Süddeutsche Zeitung

Mord an Siegfried Buback:Urteil gegen Ex-Terroristin Verena Becker rechtskräftig

Verena Beckers Verurteilung zu vier Jahren Haft hat Bestand: Der Bundesgerichtshof wies Revisionen gegen eine Verurteilung der früheren RAF-Terroristin als unbegründet zurück. Trotzdem muss Becker wegen des Mordes an Siegfried Buback wohl nicht ins Gefängnis.

Das Urteil gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Siegfried Buback ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe teilte am Mittwoch mit, die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen die Verurteilung Beckers zu vier Jahren Haft wegen Beihilfe seien als unbegründet verworfen worden. Die Nachprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler ergeben (Az.: 3 StR 92/13), erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Stuttgarter Gericht hatte Becker im Juli 2012 zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihr allerdings wegen einer früheren Verurteilung zweieinhalb Jahre als bereits verbüßt angerechnet. Nach Auffassung des Gerichts leistete Becker "psychische Beihilfe" zu dem Dreifachmord an Buback und seinen beiden Begleitern am 7. April 1977. Das OLG sah als erwiesen an, dass Becker die Entscheidung für das Attentat im Beisein der späteren Täter "mitbestimmt" und die Täter in ihrem Tatentschluss "wissentlich und willentlich" bestärkt habe. Becker hatte vor Gericht jegliche Beteiligung an dem Attentat bestritten.

Die Verteidigung hatte im Rahmen der Revision formelle Fehler bei der Beweiswürdigung und der Behandlung von Beweisanträgen gerügt. "Uns überzeugt das Urteil wegen psychischer Beihilfe nicht", hatte dazu Anwalt Hans Wolfgang Euler gesagt. Denn dann müssten auch andere frühere RAF-Mitglieder wegen des Buback-Attentats angeklagt werden. Euler hält das Urteil zudem für widersprüchlich: "Einerseits soll Verena Becker die Täter vehement unterstützt haben - andererseits sah sich der Senat außerstande, die Täter zu nennen."

In die entgegengesetzte Richtung zielte die Revision der Nebenklage. Nebenklagevertreter Matthias Rätzlaff, der den Bruder des Ermordeten vertritt, ist der Auffassung, Becker hätte als Mittäterin verurteilt werden müssen.

Die 61-jährige Becker befindet sich derzeit auf freiem Fuß und wird es trotz der verworfenen Revision voraussichtlich auch bleiben: Weil Becker bei Berücksichtigung der anzurechnenden zweieinhalb Jahre und ihrer viermonatigen Untersuchungshaft bereits mehr als zwei Drittel der vierjährigen Haftstrafe verbüßt hat, könnte die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine positive Prognose für Becker. Die Argumente, die dafür sprechen, wie etwa ihre Abwendung von der RAF, hatte das OLG in seiner Urteilsbegründung dargelegt.

Bisher waren wegen des Buback-Attentats die früheren RAF-Terroristen Christian Klar, Knut Folkerts und Brigitte Mohnhaupt als "Mittäter" verurteilt worden. Gegen Günter Sonnenberg, der ursprünglich ebenfalls als verdächtig galt, war das Verfahren eingestellt worden.

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dpa/AFP/sebi/ebri
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