Organspende:Contra Widerspruchslösung: Aus der Spende darf keine Pflicht werden

Organspende

Ein Styropor-Behälter zum Transport von zur Transplantation vorgesehenen Organen steht in Berlin im Operationssaal eines Krankenhauses auf einem Tisch.

(Foto: dpa)

Organspende - schon das Wort signalisiert Freiwilligkeit. Die Menschen haben einen Anspruch darauf, in Ruhe gelassen zu werden.

Kommentar von Heribert Prantl

Organspenden sind wichtig. Die Not der Kranken, die auf ein Spenderorgan warten, ist erbarmungswürdig. Aber es ist nicht richtig, dass Gesundheitsminister Jens Spahn jeden Menschen automatisch zum Organspender machen will, der nicht ausdrücklich widerspricht. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde gilt im Leben und im Sterben. Daraus ergibt sich ein Anspruch darauf, im Sterben in Ruhe gelassen und nicht als Ressource für verwertbare Organe weiterbeatmet zu werden. Das ist nicht per se unzulässig, bedarf aber der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

Die Bedürftigkeit des leidenden Menschen, der ein Organ braucht, um weiterleben zu können, darf kein Argument für den Staat sein, die Integrität und die Autonomie des Spenders beiseitezuschieben - und ihn zum Zwangsspender zu machen. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums und des Eigentümers erstreckt sich nicht auf dessen Organe. Diese fallen weder im Sterben noch nach dem Sterben an Gesellschaft oder Staat. Organe sind kein Kollektivgut, der Staat darf auch nicht im Weg der Nothilfe für einen leidenden Menschen darauf zugreifen. Niemand darf verpflichtet werden, mit seinem Herz oder mit seinen Nieren dem Wohl eines anderen oder der Allgemeinheit zu dienen.

Die Widerspruchslösung aber will es so: Wer nicht widerspricht, wird zum Spender. Die Widerspruchslösung lebt also von der Passivität der Menschen. Dem Schweigen wird damit eine extrem weitreichende Bedeutung gegeben. Das widerspricht allen Rechtsregeln. Man stelle sich einmal eine solche Widerspruchsregelung nicht für Organe, sondern für das Immobilienvermögen vor. Man stelle sich vor, es würde geplant, Privathäuser, wenn kein Widerspruch des Erblassers vorliegt, in Zukunft automatisch an den Staat fallen zu lassen - auf dass dann damit Wohnungslosen aus ihrer Notlage geholfen wird. Welchen Aufschrei gäbe es da - zu Recht. Das Schweigen im Rechtsverkehr ist im deutschen Recht keine Willenserklärung, es bedeutet weder Ja noch Nein, es bedeutet gar nichts. Die alte lateinische Rechtsregel "qui tacet, consentire videtur / wer schweigt, scheint zuzustimmen" gilt hierzulande allenfalls im routinierten rechtlichen Verkehr, bei Geschäften unter Kaufleuten. Die Organspende ist aber kein solches Geschäft; sie ist gar kein Geschäft. Sie ist ein Akt der Nächstenliebe.

Der Staat soll diese Nächstenliebe befördern. Er soll dafür werben, dass eine Zustimmung zur Organspende erteilt wird und die Menschen diese Zustimmung im Organspendeausweis, den sie mit sich tragen, dokumentieren. Der Staat darf aber nicht in einer existenziellen Angelegenheit per Gesetz moralischen Druck aufbauen. Schon das Wort Spende signalisiert Freiwilligkeit. Aus der freiwilligen Gabe darf keine Bürgerpflicht werden.

Der Staat darf den Menschen nicht zwingen, sich dem Akt der Nächstenliebe ausdrücklich verweigern zu müssen. Das wäre eine unzulässige Nötigung. Der gute Zweck heiligt die Widerspruchslösung nicht. Es gehört auch zur Entscheidungsfreiheit des Menschen, sich nicht entscheiden zu wollen. Der Staat darf ihm deswegen nicht seine Organe wegnehmen.

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