Öffentlich-Rechtliche:Verfassungsgericht billigt Rundfunkbeitrag

Karlsruhe weist alle Beschwerden ab, bis auf einen Punkt: Inhaber von Zweitwohnungen müssen nur noch einmal zahlen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erhebung von Rundfunkbeiträgen in fast allen Punkten für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Erste Senat unter Vorsitz von Ferdinand Kirchhof billigte damit die seit 2013 geltende Umstellung von der früheren GEZ-Gebühr auf einen Monatsbeitrag von derzeit 17,50 Euro, der von allen Wohnungsinhabern gezahlt werden muss - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder vom Besitz von Empfangsgeräten. Die Beschwerdeführer - drei Privatpersonen sowie der Autovermieter Sixt - hatten darin eine verkappte Steuer gesehen und außerdem Ungleichheiten zwischen Einzel- und Mehrpersonenhaushalten moniert. Das Gericht gab den Klägern allerdings nur in einem einzigen Punkt recht: Wer eine Zweitwohnung unterhält, muss von sofort an nur einmal zahlen - vorausgesetzt, er stellt einen Befreiungsantrag. Bis Juni 2020 muss dies ausdrücklich geregelt werden.

Aus Sicht der Richter ist der Beitrag nicht als Steuer einzustufen, und zwar deshalb, weil allein in der Möglichkeit des Empfangs von fast 90 öffentlich-rechtlichen Kanälen ein "individueller Vorteil" zu sehen sei - auch dann, wenn man von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch mache. Dieses Angebot rechtfertige es, die potenziellen Nutzer zur Finanzierung heranzuziehen und die Sender nicht als "allgemeine Staatsaufgabe" über eine "Demokratie-Steuer" zu finanzieren.

Zwar räumt das Gericht ein, dass das derzeitige System gewisse Ungleichheiten produziert, weil Wohnungsinhaber den Beitrag ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Mitbewohner zahlen müssen - wodurch Einzelhaushalte schlechter wegkommen. Aus Sicht des Gerichts stünde es dem Gesetzgeber zwar frei, diese Unwucht durch eine Pro-Kopf-Abgabe für alle Bürger zu beseitigen; verfassungsrechtlich zwingend sei dies aber nicht. Überhaupt habe der Gesetzgeber einen "weiten Gestaltungsspielraum". Er dürfe unterstellen, dass die Bewohner in Mehrpersonenhaushalten ARD und ZDF normalerweise gemeinsam nutzten - und sich daher auch den Beitrag teilen dürften. Das Gericht bestätigte zudem die Beitragspflichten für Mietautos sowie - nach Mitarbeitern gestaffelt - für Unternehmen.

Unerwartet deutlich hob der Erste Senat die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer von Monopoltendenzen, Filterblasen und mangelnder Faktentreue geprägten digitalen Welt hervor. Der Auftrag der Sender sei es, "ohne den Druck zu Marktgewinnen die Wirklichkeit unverzerrt darzustellen, das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu stellen und professionell die Vielfalt der Meinungen abzubilden", sagte Kirchhof. Diesen Punkt quittierten die Sender mit Wohlwollen. Es sei ein zukunftsweisendes Urteil, das "die große Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Demokratie bestätigt", sagte der ARD-Vorsitzende Ulrich Wilhelm. Nach den Worten des ZDF-Intendanten Thomas Bellut ist nun klar, dass der Beitrag "ein angemessenes und verfassungskonformes Finanzierungsmodell" sei.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: