Süddeutsche Zeitung

Asylgesuch abgelehnt:Nicht schwul genug für Österreich

"Weder Ihr Gang, Ihr Gehabe oder Ihre Bekleidung haben auch nur annähernd darauf hingedeutet, dass Sie homosexuell sein könnten": Eine Behörde verweigert einem Afghanen Asyl - und reiht dabei Vorurteile und Dämlichkeiten aneinander.

Von Peter Münch, Wien

In Österreich ist das Asylgesuch eines jungen Afghanen abgelehnt worden, weil der zuständige Sachbearbeiter ihm die Homosexualität als Fluchtgrund nicht glauben wollte. "Weder Ihr Gang, Ihr Gehabe oder Ihre Bekleidung haben auch nur annähernd darauf hingedeutet, dass Sie homosexuell sein könnten", heißt es in einem vom Wiener Stadtmagazin Falter veröffentlichten Schreiben eines Beamten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Der negative Bescheid wird mit einer Aneinanderreihung von homophoben Vorurteilen, Klischees und Dämlichkeiten begründet. Das Fazit: "Sie sind nicht homosexuell und haben daher bei Ihrer Rückkehr nach Afghanistan nichts zu befürchten."

Der heute 18-jährige Asylbewerber war 2016 als unbegleiteter Jugendlicher nach Österreich gekommen und in einem SOS-Kinderdorf aufgenommen worden. In seiner Heimat ist Homosexualität illegal und gesellschaftlich geächtet. In seiner ersten Befragung hatte er allerdings angegeben, dass er als Angehöriger der Hazara-Minderheit um sein Leben gefürchtet habe. Seine Unterstützer sagen heute, er habe sich aus Angst zunächst nicht outen wollen.

Sein späteres Bekenntnis wird nun vom zuständigen Beamten zum Beispiel mit dem Hinweis abgewertet, dass er "nicht gesellig" genug sei für einen Schwulen. Zudem wird auf Streitigkeiten im SOS-Kinderdorf verwiesen mit der Schlussfolgerung, "ein Aggressionspotenzial ist bei Ihnen also vorhanden, das bei einem Homosexuellen nicht zu erwarten wäre". Als Lüge wird zudem seine Angabe bezeichnet, er habe auch nicht-schwule Männer geküsst. "Hätten Sie das tatsächlich gemacht, dann hätten Sie furchtbare Prügel bezogen", heißt es. Rechtskräftig ist dieser Bescheid aus erster Instanz noch nicht. Der Afghane hat Berufung eingelegt.

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Quelle:
SZ vom 16.08.2018/jab
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