Süddeutsche Zeitung

Rätsel der Woche:Muss Orbán mit Konsequenzen von der EU rechnen?

Die EU-Komission hat wegen des Hochschulgesetzes ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet. Nun stellt sich die Frage, was der Regierung von Viktor Orbán droht.

Von Daniel Brössler

Die Europäische Kommission ist nicht ohnmächtig, wenn Mitgliedstaaten EU-Recht verletzen. Als "Hüterin der Verträge" hat die EU-Kommission das Recht und die Pflicht, die Nationalstaaten zur Einhaltung der Regeln zu zwingen. Allein 2015 hat die EU-Kommission 742 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In solchen Verfahren geht es darum, ob Staaten durch nationale Vorschriften oder Praktiken gegen die Regeln des Binnenmarktes verstoßen. Kompliziert wird es, wenn es um Werte wie Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geht, die in Artikel 2 des EU-Vertrages festgeschrieben sind. Ein Staat, der sie verletzt, kann seine Mitgliedsrechte verlieren - in der Theorie. Praktisch sind die Hürden so hoch, dass das Verfahren als fast aussichtslos gilt.

Im Falle Ungarns hat die EU-Kommission einen anderen Weg gewählt, das klassische Vertragsverletzungsverfahren. Das umstrittene ungarische Hochschulgesetz verletzt ihrer Ansicht nach unter anderem die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt. Die ungarische Regierung hat nun zwei Monate Zeit für eine Stellungnahme. Danach kann die EU-Kommission das Verfahren weitertreiben. Stellt Ungarn den Missstand dennoch nicht ab, kann die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof klagen. Einen Urteilsspruch aus Luxemburg müsste Orbán umsetzen. Andernfalls könnte gegen Ungarn ein Zwangsgeld verhängt werden.

Sorgen bereitet Orbán eher ein Druckmittel anderer Art. Ungarn gehört zu den größten Netto-Empfängern von EU-Geld pro Kopf. Europäische Mittel machten 2015 etwa 4,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aus. Zwar wäre es unmöglich, dem Land einfach Mittel aus Strukturfonds zu kürzen. Diplomaten in Brüssel erinnern aber daran, dass demnächst die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Zeit nach 2020 beginnen.

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Quelle:
SZ vom 29.04.2017
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