Prozess gegen NSU-Terrorzelle:Münchner Gericht setzt alles auf Anfang

Es war eine elegante Lösung, die sich das Bundesverfassungsgericht für das Platzvergabedebakel im NSU-Prozess ausgedacht hatte. Doch das OLG München lehnt dieses Angebot ab, verschiebt den Prozess. Mit der Entscheidung brüskiert das Gericht Nebenkläger, Prozessbeteiligte, Polizei. Es ist die Radikallösung.

Von Annette Ramelsberger und Wolfgang Janisch

Man hätte einfach drei Stühle mehr auf die Pressetribüne stellen können. Und den türkischen Journalisten sagen, sie sollten sich einigen, wer sie einnimmt. Das wäre die einfache Lösung gewesen. Man hätte auch allen türkischen Medien eine Frist bis Dienstag setzen können, um sich für diese drei Plätze zu bewerben. Auch das wäre korrekt gewesen.

Aber niemand, auch nicht die mit der Prozessorganisation beim Oberlandesgericht München betreuten Mitarbeiter, konnten sich vorstellen, auf welche Lösung der Vorsitzende Richter Manfred Götzl dann verfiel: Er verschob den wichtigsten Prozess des Jahres kurzerhand um drei Wochen auf den 6. Mai. Und lässt das Akkreditierungsverfahren für die Medien völlig neu aufrollen. Alles auf Anfang. Es ist die Radikallösung.

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich am Freitag eine so einfache wie elegante Lösung für das Öffentlichkeitsdebakel im Prozess gegen Beate Zschäpe, Ralf Wohlleben und drei weitere Angeklagte um den Nationalsozialisten Untergrund (NSU) ausgedacht: drei Plätze zusätzlich für ausländische Journalisten. Wie genau, das überließ Karlsruhe den Münchnern.

Gericht brüskiert Stadt und Polizei

Doch die goldene Brücke, die Karlsruhe gebaut hatte, wollte der 6. Strafsenat unter Richter Götzl nicht betreten. Mit der Entscheidung brüskiert das Gericht die Stadt München und die Polizei, die das Gericht bereits weiträumig abgesperrt hatte. Hunderte Polizisten waren bereits aufgeboten. Es verstört zudem die Prozessbeteiligten, die sich Hotelzimmer und Unterkünfte besorgt hatten und bereits angereist waren. Es verstört aber vor allem die Nebenkläger, die seit Monaten auf diesen Prozess gewartet und auf ihn hingezittert hatten.

Ganz offensichtlich hat das Gericht das alles im stillen Kämmerlein entschieden. Ohne Rücksicht auf Verluste. Noch nicht einmal auf Verluste im eigenen Haus. Götzl ließ die Pressesprecherin des Oberlandesgerichts, Margarete Nötzel, ohne nähere Informationen vor die Presse treten, um seine Entscheidung der Öffentlichkeit darzulegen. Es war ganz offensichtlich, dass sie noch weniger wusste, als bereits in der Presse kolportiert wurde.

Pressesprecherin ohne nähere Informationen

Die Fragen kamen Schlag auf Schlag:

Kennen Sie schon die neuen Vorschriften des Akkreditierungsverfahrens?

Nötzel: Nein. Ich teile sie Ihnen mit, sobald ich sie habe.

Spricht Herr Götzl mit Ihnen?

Nötzel: Ja, durchaus.

Hat er erklärt, warum er so entschieden hat?

Nötzel: Nein. Er hat mir seine Entscheidung geschickt. Und telefonisch angekündigt, dass da was kommt.

Wird über einen neuen Saal für den Prozess nachgedacht?

Nötzel: Das kann ich nicht sagen.

Wird über eine Videoübertragung nachgedacht?

Nötzel: Darüber hat der Senat nichts gesagt.

Warum kommt Herr Götzl nicht selbst?

Nötzel: Es ist nicht Aufgabe des Vorsitzenden Richters, sich gegenüber den Medien zu äußern.

