Nachträgliche Sicherungsverwahrung:Das Sichere ist nicht sicher

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll gefährliche Täter hinter Gittern halten, die ihre Strafe eigentlich schon verbüßt haben. Diese Haft nach der Haft muss abgeschafft werden.

Heribert Prantl

Die Regierung Schröder hat auf dem Gebiet der Gesetzgebung im Wesentlichen zwei Dinge hinterlassen: erstens Hartz IV und zweitens die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Beide Gesetze haben Schaden angerichtet.

Hartz IV betrifft viele Menschen und wurde zum Mühlstein am Hals der SPD. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung betrifft nur einige Dutzend Straftäter in Haft, wurde aber zum Mühlstein am Hals des Rechtsstaats. Beide Gesetze müssen korrigiert werden. Bei Hartz IV ist das allgemein anerkannt, bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht - weil die Öffentlichkeit Angst hat und das Gesetz ja eine Frucht dieser Angst war. Gleichwohl: Die nachträgliche Verwahrung muss abgeschafft und durch eine Verwahrung unter Vorbehalt ersetzt werden.

Zur Sicherungsverwahrung generell: Sie ist eine Haft nach der Haft, der Täter bleibt seiner Gefährlichkeit wegen hinter Gittern, auch wenn er die Strafe verbüßt hat. Es handelt sich um die schärfste Sanktion, die das deutsche Recht kennt, sie ist ultissima ratio, darf also nur höchst ausnahmsweise angeordnet werden; und dies muss schon im Strafurteil geschehen. Die nachträgliche Verwahrung verstößt gegen diesen Grundsatz. Sie wurde 2004 eingeführt, weil man den Täter auch dann wegsperren wollte, wenn das im Urteil gar nicht steht. Seitdem kann also rechtskräftige Strafe nachträglich verschärft werden, auch noch am letzten Tag der Strafhaft.

Die Begründung lautet: Die besondere Gefährlichkeit des Täters habe sich halt erst nachträglich ergeben. Das entspricht nach dem Kenntnisstand der forensischen Psychiatrie so gut wie nie der Realität: Diese Gefährlichkeit eines Täters fällt nicht während der Haft von der Zellendecke auf ihn herunter. Wenn sie da ist, ist sie von Anfang an da, aber das Gericht hat sie womöglich nicht richtig bewertet.

Sinnvoll ist es daher, wenn das Gericht, das den gefährlichen Täter verurteilt, sich im Urteil die spätere Verhängung der Sicherungsverwahrung vorbehält - so es sie nicht im Urteil schon ausdrücklich anordnen will oder kann. Das ergibt im Strafvollzug Sinn: Dann weiß der Täter, was ihm droht - und er kann, um die Sicherungsverwahrung abzuwenden, alle Möglichkeiten der Therapie und Resozialisierung nutzen. Die Ausweitung der Möglichkeiten zum Wegsperren unter Vorbehalt muss im Zentrum der Reform der Sicherungsverwahrung stehen.

Bis diese neue Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt greift, gibt es eine gewisse Zeit zu überbrücken. Potentiell gefährliche Straftäter, die bis dahin entlassen werden, müssen darauf intensivst vorbereitet und dann unter strikte Führungsaufsicht gestellt werden. Man mag ihnen vielleicht auch eine elektronische Fußfessel anlegen.

Das verhindert nicht unbedingt Straftaten, schafft aber ein Gefühl von Sicherheit. Völlige Sicherheit wird es nicht geben. Man muss ja auch damit leben, dass Gewalttäter freigelassen werden, weil Beweisschwierigkeiten eine Anklage oder eine Verurteilung verhindern.

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