Vorratsdatenspeicherung im Bundestag:Was gegen das Speichern von Daten spricht

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Die Vorratsdatenspeicherung erleichtere die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung, sagt die Bundesregierung. Bewiesen ist das nicht. (Foto: dpa)

Alles neu, alles besser: Justizminister Maas wirbt für das Gesetz zur Datensicherung. Mit der Privatsphäre ist es wie mit einem Ei, halten die Kritiker dagegen: Aufgeschlagen ist aufgeschlagen. Die wichtigsten Kritikpunkte.

Von Heribert Prantl, München

Die Chronologie des staatlichen Zugriffs auf den Kommunikationsverkehr seiner Bürger beginnt mit einer Todesanzeige. Vor 44 Jahren, in der ersten Nummer der Deutschen Richterzeitung von 1971, erschien eine Seite mit schwarzem Rand. Der Nekrolog galt nicht dem Ableben eines Juristen, sondern dem Ende "der Rechtsschutzgarantie in Deutschland". Im Zuge der Notstandsgesetze waren Post- und Fernmeldegeheimnis stark eingeschränkt worden, und die Schreiber des Nachrufs befürchteten, es handele sich um den ersten Schritt "auf dem bequemen Weg der Lockerung der bestehenden Bindungen".

Die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung sehen das - fast ein halbes Jahrhundert und viele Sicherheitsgesetze später - genauso. Sie veröffentlichen zwar keine Anzeigen mit schwarzem Rand. Aber die Kritik etwa des Deutschen Anwaltvereins am Gesetzentwurf ist so gepfeffert, dass sie der Justizminister nicht einfach in seine Ablage legt.

Das neue Gesetz ist viel besser, behauptet der Minister

Am Tag vor der Debatte im Bundestag hat er ein Werbepapier verbreiten lassen, in dem er darzulegen versucht, um wie viel besser das nun geplante Gesetz zur Speicherung der Daten auf Vorrat sei - verglichen mit dem alten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, das vom Bundesverfassungsgericht 2010 verworfen und zerrissen wurde. Der Minister behauptet, dass die Vorgaben des Karlsruher Gerichts und des Europäischen Gerichtshofs (das an der Vorratsdatenspeicherung in seinem Urteil von 2014 kaum ein gutes Haar gelassen hat) "genauestens" eingehalten würden.

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Wichtigstes Argument des Ministers: Die Daten werden nun viel kürzer gespeichert, als es in allen bisherigen Gesetzen und EU-Verordnungen vorgesehen war: Nicht mehr sechs Monate (wie im verfassungswidrigen alten Gesetz), sondern nur noch zehn Wochen. Bei den sogenannten Standortdaten sind es nur vier Wochen.

Mit der Privatsphäre sei es wie mit dem Ei - aufgeschlagen ist aufgeschlagen, halten die Kritiker dagegen. Ihre wichtigsten Punkte:

Das Begründungsdefizit: Im Gesetzentwurf findet sich nichts Konkretes zur Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung. Es wird lediglich pauschal behauptet, die Speicherung könne "die Gefahrenabwehr" und "die Strafverfolgung" erleichtern; mit empirischen Erkenntnissen ist das nicht belegt. Auf das negative Gutachten des Max-Planck-Instituts von 2011 geht der Gesetzentwurf nicht ein; er legt auch nicht weiter dar, ob und wie sich die Sicherheitslage in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren verändert hat, seitdem das Bundesverfassungsgericht die Speicherung der Daten beendet und die Vernichtung der schon gespeicherten Daten angeordnet hat. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben schon 2011 festgesellt, dass die Vorratsdatenspeicherung auf die Aufklärungsquoten in den EU-Mitgliedsstaaten "praktisch keine Auswirkungen" hat. Eine nur gefühlte Erforderlichkeit, so die Kritiker, reiche nicht für ein Gesetz, das die Kommunikationsdaten aller Bürger aufzeichnet und speichert.

Kein ausreichender Schutz des Berufsgeheimnisses: Es sollen auch die Kommunikationsdaten von Anwälten, Ärzten, Seelsorgen und Journalisten erfasst und gespeichert werden, also von den Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben - und daher in einem Strafverfahren über ihre Kontakte nichts aussagen müssen. Die Vertraulichkeit der Arbeit, so die Berufsverbände, sei bedroht. Das geplante Gesetz gewährt in der Tat keinen Schutz auf der Erhebungsebene, sondern erst auf der Verwertungsebene - das heißt: Alle Daten dürfen erst einmal erfasst und gespeichert werden; erst beim Zugriff von Polizei, Geheimdiensten und Strafermittlern auf die Daten gibt es dann Schutzvorschriften. Die Berufsverbände fordern, dass die Daten erst gar nicht erhoben werden dürfen. Ein solches absolutes Erhebungs- und Speicherverbot ist aber nur bei den Notruf-Telefonen der sozialen und kirchlichen Beratungsstellen vorgesehen. Die bei Arzt, Anwalt oder Seelsorger aufgezeichneten und gespeicherten Daten sind nur durch ein Abrufverbot geschützt. Dieses geht aber, so klagen die Berufsverbände, ins Leere, weil die Daten eben dann bei Mandanten und Patienten abgerufen werden.

Zahlreiche Unklarheiten: Das Gesetz nimmt zwar die E-Mail-Kommunikation von der Speicherei aus. Andere Formen der Kommunikation - SMS, MMS und "ähnliche Nachrichten" werden erfasst. Unklar bleibt, ob derzeit die besonders aktuelle Nutzung von Messengerdiensten für Mobilgeräte, Skype, Chats, und Foren erfasst werden oder nicht. Im Bereich der Privatkommunikation werden E-Mails zunehmend von solchen Messengerdiensten ersetzt. Des Weiteren bleibt unklar, wann die erfassten Daten benutzt werden dürfen - laut Gesetzentwurf zum Beispiel dann, wenn eine Straftat "mittels Telekommunikation" begangen wurde, und wenn die "Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre". Sehr griffig sind diese Zugreifvorschriften nicht.

Datenhehlerei: In den Gesetzentwurf wurde eine Vorschrift über die Datenhehlerei und die Straflosigkeit des staatlichen Ankaufs von Steuer-CDs hineingeschmuggelt. Grundsätzlich wird bestraft, wer illegal aus Behörden oder Wirtschaftsunternehmen abgeschöpfte Daten benutzt. Ausnahme: der Ankauf von Steuer-CDs, mit denen die Behörden Schwarzgeld auf Konten in der Schweiz verfolgten. Investigative Journalisten stehen künftig mit einem Fuß im Gefängnis: Journalistische Tätigkeiten sollen zwar von der strafbaren Datenhehlerei eigentlich nicht erfasst werden - aber das gilt nur dann, wenn es sich um journalistische Tätigkeit in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung handelt. Ein Journalist, der Daten zugespielt bekommt, weiß aber womöglich erst nach Wochen oder Monaten, ab daraus "konkret" eine Veröffentlichung wird.

Es fehlt im geplanten Gesetz, so haben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags soeben festgestellt, an Normenklarheit.

© SZ vom 12.06.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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