Neue Gesetze und Regelungen:Was sich im August ändert

Friseur

Ab August gilt der Mindestlohn auch für Friseure.

(Foto: dpa)

Änderungen beim Bleiberecht, Mindestlohn auch für Friseure und die Mietpreisbremse in Bayern: Am 1. August treten einige Gesetzesänderungen in Kraft.

Änderungen beim Bleiberecht

Ausländer, die bislang in Deutschland nur geduldet sind, dürfen in Zukunft längerfristig im Land bleiben, wenn sie schon seit einigen Jahren hier leben, die Sprache gut beherrschen und ihren Lebensunterhalt selbst sichern können. Menschen, die keinerlei Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht haben, sollen dagegen schneller als bisher in ihre Heimat zurückgeschickt werden.

Gerichte sollen fremdenfeindliche Motive stärker berücksichtigen

Als eine Konsequenz aus der NSU-Mordserie sollen Gerichte künftig fremdenfeindliche Motive stärker berücksichtigen. Der Generalbundesanwalt wird den Angaben der Bundesregierung zufolge frühzeitig in Ermittlungen eingebunden. Das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Bundestages tritt am 1. August in Kraft.

Kirchen lockern Arbeitsrecht

In der katholischen Kirche tritt im August ein liberaleres Arbeitsrecht in Kraft. Scheidung und erneute standesamtliche Heirat sind nun für Mitarbeiter etwa in katholischen Krankenhäusern, Kindergärten oder Schulen nur noch in Ausnahmefällen Kündigungsgrund. Auch eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist nicht mehr automatisch ein Hindernis für einen Job in einer Einrichtung unter kirchlicher Trägerschaft. Allerdings gelten die Regelungen, die die Bischöfe im Frühjahr mehrheitlich beschlossen hatten, nicht bundesweit. Zunächst machen nur 23 der 27 Diözesen mit.

Mindestlohn für Friseure

Friseure bekommen deutschlandweit mehr Geld: Für sie gilt nun der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Bislang haben angestellte Friseure in den neuen Bundesländern mindestens 7,50 Euro in der Stunde bekommen, in Westdeutschland acht Euro. Für Auszubildende gilt der Mindestlohn nicht. Gleiches gilt für Praktikanten, die nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

Mietpreisbremse nun auch in Bayern

Nach Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen gilt vom 1. August an auch in 144 bayerischen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse. Bei Neuvermietungen darf damit die Miete höchstens noch zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Bafög-Vereinfachung für Studenten

Studenten können ab August bereits dann Bafög bekommen, wenn sie nur eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium haben - bisher ging das nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass sie dann innerhalb eines Jahres eine endgültige Zulassung erhalten. Ist das nicht der Fall, müssen sie das Geld zurückzahlen. Bisher hatten Studierende nach dem Bachelorabschluss und vor der Aufnahme des Masterstudiums häufig mit einer Finanzierungslücke zu kämpfen.

Staatliche Förderung fürs Energiesparen

Ab August haben auch Eigentümer jüngerer Häuser die Möglichkeit, für energetische Sanierungsmaßnahmen Förderung bei der staatlichen KfW zu beantragen. Zudem werden die Förderhöchstbeträge deutlich erhöht.

Unterhaltsanspruch von Trennungskindern steigt um etwa drei Prozent

Trennungskinder bekommen zum 1. August höheren Unterhalt. In der neuen "Düsseldorfer Tabelle" des Düsseldorfer Oberlandesgerichts werden die Bedarfssätze von Millionen unterhaltsberechtigten Kindern zum ersten Mal seit 2010 wieder erhöht. Zuvor waren zweimal die Selbstbehalte der Unterhaltszahler, das sind in der Regel die Väter, erhöht worden. Im Durchschnitt gibt es etwa 3,3 Prozent mehr Geld.

Regelung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Am 17. August tritt die neue europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie regelt grenzüberschreitende Erbschaften, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist. Künftig soll dies nach einem einfachen Prinzip geschehen: Das Erbe unterliegt den Regelungen des Landes, in dem der Verstorbene seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Das Erbe eines deutschen Rentners beispielsweise, der in seinem spanischen Alterssitz verstirbt, muss in Spanien versteuert werden. Ausnahme: Der Verstorbene hat ausdrücklich im Testament die Anwendung des Rechts des Staates festgelegt, dessen Staatsbürgerschaft er innehatte.

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