Migration - Bremen:Lex Miri: Haft bei Verstoß gegen Einreisesperre gefordert

Bremen
Der Zaun von dem Bremer Flughafen zur Abendstunde. Foto: Mohssen Assanimoghaddam/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Berlin (dpa) - Der Fall des kriminellen Clan-Chefs Ibrahim Miri aus Bremen soll nun auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Bundesinnenministerium wird nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur aktuell an Regelungen gearbeitet, die es künftig einfacher machen sollen, Ausländer außer Landes zu schaffen, die mit einer Wiedereinreisesperre belegt sind. Der Entwurf aus dem Haus von Minister Horst Seehofer (CSU) soll im Februar innerhalb der Regierung abgestimmt werden. Nach dpa-Informationen wird im Innenministerium überlegt, Ausländer, die trotz einer solchen Sperre zum wiederholten Mal einreisen, allein dafür in Haft zu nehmen - und zwar auch dann, wenn keine Fluchtgefahr besteht.

Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Mathias Middelberg (CDU), sagte, er halte eine Haft in diesen Fällen für "sachgerecht". Schließlich werde bereits durch den Verstoß gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot die "Missachtung der früheren Ausreisepflicht" deutlich. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der betreffende Ausländer einer erneuten Ausreisepflicht freiwillig nachkommen werde.

Die Ministerialbeamten plädieren bei einer Einreise trotz Sperre außerdem für beschleunigte Asylverfahren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sollte dann binnen einer Woche entscheiden.

Miri war 19 Mal rechtskräftig verurteilt. Im Juli 2019 wurde er in den Libanon abgeschoben. Im Oktober tauchte er erneut in Bremen auf und stellte einen Asylantrag. Er wurde festgenommen und einen Monat später wieder abgeschoben. Eine weitere Reise, die womöglich Deutschland zum Ziel hatte, endete für ihn in Istanbul.

Eine auf maximal fünf Jahre begrenzte Wiedereinreisesperre wird verhängt, wenn jemand nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren der Ausreiseaufforderung nicht nachkommt. Länger gilt die Sperre nur, wenn jemand etwa wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder als terroristischer Gefährder gilt. Für Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gilt die Wiedereinreisesperre auch, wenn sie freiwillig ausgereist waren.

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