Recht auf Vergessenwerden:Gutes von gestern

Die Vergangenheit öffentlicher Personen darf berichtet werden.

Von Karoline Meta Beisel

Das Recht auf Vergessenwerden hat den Ausdruck "Gras über die Sache wachsen lassen" in ein juristisches Prinzip übersetzt: Wer einmal Mist gebaut hat, muss sich nicht auf ewig in der Öffentlichkeit damit konfrontieren lassen. Nicht einmal dann, wenn der Mist eine Straftat war. Das heißt aber nicht, dass die Presse nicht mehr berichten darf, nur weil etwas schon lange her ist. Gut, dass das Bundesverfassungsgericht das nun in einem Beschluss klargestellt hat.

Es stimmt zwar, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung oft abnimmt, je länger ein Geschehen her ist. Ein Automatismus ist das aber nicht: Es kann von Belang sein, wie sich ein Politiker oder eine Managerin aufführte, als er oder sie Ende zwanzig war, weil das Aufschluss über politische Prägung oder persönliche Entwicklung geben kann.

Im konkreten Fall ging es um einen deutschen Unternehmer. Ein Artikel schilderte, dass dieser immer wieder rechtliche Schwierigkeiten habe - und dass er schon als junger Mann wegen eines Täuschungsversuchs vom Jura-Examen ausgeschlossen worden sei. Der Manager sah seinen Ruf geschädigt; das Gericht entschied zugunsten der Pressefreiheit. Für Jura-Studenten ist der Fall doppelt interessant: als Warnung, besser nicht zu schummeln. Und als möglicher Fall fürs eigene Examen.

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