Mit wem berät sich Herr Götzl, außer mit sich selbst?

Nötzel: Dazu sage ich nichts, und das geht mich nichts an.

Ist dem Gericht bewusst, dass es den Imageschaden des OLG München noch vergrößert?

Nötzel: Dazu sage ich nichts.

Wissen die Nebenkläger Bescheid?

Nötzel: Eigentlich müssten die Nebenkläger informiert sein.

Bleiben die Nebenkläger auf ihren Kosten sitzen?

Nötzel: Das überlasse ich Ihrer Interpretation.

Ende der Befragung. Näheres war nicht zu erfahren, da weder Richter Götzl noch Karl Huber, der Präsident des Oberlandesgerichts, sich in der Öffentlichkeit äußern wollten.

Revision schließen Fachleute aus

Offenbar ist das alles durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausgelöst worden. Wie genau, darüber rätselt man auch in Karlsruhe. Denkbar wäre natürlich, dass das OLG sich sorgt, mögliche Fehler bei der Vergabe der Presseplätze könnten im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu einer Aufhebung des Urteils führen - was in einem solchen Mammutverfahren der größte anzunehmende Unfall wäre. Nur: Worin genau das Revisionsrisiko bestehen soll, ist auch Fachleuten unklar.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrere mögliche Fehler im Akkreditierungsverfahren aufgezeigt. Zum Beispiel den Umstand, dass die OLG-Pressestelle offenbar einige Medienvertreter vorab darüber informiert hatte, dass die Plätze nach dem "Windhundprinzip" vergeben werden - was diesen einen leichten Startvorteil verschaffte. Außerdem seien ausländische Medien - mit den deutschen Gerichtsusancen weniger vertraut - möglicherweise weder auf das Prioritätsprinzip noch auf die knappe Zahl der Plätze deutlich genug hingewiesen worden. Und schließlich: Wegen der Herkunft der Opfer habe sich die Frage nach einem Sitzplatzkontingent für ausländische Medien gestellt. Das wären, wie gesagt, mögliche Fehler gewesen. Was am Ende, nach gründlicher Prüfung, wirklich herauskommen wäre, lässt die Einstweilige Anordnung aus Karlsruhe offen.

Theoretisch hätte die türkische Zeitung Sabah im Hauptsacheverfahren sogar verlieren können; ihr Sieg per Eilbeschluss war nur ein vorläufiger. Doch selbst wenn das Verfassungsgericht verbindlich Fehler bei der Platzvergabe festgestellt hätte: Um einen ganzen Prozess zu kippen, reicht dies noch lange nicht.

Keine Einschränkung der Öffentlichkeit

Gewiss, das Gesetz zählt Verletzungen der Vorschriften über die "Öffentlichkeit des Verfahrens" zu den "absoluten", also zwingend zur Aufhebung des Urteils führenden Revisionsgründen. Aber eben nur, wenn die Öffentlichkeit unzulässig eingeschränkt wurde. Die Fehler des OLG dagegen hätten lediglich für eine nicht ordnungsgemäße Verteilung der Presseplätze gesorgt. Eine Einschränkung der Öffentlichkeit ist das nicht.

Außerdem haben die Verfassungsrichter dem OLG ja eine Brücke gebaut mit ihrer Anregung, aus den 50 allgemeinen Zuschauerplätzen drei für türkische Medien zu reservieren. Zwar darf ein Gericht nicht beliebig die allgemeine Öffentlichkeit zugunsten der Presse aus dem Gerichtssaal verdrängen. Ein extremes Missverhältnis - beispielsweise 80 Journalisten und 20 Zuschauer - könnte ein Urteil in der Revision beim BGH angreifbar machen. Die Karlsruher Lösung hätte dagegen ein Verhältnis von 53 zu 47 bedeutet. Dass dies ein Revisionsgrund wäre, halten Fachleute für ausgeschlossen. Schon deshalb, weil es immerhin das Bundesverfassungsgericht war, das diesen Vorschlag gemacht hat.

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