Es braucht den Mut des Gesetzgebers
Irland ist möglich - auch in Deutschland. Deutschland muss nicht einmal das Grundgesetz ändern, um die Homo-Ehe als Ehe anzuerkennen. Deutschland kann das Grundgesetz zu diesem Zweck ausdrücklich ändern, muss es aber nicht. Es ist so: Die deutsche Verfassung schützt die Ehe im Artikel 6 des Grundgesetzes; es definiert die Ehe aber nicht. Die Verfassung ist also für eine andere Ehebeschreibung offen als die bisher gängige.
Das heißt: Um die Ehe für Homosexuelle zu öffnen braucht es nur Mut - den Mut des Gesetzgebers, der das ausdrücklich ins Bürgerliche Gesetzbuch schreiben muss; und den Mut des Bundesverfassungsgerichts, das die zu erwartenden Klagen dagegen abweisen muss. Bisher hat das höchste Gericht in Karlsruhe es zum "Kernbereich" der Ehe erklärt, dass sie zwischen Mann und Frau geschlossen wird. Aber das Gericht selbst hat zugleich stets judiziert, dass das Grundgesetz kein bestimmtes Ehebild festschreibt. Die Karlsruher Richter haben das so formuliert: "Das Grundgesetz gewährleistet das Institut der Ehe nicht abstrakt, sondern in der Ausgestaltung, wie sie den jeweils herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht."
Die Wegweiser sind schon aufgestellt
Anders gesagt: Der Gesetzgeber kann also, aufgrund gewandelter Anschauungen der Gesellschaft, ein Gesetz erlassen, wonach nicht nur Mann und Frau, sondern auch zwei Männer oder zwei Frauen eine Ehe eingehen können. Das Grundrecht schützt, um das Wort der Verfassungsrichter noch einmal aufzunehmen, die Ehe nämlich in ihrer den jeweils herrschenden Anschauungen entsprechenden Ausgestaltung. Nun muss sich nur noch der Gesetzgeber, nun müssen sich nur noch die Verfassungsrichter selbst daran halten.
Die Wegweiser sind schon aufgestellt: In seiner Transsexuellenentscheidung ( Beschluss des Ersten Senats v. 11. Januar 2011) hat das höchste Gericht schon darauf hingewiesen wird, dass die bisherige Zuordnung von Menschen zum Institut Ehe oder dem der Lebenspartnerschaft recht willkürlich ist, zumal, wenn beide Institute inzwischen aufgrund der Karlsruher Rechtsprechung des in Rechten und Pflichten (bis auf die gemeinsame Adoption) angeglichen worden sind. Die letzte Entscheidung zur Angleichung der Rechte von Eheleuten und Lebenspartnern hat der Zweite Senat bezüglich des Ehegattensplittings getroffen ( Beschluss vom 7. Mai 2013).
Ein rechtlicher Schritt fehlt
Es fehlt nun nur noch ein kleiner rechtlicher Schritt bei der rechtlichen Angleichung von Ehe und Lebenspartnerschaft - die gemeinsame Adoption durch homosexuelle Lebenspartner. Dieser kleine Schritt bedeutet aber zugleich einen großen Schritt: Dann kann die Ehe auch gleich für homosexuelle Paare geöffnet werden, dann kann man sich die Aufteilung in "Ehe" und "Lebenspartnerschaft" schenken. Die Rechte- und Pflichtengleichheit der Ehe und der Lebenspartnerschaft spiegelt die gewandelten Auffassungen in der Gesellschaft wieder. Also steht einer Mehrheitsentscheidung des Parlaments, die Ehe für Homosexuelle zu öffnen, nichts im Weg.
Ehe ist auch die Homo-Ehe. Man muss sich nur trauen.