Persönlichkeitsrecht:Kohls Stasi-Akten bleiben weitgehend tabu

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Die Stasi-Akte von Altkanzler Helmut Kohl darf nur teilweise veröffentlicht werden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts wird der Zugang zu Dokumenten des DDR-Geheimdienstes stark beschränkt. Kohls Anwälte zeigten sich zufrieden mit dem Urteil, wollen aber weitere rechtliche Schritte prüfen.

Von Constanze von Bullion

Der Schutz der Privatsphäre wurde gestärkt. Das Urteil sei ein Teilerfolg, werde aber zu einer "sehr empfindlichen Einschränkung" der Berichterstattung führen, hieß es in der Birthler-Behörde.

Helmut Kohl hat vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Teilerfolg errungen (Foto: Foto: ddp)

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts muss die Stasiakten-Behörde künftig nicht nur Informationen sperren, die durch Abhörmaßnahmen gewonnen wurden. Auch Gespräche, die von Politikern in Privat- oder Diensträumen geführt wurden oder vertraulich waren, sind tabu. Erhebliche Einschränkungen sieht der Urteilsspruch vor allem für die Medien vor.

Journalisten dürfen Stasi-Unterlagen nur mit Einwilligung der Betroffenen bearbeiten. Zugänglich bleiben lediglich Dokumente, die ohnehin schon öffentlich waren, also etwa Reden oder Zeitungsartikel.

Auch allgemeine Stasi-Analysen können verwendet werden, das Gleiche gilt für Gespräche, die DDR-Politiker mit westdeutschen Diplomaten führten. Selbst Wissenschaftler müssen in Zukunft auf die Verwendung von Tonbändern verzichten.

"Das Urteil bedeutet eine sehr empfindliche Einschränkung der Berichterstattung", erklärte der Sprecher der Birthler-Behörde, Christian Booß. Auf sein Haus komme nun eine erhebliche Mehrarbeit zu, weil die Stasiakten-Behörde künftig nicht nur nachweisen müsse, ob Daten mit rechtsstaatswidrigen Mitteln gesammelt wurden. Auch habe die Bundesbeauftragte künftig zu verhindern, dass Missbrauch mit den Informationen getrieben werden könne.

"Einschränkende Auslegung"

Der Vorsitzende Richter des 3. Senats, Hans-Joachim Driehaus, erklärte in seinem Urteil, der Gesetzgeber habe die Herausgabe von Prominentenakten mit der Novelle des Stasiunterlagen-Gesetzes nicht generell untersagt.

Es müssten aber stets die Grundrechte berücksichtigt werden, die auch Politikern zustünden. Dies zwinge zu einer "einschränkenden Auslegung und Anwendung des Gesetzes". Gesperrt werden müssten daher nicht nur Tonbänder und Wortlautprotokolle, sondern grundsätzlich auch alle darauf beruhenden Berichte, Analysen und Stellungnahmen.

Das Urteil markiert das vorläufige Ende eines Rechtsstreits, der über vier Jahre die Gerichte beschäftigt hat. Immer wieder war der Ex-Kanzler vor Gericht gezogen, weil er eine Herausgabe seiner Stasi-Akte an Forscher oder Journalisten ablehnte. Seine Persönlichkeitsrechte würden durch die Publikation verletzt, argumentierte er.

Auch widerspreche eine Herausgabe der Akten dem informationellen Selbststbestimmungsrecht des Grundgesetzes. Vor der Verhandlung sagte Kohls Anwalt Thomas Hermes, die Stasi-Informationen seien teils "grob rechtsstaatswidrig" erlangt und manipuliert worden. Ihren Wahrheitsgehalt könne man kaum überprüfen.

Die Birthler-Behörde wies dagegen darauf hin, dass Dokumente mit persönlichen Daten nie freigegeben wurden.

Bei der Novellierung des Stasiaktengesetzes im Juli 2002 sei festgelegt worden, dass Akten, die "erkennbar" rechtsstaatswidrig erstellt wurden oder unter schweren Menschenrechtsverletzungen zustande kamen, unter Verschluss bleiben. Was jenseits solcher Einschränkungen publiziert werde, stelle zwar eine gewisse Einschränkung des Persönlichkeitsrechts dar, sagte der Anwalt der Birthler-Behörde, Gerhard Michael, vor dem Urteil.

Dies sei jedoch hinnehmbar, weil es der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit und der Information der Öffentlichkeit durch die Presse diene.

Um eine verfassungskonforme Anwendung des Stasi-Unterlagengesetzes zu sichern, sei der Begriff des "Persönlichkeitsraums" weiter zu fassen, hieß es dagegen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Als privat sei nicht nur ein Gespräch zu werten, in dem es um Persönliches gehe. Auch eine Unterhaltung, die in privaten Räumen stattfinde, könne dazu zählen, und sogar ein Gespräch, das unter vier Augen in einem Amtsraum geführt werde.Wie solche Dokumente aus den Akten herausgefiltert werden, will die Behörde nun klären.

© SZ vom 24.6.2004 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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