Koblenz (dpa/lrs) - Wettbüros müssen in Rheinland-Pfalz mindestens 250 Metern Luftlinie Abstand zu Einrichtungen für Minderjährige einhalten. Das ist auch mit Europarecht vereinbar, wie das Oberverwaltungsgericht in Koblenz in einem Eilverfahren entschied und am Freitag mitteilte.
Eine Betreiberin eines Wettbüros in Zweibrücken hatte einen Antrag auf Verlängerung ihrer befristeten Erlaubnis gestellt. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hatte diese abgelehnt, weil in der Nähe eine Nachhilfeeinrichtung auch für Minderjährige sei. Die Betreiberin habe dagegen gehalten, die Regel zum Mindestabstand im Landesgesetz sei aus unionsrechtlichen Gründen nicht anwendbar. Das ist laut Oberverwaltungsgericht aber nicht der Fall.
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