
Anhörungen vor dem Bundesverfassungsgericht sind häufig intensive Lerneinheiten zu wichtigen gesellschaftlichen Themen. Selten war das deutlicher als Ende Januar in Karlsruhe. Zwei Tage lang verhandelte der Zweite Senat über "Fixierungen", also über die Fesselung von Patienten, mit der man Ärzte und Pfleger schützen will - und die Patienten vor sich selbst. Herausgekommen ist nun, ein halbes Jahr später, ein sehr umsichtiges Urteil: Das Gericht hat den Rechtsschutz der Patienten deutlich verbessert. Was die formalen Vorgaben für den Klinikalltag bedeuten, wird erst die Praxis zeigen.
Die beiden Ausgangsfälle illustrieren, wie massiv der Bewegungsraum der Menschen in solchen Fällen eingeengt werden kann. Ihre Freiheit ist nur noch in Millimetern zu messen. In München traf es einen Mann, der, stark betrunken, im Juni 2009 kurz nach Mitternacht ins Isar-Amper-Klinikum eingeliefert worden war. Um ihn ruhigzustellen - man befürchtete, er könnte sich etwas antun -, ordnete ein Arzt eine Sieben-Punkt-Fixierung an, das ist die gravierendste Form der Fesselung, mit Gurten an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn. Sie dauerte eine Ewigkeit von acht Stunden. Der zweite Vorfall ereignete sich in Ludwigsburg, ein Schizophrenie-Patient war innerhalb von 13 Tagen immer wieder an fünf Punkten (Arme, Beine, Bauch) fixiert worden, weil er mit Gegenständen nach dem Personal geworfen hatte. Die Betroffenen zogen vor Gericht. Vor allem deshalb, weil ihnen die Freiheit gänzlich ohne richterlichen Beschluss entzogen worden war.
Mit der Anhörung im Januar öffnete das Gericht ein Fenster in die Welt der geschlossenen Psychiatrie, in der Freiheit nur in kleinen Dosen verabreicht wird. Nicht, weil die Kliniken irgendwie repressiv oder das Personal sadistisch wäre; das düstere Szenario, mit dem einst Miloš Formans "Einer flog über das Kuckucksnest" das Psychiatriebild einer ganzen Kinogeneration geprägt hatte, entsprach so ganz und gar nicht der Realität, wie sie den Richtern von Klinikleitern, Psychiatern und Juristen geschildert wurde. Am Ende stand vielmehr das ernüchternde Fazit, dass manche Menschen schlicht psychisch so schwer krank oder - in wachsender Zahl - so tief in einem Crystal-Meth-Rausch sind, dass Fixierungen mitunter schlicht nicht zu vermeiden seien. Es sei denn, man wollte zu anderen, nicht weniger drastischen Mitteln greifen, wie Isolierzellen, Käfigbetten oder einer womöglich gesundheitsgefährdenden Narkotisierung.
Auch Fixierungen von kurzer Dauer sind immer nur das letzte Mittel
Der Zweite Senat, als dessen Berichterstatterin Doris König zuständig war, hat nun ein zweistufiges Rechtsschutzsystem entworfen. Auf beiden Ebenen geht es letztlich darum, dass der Rechtsstaat den Fuß in der Tür der geschlossenen Psychiatrien hat, in denen - so heißt es im Urteil - Patienten "in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit" versetzt seien. Grundrechte verdorren leicht in abgeschlossenen Welten. Oder, in den Worten des Gerichts: Patienten müssten davor geschützt werden, dass ihre Grundrechte durch überforderte Mitarbeiter, durch "nicht aufgabengerechte Personalausstattung" oder schlicht durch Betriebsroutinen und "Eigeninteressen der Einrichtung" verletzt werden.
Die erste Stufe des Rechtsschutzes lautet: Auch kurzzeitige Fixierungen von weniger als einer halben Stunde sind immer nur das letzte Mittel, sie müssen ärztlich überwacht, durch Pfleger "eins zu eins" betreut und minutiös dokumentiert werden; Betroffene müssen informiert werden, dass sie solche Maßnahmen hinterher rechtlich überprüfen lassen können. Für die Kliniken wird das einen gewissen Mehraufwand bedeuten, aber die Karlsruher Vorgaben dürften umsetzbar sein.
Eine erhebliche Anstrengung erfordert dagegen die zweite Stufe des Karlsruher Urteils. Dauert eine Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierung absehbar mindestens eine halbe Stunde, dann muss ein Richter darüber entscheiden - im Regelfall vorher oder, wenn es nicht anders geht, "unverzüglich" nach der Fixierung. Daran ändert der Umstand nichts, dass bereits die Unterbringung selbst richterlich angeordnet wurde. Mit dieser Forderung zwingt Karlsruhe die meisten Bundesländer zu einer Änderung ihrer Unterbringungsgesetze bis Mitte nächsten Jahres, denn nur Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben bisher den "Richtervorbehalt". Und die Anpassung der Vorschriften ist nur der kleinere Teil des Aufwandes, verglichen mit dem, was auf die Gerichte selbst zukommt. Nach dem Urteil müssen die Amtsgerichte einen täglichen Bereitschaftsdienst von 6 bis 21 Uhr vorhalten, um entweder sofort oder, wenn die Fixierung zur Nachtzeit geschah, wenigstens gleich am nächsten Morgen entscheiden zu können. Mit einer Unterschrift unter einem Formblatt ist es dabei nicht getan. Betroffene müssen angehört, Verfahrenspfleger beteiligt, vielleicht auch Familienangehörige hinzugezogen werden. Hinzu kommt, dass Richter sich nicht nur mit Paragrafen, sondern auch mit Psychosen auskennen müssen; ohne Fortbildung wird man den Job kaum sinnvoll bewältigen können. Auf dem flachen Land werde das eine gewaltige Herausforderung für die Justiz sein, so hatte ein Vertreter des Deutschen Richterbundes in der Anhörung zu bedenken gegeben.
Der Richtervorbehalt, das zeigen viele frühere Entscheidungen, ist zwar längst zur Standardantwort des Gerichts auf drohende Einschränkungen von Grundrechten geworden. Dem Psychiatrie-Urteil merkt man aber das Bemühen der Richter an, diesen Richtervorbehalt zum effektiven Instrument zu machen. Wer sonst könnte die Grundrechte wirksam verteidigen, und wo wäre das wachsame Auge der Justiz wichtiger als hinter den verschlossenen Türen der Psychiatrie? Eine derart gravierende Einengung der Bewegungsfreiheit werde umso bedrohlicher erlebt, "je mehr der Betroffene sich dem Geschehen hilflos und ohnmächtig ausgeliefert sieht", schreibt das Gericht. Gerade Psychiatrie-Patienten empfänden "die Nichtbeachtung ihres Willens besonders intensiv" - weil sie nicht begreifen könnten, warum man ihnen das antut.