NS-Morde: Der Fall Demjanjuk:Wahrheit verjährt nicht

Mörder kommen nach Jahrzehnten vor Gericht. So will es das Strafgesetzbuch. Der Fall des 89-jährigen John Demjanjuk löst eine Debatte darüber aus, wie lange mutmaßliche NS-Täter verfolgt werden sollen.

H. Prantl

Der Mann ist alt, sehr alt; und er ist gebrechlich, tatterig auch, er sitzt im Rollstuhl. Möglicherweise hört er nicht mehr gut, vielleicht kriegt er auch nicht mehr alles mit, was passiert. Einst war, so der Vorwurf, war er Wächter in nationalsozialistischen Konzentrations- und Vernichtungslagern: Der Haftbefehl bezichtigt ihn der Beihilfe zur Ermordung von zehntausenden Menschen. Damals war John Demjanjuk Mitte 20, heute ist er ein Greis von 89 Jahren.

NS-Morde: Der Fall Demjanjuk: Eine Farbkopie des Dienstausweises von Iwan Demjanjuk.

Eine Farbkopie des Dienstausweises von Iwan Demjanjuk.

(Foto: Foto: dpa)

Es ist furchtbar, dass noch heute, nach 65 Jahren, diese Prozesse geführt werden müssen. Ja, es ist furchtbar - dass der Staat und seine Strafverfolgung so lang so säumig waren. So viele Naziverbrecher konnten ein beschauliches Rentnerleben führen: als Gärtner mit Spaten und Schubkarrren in den USA oder als Bienen- und Forellenzüchter in Argentinien. Sie haben ihre Vergangenheit lange verbergen können; das beschämt das Gerechtigkeitsgefühl. Darf man aber andererseits nicht Mitleid haben mit einem alten, kranken, uneinsichtigen Mann?

Muss man nun einen Greis ins Gefängnis sperren? Nein, das muss man nicht. Das Recht ist menschlich auch zu denen, die Unmenschen waren. Wenn ein Nazimörder nicht haftfähig ist, wird er ebenso wenig eingesperrt wie ein alter Kinderschänder. Aber verurteilen muss man ihn, wenn er verhandlungsfähig ist, weil Mord nicht verjährt.

Verhandlungsfähigkeit ist etwas anderes als Haftfähigkeit. Verhandlungsfähigkeit verlangt nur, dass der Angeklagte dem Prozess vernünftig folgen kann. Das Gericht muss also Rücksicht nehmen auf Alter und Krankheit; es darf den Angeklagten nicht zu Tode verhandeln. Es kann die Verhandlungszeit auf wenige Stunden am Tag und auf nur zwei oder drei Tage in der Woche beschränken. Der Prozess schleppt sich dann dahin, wie sich schon viele Nazi-Prozesse dahingeschleppt haben. Dann wird das öffentliche Interesse schnell müde, noch schneller womöglich als der Angeklagte.

Welchen Sinn, so mag sich die Öffentlichkeit fragen, hat die Strafe gegen einen Menschen, der nach dem Zweiten Weltkrieg bis zu seiner Entdeckung unauffällig gelebt hat? Die modernen Lehren über die Strafzwecke passen hier nicht. Spezialprävention, Generalprävention? Resozialisieren muss man einen Menschen nicht, der, vielleicht weil er jedes Aufsehen vermeiden wollte, vollständig angepasst lebte. Und was ist mit der Abschreckung?

Muss man den alten Demjanjuk bestrafen, damit andere von solchen Straftaten abgeschreckt werden und die Welt nicht noch einmal die Rechtlosigkeit der Konzentrationslager erleben muss? Indes: Ob sich der Regierungsverbrecher Robert Mugabe in Simbabwe von einem Schuldspruch des Landgerichts in München beeindrucken lässt?

Mord verjährt nicht

Soll das Landgericht Demjanjuk also in Ruhe und in ein paar Jahren friedlich sterben lassen, soll es die Sache dem jüngsten Gericht und der ewigen Gerechtigkeit überlassen? Mord verjährt nicht. Das Gericht kann also nicht einfach sagen, "lassen wir es gut sein". Mord verjährt nicht, weil der Bundestag vor dreißig Jahren die Unverjährbarkeit beschlossen hat. Es war dies nach 20 Jahren Debatte ein Kompromiss: Das Verjährungsaufhebungsgesetz galt und gilt nicht nur für NS-Morde, sondern für alle Morde. Die Massenmörder der KZs wurden normalen Mördern gleichgestellt.

