Recht:Diese Pflichten haben Sie gegenüber Ihrem Hausratversicherer

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Tisch, Stuhl, Elektrogeräte: Diese und weitere Einrichtungsgegenstände sind in einer Hausratversicherung abgesichert. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Stellen Sie sich vor, ein Wohnungsbrand vernichtet all ihre Möbel, das Inventar, die Kleidung: Wären Sie finanziell dazu in der Lage, all das wiederzubeschaffen? Eine Hausratversicherung sichert gegen solche und andere Gefahren ab - schon ab etwas mehr als 50 Euro im Jahr.

Kommt es tatsächlich mal zum Schadensfall, müssen Versicherte aber auch nachweisen können, welche Gegenstände sie besessen haben. Nur wie? Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Hausratversicherung.

Gegen welche Risiken sichert mich eine Hausratversicherung ab?

Eine Hausratversicherung sichert Schäden ab, die durch Einbruchdiebstahl, Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagel oder Leitungswasser entstehen.

Wer sein Hab und Gut auch gegen Naturgewalten wie Überschwemmung, Witterungsniederschläge, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsche oder Erdbeben und Rückstau absichern möchte, braucht zusätzlich zu seiner Hausratversicherung einen weiteren Baustein: die Elementarschadenversicherung.

Welche Gegenstände sind versichert?

"Alles, was Sie bei einem Umzug mitnehmen können", schreibt die Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 7/2022). Also jegliches Inventar, das nicht fest in einer Wohnung verbaut ist: Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Textilien, Küchenutensilien und Bücher. In vielen Tarifen sind auch im Hausflur abgestellte Kinderwagen etwa gegen Diebstahl abgesichert. Oder das Fahrrad, wenn es sich in einem verschlossenen Gebäudeteil befand. Gartenmöbel hingegen sind nicht in jedem Tarif umfassend versichert.

Der Bund der Versicherten (BdV) empfiehlt, eine Hausratversicherung zu wählen, bei der auch Bargeldbestände wenigstens bis zur Höhe von 2000 Euro mitversichert sind.

Im Rahmen der Außenversicherung ist Hausrat auch dann abgesichert, wenn er mit auf Reisen geht. Also zum Beispiel, wenn Elektrogeräte oder Kleidung aus dem Hotelzimmer gestohlen werden. Wer sein Fahrrad außerhalb der Wohnung gegen Diebstahl versichern möchte, muss in der Regel einen gesonderten Fahrradschutz abschließen.

Befinden sich zum Zeitpunkt eines Schadensfalls geliehene Gegenstände in der eigenen Wohnung, so sind auch diese versichert, heißt es vom BdV. Schäden hingegen, die an Wertgegenständen von Besuchern entstehen, müssen über deren eigene Hausratversicherung abgewickelt werden.

Wie weise ich nach, welche Gegenstände ich besessen habe?

Um im Schadensfall Geld vom Versicherer zu bekommen, sollten Versicherte genau nachweisen können, welche zerstörten oder verschwundenen Gegenstände sie tatsächlich besessen haben. Dabei helfen können laut der Verbraucherzentrale NRW etwa Kassenzettel, Kontoauszüge, Quittungen, Garantiescheine, Reparaturrechnungen oder Fotos der Sachen. Aber auch Videoausschnitte der Wohnung - etwa bei Partys oder Festen - sind hilfreich, um Besitztümer zu dokumentieren.

Der BdV rät, Unterlagen, die später als Eigentumsnachweise dienen können, schon bei Vertragsschluss zusammenzustellen und sie an einem sicheren Ort außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Das könnte zum Beispiel bei Verwandten, Freunden oder auch digital in einer Cloud sein. Kommen im Laufe der Zeit Neuanschaffungen hinzu, sollten die Unterlagen entsprechend ergänzt werden.

