Süddeutsche Zeitung

Neuer Straftatbestand:Schärfere Gesetze gegen Hass und Hetze

Rassistisch, antisemitisch, volksverhetzend: Welche Äußerungen heute schon strafbar sind, und was künftig gelten soll - ein Überblick über die wichtigsten Begriffe.

Von Ronen Steinke

Ein neuer Strafparagraf gegen "verhetzende Beleidigung" soll nach den Plänen des Bundesjustizministeriums eingeführt werden, um vor rassistischen, antisemitischen oder anders menschenverachtenden gruppenbezogenen Beleidigungen zu schützen. Die Gesetzesinitiative, die gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen im Bundestag vorbereitet worden ist, soll eine Ergänzung sein zu einer Reihe von Verschärfungen im Recht der Äußerungsdelikte, die bereits beschlossen sind und schon bald in Kraft treten könnten.

"Verhetzende Beleidigung"

Der neue Paragraf soll nach Informationen der Süddeutschen Zeitung eine Lücke füllen, die nach Ansicht der großen Koalition bislang im Strafrecht besteht. Konkret: Wenn eine muslimische oder jüdische Person des öffentlichen Lebens einen Brief bekommt, in dem etwa steht, alle Angehörigen ihrer Gruppe gehörten "vergast", dann gilt bisher: Anzeigen lohnt sich nicht. Es ist nicht strafbar. Solange ein Schreiben direkt an den Betroffenen geht, ist es keine Volksverhetzung, die nämlich voraussetzt, dass die Aufstachelung zum Hass öffentlich geschieht - "in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören". Auch als Beleidigung ist das nicht ohne weiteres justiziabel, da der verbale Angriff nicht individuell ist, sondern gruppenbezogen. Diese Lücke soll ein neuer Paragraf schließen: eine Vorschrift gegen "verhetzende Beleidigung". Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren soll demnach künftig belegt werden können, wer "volksverhetzende Inhalte" (das heißt, Aufstachelung zum Hass oder zu Gewalt gegen eine gesellschaftliche Gruppe) direkt an einen Angehörigen dieser entsprechenden Gruppe "richtet".

Bedrohung

Künftig sollen Bedrohungen viel leichter strafbar werden, die entsprechende Verschärfung ist von Bundestag und Bundesrat bereits beschlossen, nur die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten verzögert sich. Bislang ist es straflos zu sagen: "Wenn ich dir das nächste Mal begegne, breche ich dir die Nase." Denn das Brechen der Nase ist juristisch "nur" ein Vergehen. Und eine Drohung ist nach dem Strafgesetzbuch erst dann strafbar, wenn sie sich auf ein Verbrechen bezieht, etwa Mord oder Vergewaltigung. Das ändert sich jetzt. Nach dem neuen Bedrohungsparagrafen 241 ist jede Drohung mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder Sachen von bedeutendem Wert strafbar. Das heißt: Die Anzahl der vom Strafrecht erfassten Fälle dürfte sich auf einen Schlag vervielfachen.

Beleidigung

Beleidigung ist in Deutschland ein Delikt, das von der Justiz nur mäßig ernstgenommen wird. Die Höchststrafe laut dem entsprechenden Paragrafen 185 des Strafgesetzbuchs beträgt zwar ein Jahr. Aber in der Praxis sieht es wie folgt aus: Nur zwölf Prozent der erfassten Fälle landen vor Gericht. Das meiste wird eingestellt. 95 Prozent der Verurteilten erhalten eine Geldstrafe. Und in mehr als der Hälfte dieser Fälle beträgt diese Geldstrafe weniger als 30 Tagessätze, also weniger als ein Nettomonatsgehalt.

Nun ist eine deutliche Strafverschärfung beschlossen worden, sie muss nur noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Die Höchststrafe wird damit verdoppelt auf zwei Jahre Haft. Dies steht zwar künftig unter der Voraussetzung, dass die beleidigende Äußerung öffentlich im Internet getätigt wird. Bleibt die Beleidigung offline, dann bleibt es bei der bisherigen Strafhöhe. Aber die Beleidigung im Netz ist nun einmal inzwischen die häufigste Form. Und tatsächlich ist sie besonders einschneidend. Erstens: Das Netz vergisst nicht. Eine Beleidigung kann also auch noch lange Zeit später gelesen werden. Zweitens: Eine Beleidigung kann hier viral geteilt werden.

Billigung von Straftaten

Auch hier ist eine deutliche Ausweitung der Strafbarkeit beschlossen, nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten steht aus. Wer öffentlich äußert, eine bestimmte Person gehöre "an die Wand gestellt", der konnte bisher straflos davonkommen. Denn die bisherige Strafvorschrift gegen "Belohnung und Billigung von Straftaten" setzt voraus, dass es um eine reale, bereits begangene Tat geht. Nicht um eine hypothetische, zukünftige. Hier wird künftig deutlich stärker eine rote Linie gezogen. Strafbar sind dann auch Äußerungen, die zumindest bestimmte, schwere Sexual- und Gewaltdelikte gegen eine bestimmte Person in der Zukunft befürworten.

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Quelle:
SZ vom 12.10.2020
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