Süddeutsche Zeitung

Rätsel der Woche:Worauf beruht das Weisungsrecht des Justizministers?

Die Entlassung von Generalbundesanwalt Range zeigt: Ein Minister kann bei konkreten Ermittlungen Macht über Staatsanwälte ausüben. Das Recht dazu ist umstritten.

Von Helmut Kerscher

Als Folge der Entlassung von Generalbundesanwalt Harald Range hat ein alter Streit um Macht und Recht die Siedetemperatur erreicht: Darf ein Justizminister in konkrete Ermittlungen der Staatsanwaltschaft - hier gegen Journalisten wegen Landesverrats - eingreifen? Der auf die Kaiserzeit zurückgehende Konflikt firmiert unter dem Begriff "externes Weisungsrecht". Dieses Recht von Justizministern ist im Gerichtsverfassungsgesetz verankert. Danach hat der Bundesjustizminister "das Recht der Aufsicht und Leitung hinsichtlich des Generalbundesanwalts". Es beruht auf einem Verständnis der Staatsanwaltschaften als hierarchisch aufgebaute Behörden mit einem "General" (hier: dem Generalbundesanwalt) an der Spitze - über dem der Minister steht.

An dieser Konstruktion rüttelt seit Jahren vor allem der Deutsche Richterbund (DRB), der in der Langfassung "Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" heißt. Er definiert die Staatsanwaltschaft nicht als Teil der Exekutive, sondern als besonderes Organ der Strafrechtspflege und als Teil der Justiz. Sie dürfe deshalb keinem politischen Weisungsrecht ausgesetzt sein, was in fast allen europäischen Ländern anerkannt sei. Zugespitzt formuliert DRB-Vorsitzender Christoph Frank: Die EU könnte deshalb einen Aufnahmeantrag Deutschlands ablehnen. Akzeptabel seien nur Richtlinien, aber keine Weisungsrechte im Einzelfall. Demgegenüber betont der Deutsche Anwaltverein die Verantwortung des demokratisch legitimierten Ministers. Im aktuellen Fall bestreitet Justizminister Heiko Maas, überhaupt eine Weisung erteilt zu haben. Entlassen durfte er den Generalbundesanwalt, weil dieser ein politischer Beamter ist. Dieser Sonderstatus gilt nicht mehr für die 24 Generalstaatsanwälte der Länder. Mit einem Weisungsrecht müssen aber auch sie leben.

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Quelle:
SZ vom 08.08.2015
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