Bei Bargeld wird es mit dem Nachweis schon schwieriger. Hier bietet sich laut BdV ein Foto des Tresors oder der Geldkassette an, in dem sich das Bargeld idealerweise befunden haben sollte. Kontoauszüge, die die Bargeldabhebung belegen, dienen als Ergänzung.

Wie weise ich den entstandenen Schaden nach?

Im Schadensfall ist schnelles Handeln erforderlich. Denn Betroffene sind dazu verpflichtet, weiteren Schaden vom Hausrat abzuwenden. Bei einem Wasserschaden ist zum Beispiel unbedingt der Haupthahn abzudrehen. Außerdem ist umgehend der Versicherer zu informieren.

Die Verluste sollten auf Fotos oder besser Videos dokumentiert werden. Bevor der Versicherer den Aufräumarbeiten nicht zustimmt, sollte alles unterlassen werden, was dem Versicherer die Feststellung des Schadens erschweren könnte.

Dann sollte eine Schadensliste mit allen zerstörten oder beschädigten Gegenständen erstellt werden, rät die Verbraucherzentrale NRW. "Idealerweise fügt man Einkaufsbelege hinzu. Sind diese nicht mehr vorhanden, sollte man den ungefähren Zeitpunkt der Anschaffung und den Neupreis aus dem Gedächtnis aufschreiben."

In welchem Umfang ersetzen Versicherer entstandene Schäden?

Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer laut den Verbraucherschützern aus NRW den Wiederbeschaffungspreis eines Artikels "in neuwertigem Zustand" - also den Neuwert.

Wie schnell kann ich mit dem Geld der Versicherung bei einer Schadensregulierung rechnen?

Dass Menschen lange auf die Regulierung ihres Schadens warten, ist den Verbraucherschützern zufolge keine Seltenheit. Betroffene können bei der Versicherung aber auf eine Abschlagszahlung drängen - wenn alle Unterlagen vorliegen spätestens einen Monat nach Schadensanzeige. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch.

Gibt es Auflagen, die ich für den vollständigen Versicherungsschutz erfüllen muss, wenn ich eine Zeit lang nicht in der Wohnung bin?

"Eine längere Abwesenheit ist eine sogenannte Gefahrenerhöhung und sollte dem Versicherer daher mitgeteilt werden", heißt es vom BdV. Welche Abwesenheitsdauer jeweils als relevant gilt, ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Solange es keine Anzeichen für einen drohenden Schaden gibt, besteht für Versicherte keine Pflicht, etwa den Haupthahn bei längerer Abwesenheit zuzudrehen. Sinnvoll ist es laut BdV aber dennoch. Ebenso wie die Trennung sämtlicher ungenutzter elektrischer Geräte vom Netz, um einen Überspannungsschaden bei einem Blitzeinschlag zu vermeiden.

In welchen Fällen können Versicherer die Zahlung bei einem Hausratschaden verweigern oder kürzen?

Der BdV rät Verbraucherinnen und Verbrauchern dazu, nur Verträge abzuschließen, bei denen Versicherer vollständig auf ihr Recht verzichten, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Die Leistung verweigern, kürzen oder den Vertrag beenden können Versicherer aber dennoch. Etwa dann, wenn Versicherungsnehmer ihren sogenannten Obliegenheiten nicht nachkommen oder mit der Prämienzahlung in Verzug sind.

Obliegenheiten vor Eintritt eines Versicherungsfalles wären zum Beispiel, die Wohnung in der kalten Jahreszeit zu beheizen oder eben eine längere Abwesenheit anzuzeigen. Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind etwa die unverzügliche Anzeige des Schadens und die Unterstützung des Versicherers bei der Regulierung - zum Beispiel durch Auskünfte zum Schadenhergang.

Aber: Nicht jede Obliegenheitsverletzung berechtigt laut BdV den Versicherer zur vollständigen Kürzung der Leistung.

© dpa-infocom, dpa:220707-99-939246/2

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