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Recht:Was es mit einem Bedürftigentestament auf sich hat

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München (dpa/tmn) - Ein Testament aufsetzen - nicht immer lässt sich dies einfach bewerkstelligen. Vor allem dann nicht, wenn in dem Testament Personen wie etwa der Ehegatte, die Tochter oder der Sohn begünstigt werden sollen, die wegen einer Privatinsolvenz oder als Hartz-IV-Empfänger bedürftig sind. Die Lösung in solchen Fällen: Ein Bedürftigentestament.

Denn würden sie etwas erben, könnten darauf umgehend die Gläubiger oder das Sozialamt zugreifen. Mit einem Bedürftigentestament lässt sich erreichen, dass nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin der bedürftige oder überschuldete Erbe bestimmte Zuwendungen erhält, die seine oder ihre Lebenssituation verbessert - ohne dass Gläubiger oder der Staat Ansprüche auf das Erbe erheben.

"Bei einer solchen Erbkonstruktion bleibt das Vermögen in der Familie und geht nicht an andere", sagt Paul Grötsch, Münchner Fachanwalt für Erbrecht. Es erfolgt auch keine Anrechnung der Zuwendungen auf Sozialleistungen.

Anspruch auf Pflichtteil: Enterbung lohnt sich nicht

Eltern, die ein bedürftiges oder überschuldetes Kind haben und nun dabei sind, ein Testament aufzusetzen, sollten "auf keinen Fall das Kind enterben", erklärt Wolfram Theiss, Spezialist für Erbrecht in München. Denn bei einer Enterbung hat der Sohn oder die Tochter einen Pflichtteilsanspruch. "Der jedoch kann gepfändet werden, sodass das Kind von dem Pflichtteilsanspruch nicht profitiert", so Theiss.

Da sei ein Bedürftigentestament die bessere Wahl. "Die Materie ist allerdings unglaublich komplex, daher sollten Betroffene in jedem Fall einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht zurate ziehen", rät Grötsch.

Bedürftigentestament erfordert Vorbereitung

Generell geht es darum, dass in einem Bedürftigentestament Erblasser einen bedürftigen Erben als Vorerben einsetzen, zugleich einen Nacherben bestimmen und außerdem einen Testamentsvollstrecker benennen. Mit dem Einsatz von Vor- und Nacherben können Sozialhilfeträger keine finanziellen Forderungen an den Bedürftigen erheben.

Worum handelt es sich genau? Der Vorerbe ist quasi nur auf Zeit Erbe. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass für den Vorerben zu verwalten. Verstirbt der Vorerbe, geht das Erbe auf den Nacherben über.

Aber in dem Zusammenhang sind noch weitere Punkte zu beachten. "So gibt es den sogenannten befreiten Vorerben und den nicht befreiten Vorerben", erläutert Theiss. Ein befreiter Vorerbe kann nach seinem oder ihrem Ermessen über den Nachlass und seine Verwendung entscheiden, der Nacherbe muss dies so hinnehmen. "In dem Fall kann der Sozialhilfeträger aber die Zahlungen einstellen, weil ja der Bedürftige über Vermögen verfügt", so Theiss.

Befreiter und nicht befreiter Erbe

Um dies zu verhindern, sollten Erblasser den bedürftigen Erben als sogenannten nicht befreiten Vorerben einsetzen. Der Nachteil hierbei: Dieser darf nicht über den Nachlass und seine Verwendung bestimmen. Der bedürftige Vorerbe muss immer erst die Zustimmung des Nacherben einholen, wenn er oder sie nicht nur die Erträge, sondern das Erbe für sich verwenden will. "Die Folge kann sein, dass der Vorerbe sich gegängelt fühlt und es dadurch zu Streit kommt", sagt Grötsch.

Theiss nennt ein Beispiel: Eine Erblasserin verfügt in einem Bedürftigentestament, dass ihr Sohn als nicht befreiter Vorerbe ein Wertpapier-Depot bekommt. "Der Bedürftige kann zwar die Erträge aus dem Depot, nicht aber die Substanz des Wertpapier-Depots für sich nutzen", so Theiss.

Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es nun, diese Erträge zu verwalten und damit bestimmte Sachleistungen zu finanzieren. "Hierzu muss es möglichst klare Anweisungen im Bedürftigentestament geben", so Grötsch. Das könne etwa sein, dass der Testamentsvollstrecker dem oder der Bedürftigen eine Woche Urlaub, ein Zeitungs-Abo oder den Beitrag für ein Fitnessstudio bezahlt.

Die Wahl des Nacherben gut bedenken

Auch die Wahl des Nacherben muss vom Erblasser oder von der Erblasserin gut überlegt sein. "Oft sind es nahe Verwandte des Vorerben, beispielsweise seine Kinder, die Nacherben werden", erklärt Grötsch.

Erblasser sollten in dem Bedürftigentestament auch Regelungen treffen für den Fall, dass der bedürftige Erbe eines Tages nicht mehr bedürftig ist. "Diese müssen aber so gestaltet sein, dass die Gläubiger des Bedürftigen nicht auf die Erbschaft zugreifen können", sagt Theiss.

Wenn der Erblasser zum Beispiel bestimmt, dass die Vorerbschaft eine Vollerbschaft wird, wenn der Bedürftige nicht mehr arbeitslos ist, ist dieser "aufschiebend bedingter Vollerbe". Dieses Anwartschaftsrecht können die Gläubiger pfänden, die Erbschaft wäre dann verloren. "Auch das zeigt, wie wichtig es ist, bei der Gestaltung eines Bedürftigentestaments einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Erbrecht hinzuziehen", so Theiss.

Ein Testament, egal ob ein Bedürftigentestament oder nicht, lässt sich jederzeit ändern oder aufheben. "Auch ein notariell beurkundetes oder bei dem Nachlassgericht hinterlegtes Testament kann durch ein neues handschriftlich verfasstes Testament widerrufen werden", erklärt Theiss. Um auf Nummer sicherzugehen, sollte man ein hinterlegtes Testament aus der gerichtlichen Verwahrung nehmen, wenn man einen neuen letzten Willen verfasst hat.

© dpa-infocom, dpa:220722-99-119913/2

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