Süddeutsche Zeitung

Urteil zu Diskriminierung:Ausweiskontrolle wegen Hautfarbe war rechtswidrig

  • Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einem Mann recht gegeben, der wegen sogenannten Racial Profilings gegen zwei Beamte der Bundespolizei geklagt hatte.
  • Das Gericht entschied, dass die Kontrolle des Deutschen am Bochumer Hauptbahnhof unter anderem wegen seiner dunklen Hautfarbe rechtswidrig war.

Die Kontrolle eines Mannes unter anderem wegen seiner dunklen Hautfarbe im Bochumer Hauptbahnhof war rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz gekippt.

Die Ausweiskontrolle des heute 43-jährigen Deutschen im November 2013 durch zwei Beamte der Bundespolizei war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot. Der 5. Senat des Gerichts betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung, dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an dem entsprechenden Ort überproportional häufig strafrechtlich auffielen.

Der Rechtsvertreter der Polizei konnte nach Auffassung des Gerichts allerdings im Verfahren keine überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig verhalten und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen.

Der Kläger hatte den Polizisten sogenanntes Racial Profiling vorgeworfen. Er war vor Gericht gezogen, weil er überzeugt war, dass sie sich bei ihrer Kontrolle von rassistischen Vorurteilen hatten leiten lassen.

Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen diese Entscheidung kann die unterlegene Seite Beschwerde einlegen.

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