März 2001: Bundestag und Bundesrat stellen eigene Verbotsanträge. Damit sind alle Verfassungsorgane, die laut Grundgesetz dazu befugt sind, an dem Verfahren beteiligt.
- 8. Oktober 2002: Bei einem Erörterungstermin will das BVerfG klären, wie groß der Einfluss von Verbindungsleuten (V-Männer) des Verfassungsschutzes innerhalb der NPD ist. Die Antragsteller weigern sich jedoch, Namen von V-Leuten zu nennen.
- 18. März 2003: Die Karlsruher Richter stellen das Verbotsverfahren ein. Den Ausschlag geben die zahlreichen V-Männer des Verfassungsschutzes in NPD-Führungsgremien. Drei der sieben Richter des zweiten Senats sehen deswegen ein Verfahrenshindernis. Begründet wird dies mit der Gefahr der "fehlenden Staatsferne" der Partei. Da für ein Parteiverbot eine Zweidrittelmehrheit nötig ist, reicht diese Sperrminorität, um das Verfahren zu kippen. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelt, wird deswegen gar nicht erst geprüft.
Entwicklung hin zum zweiten Versuch
- 19. August 2007: Eine Hetzjagd auf acht Inder in der sächsischen Stadt Mügeln belebt die Debatte um ein NPD-Verbot neu. Der Vorstoß des damaligen SPD-Chefs Kurt Beck, ein neues Verfahren prüfen zu lassen, stößt in anderen Parteien aber auf Skepsis.
- April 2008: Die SPD-Innenminister kommen zu dem Schluss, vor einem NPD-Verbot müssten zunächst nachrichtendienstliche Zugänge "abgeschaltet" und dann erneut Erkenntnisse über die Partei gesammelt werden. Die Union lehnt einen neuen Anlauf ab.
- 9. Dezember 2011: Die Innenministerkonferenz beschließt in Wiesbaden einstimmig, die Chancen eines neuen Verbotsverfahrens zu prüfen. Kurz zuvor war die Verbindung des ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden der Thüringer NPD, Ralf Wohlleben, zur Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) bekannt geworden.
- 22. März 2012: Die Innenminister der Länder beschließen, wieder systematisch Beweise gegen die rechtsextreme Partei zu sammeln und auf V-Leute in der NPD-Führung zu verzichten.
- 13. November 2012: Die NPD will beim Verfassungsgericht ihre Verfassungstreue prüfen lassen. Ihre Argumentation: Die Partei werde durch die Behauptung, sie sei verfassungswidrig, in ihren Rechten verletzt. Die Richter weisen den Vorstoß im März 2013 ab.
Rechtsextremismus:Warum ein NPD-Verbot geboten ist
Die wehrhafte Demokratie wehrt sich zu wenig. Von einem Parteiverbot darf man sich allerdings nicht zu viel erwarten.
Zweites NPD-Verbotsverfahren
- 14. Dezember 2012: Der Bundesrat beschließt, ein neues Verbotsverfahren einzuleiten. Nur das Bundesland Hessen enthält sich.
- 18. März 2013: Die schwarz-gelbe Bundesregierung verzichtet darauf, sich dem Antrag der Länder anzuschließen. Am 25. April stimmt auch der Bundestag gegen einen eigenen Verbotsantrag.
- 22. November 2013: Die Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz hat die Beweismittel zusammengetragen und den Verbotsantrag fertiggestellt, wie Baden-Württembergs Innenministerium mitteilt.
- 3. Dezember 2013: Der Bundesrat reicht den Verbotsantrag ein.
- 15. Mai 2015: Die Länder legen vom Verfassungsgericht angeforderte neue Beweise zur Abschaltung von Geheimdienstinformanten vor.
- 28. August 2015: Der Bundesrat reicht weitere Beweisunterlagen ein, die unter anderem belegen sollen, dass die NPD seit 2013 besonders aggressiv gegen Asylbewerber vorgehe.