Aber immerhin: Die schlimmsten NS-Verbrecher konnten seitdem weiter verfolgt werden. Zwanzig Jahre lang hatte es immer wieder heftige Versuche im Bundestag gegeben, dies zu verhindern. Dass "auch die anderen" Kriegsverbrechen begangen hätten, war ein gängiges Argument.

Franz Josef Strauß sagte das 1965 so: Die Verlängerung oder Aufhebung der Verjährung bedeute eine "Erschütterung des Rechtsbewusstseins der Menschheit und eine Fälschung der Geschichte, weil man damit dokumentiert, als ob nur die Deutschen allein Kriegsverbrechen begangen hätten".

Drei Debatten gab es, bei denen solche Argumente eine Rolle spielten: 1965 und 1969 wurde die Verjährung nur aufgeschoben, 1979 dann schließlich aufgehoben. Diese Debatten waren Spiegel eines gesellschaftlichen Klimas, in dem das Verständnis für die Täter stärker war als die Bereitschaft, sie für ihre Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen. Bezeichnend war der Spottname, mit dem in Juristenkreisen die 1958 gegründete Zentrale Stelle zur Verfolgung der NS-Verbrechen bedacht wurde: "Staatsanwaltschaft Jerusalem, Zweigstelle Ludwigsburg".

Im Jahr 1960 hatte der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für Totschlag verstreichen lassen; seitdem sind alle NS-Verbrechen unterhalb von Mord oder Beihilfe zum Mord der Verfolgung entzogen. Bei der Bewertung dieser Verbrechen war die Justiz ohnehin viele Jahre lang großzügig: Sie tat so, als habe es nur einen einzigen Täter, nämlich Hitler gegeben, im Übrigen aber nur Gehilfen. Die Gerichte urteilten so, als habe Hitler persönlich die Juden in die Gaskammern gestoßen. Massenmörder wurden, wenn überhaupt, nur zu wenigen Jahren Zuchthaus verurteilt. Und dann gab es die vielen Fälle, in denen die Justiz mutmaßliche Nazitäter gegen eine Kaution von einer Mark pro Leiche auf freien Fuß gesetzt hat. Auch das ist nun lange her.

Sühne gibt es nicht mehr

Man könnte den Verdacht haben, dass eine Bestrafung der alten Männer die alten Versäumnisse der Justiz ausgleichen soll. Es ist ein falscher Verdacht. Die Schuldsprüche und Strafen, die jetzt noch verhängt werden, sind symbolische Strafen. Sühne gibt es nicht mehr. Der greise Verbrecher wird nicht mehr seiner Strafe "zugeführt"; Strafe erreicht ihn nicht oder kaum mehr. Es geht darum, grauenvolles Unrecht als solches zu stempeln. Hegel hat das als die "Negation der Negation des Rechts" bezeichnet. Die Opfer haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mörder nicht ohne staatlich festgestellte Schuld das Zeitliche segnen. Der Schuldspruch ist der notwendige Protest der Gesellschaft gegen die Barbarei.

Elie Wiesel, der Friedensnobelpreisträger, hat beschrieben, wie in einer osteuropäischen Stadt die Bevölkerung zu ihrer Ermordung in den Wald getrieben wurde, Frauen, Männer, Kinder, Alte und Junge. Schließlich, so Wiesel, war da nur noch ein junger Mann, ein Talmud-Schüler, der noch lebte. Die Mörder schossen auf ihn, aber er fiel nicht. Und sie feuerten immer weiter , aber er fiel nicht. Da näherte sich ihm ein SS-Offizier und fragte: "Warum stirbst du nicht?", und der junge Mann sagte: "Ich kann nicht sterben, ich bin der letzte Überlebende". Der Offizier erwiderte in einem Anfall von Zorn und Grausamkeit: "Du Idiot. Die Leute wollen die Wahrheit gar nicht wissen; sie werden dir nicht glauben."

In der Bundesrepublik Deutschland der fünfziger und sechziger Jahre dachten viele so, wie es Elie Wiesel in dieser gespenstischen Szene vorhergesehen hatte. Ein Verfahren wie das gegen Demjanjuk zeigt, dass das nicht mehr stimmt. Ein Prozess gegen den alten Mann ist noch etwas ganz anderes als nur ein Prozess gegen einen alten Mann: Es ist ein Prozess um die Wahrheit. Wahrheit verjährt nicht. Und sie ist dem Menschen zumutbar, auch dem alten.

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