Süddeutsche Zeitung

Artikel 16a Grundgesetz:Merz liegt mit seiner Kritik am Asyl-Grundrecht falsch

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Der CDU-Politiker sagt, dass das deutsche Grundrecht auf Asyl einer europäischen Lösung im Weg stehe und weltweit einzigartig sei. Stimmt das? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Nach der seit drei Jahren anhaltenden Diskussion über Flucht und Asyl sollten wirklich alle Fragen zu dem Thema beantwortet sein - könnte man meinen. Doch nun hat Friedrich Merz doch noch einen Aspekt gefunden, der irgendwie neu und überraschend klingt: Wenn man eine europäische Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik wolle, dann müsse man bereit sein, "über dieses Asyl-Grundrecht offen zu reden". Artikel 16a Grundgesetz - so jedenfalls ist Merz zu verstehen - stehe einer europäischen Lösung im Weg, weil es "dann immer noch ein Individualgrundrecht auf Asyl" im EU-Mitgliedsstaat Deutschland gebe. Was letztlich darauf hinausliefe, das Asylgrundrecht einzuschränken oder ganz zu streichen. Stimmt das? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Steht das deutsche Asylrecht einer europäischen Lösung im Weg?

Definitiv nein. Im Gegenteil, mit der Änderung im Jahr 1993 ist das Asylrecht gleichsam von Deutschland nach Europa ausgelagert worden. Auf den Satz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" kann sich seither nicht mehr berufen, wer über einen EU-Mitgliedsstaat eingereist ist, was bei Flüchtlingen in Deutschland praktisch immer der Fall ist. Das deutsche Grundrecht ist dadurch praktisch längst bedeutungslos geworden, weil es von den europäischen Regeln überlagert wird.

Böte das deutsche Asylrecht - wie Merz anzudeuten scheint - theoretisch denn mehr als die europäischen Regeln?

Auch hier ist das Gegenteil richtig. Das Asylgrundrecht gilt nur für politisch Verfolgte, also für Menschen, die Opfer einer staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung sind. In der EU ist Artikel 18 Grundrechtecharta maßgeblich, der wiederum auf die Europäischen Verträge sowie auf die Genfer Flüchtlingskonvention verweist, die beispielsweise ein Zurückschieben an der Grenze untersagt. Letztlich wird damit auf europäischer Ebene auch Bürgerkriegsflüchtlingen der sogenannte "subsidiäre Schutz" gewährt. Europa bietet hier also mehr Schutz als das enger gefasste deutsche Asylgrundrecht - allerdings eben nicht zwingend in Deutschland.

Ist das deutsche Asylrecht weltweit einzigartig?

Nein, ist es nicht. Die Präambel der Französischen Verfassung beispielsweise gewährt ein Recht auf Asyl, anerkannt vom Verfassungsrat im Jahr 1980. Auch die italienische Verfassung gewährt ein Asylrecht, ähnlich die portugiesische, und zwar für Ausländer und Staatenlose, die etwa wegen ihres Eintretens für Demokratie und Frieden "in schwerwiegender Weise bedroht und verfolgt werden".

Könnte der Gesetzgeber den individuellen Anspruch auf Asyl denn trotzdem mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem Grundgesetz streichen?

Theoretisch wäre das wohl möglich. Artikel 16a dürfte nicht unter dem sogenannten Ewigkeitsschutz des Grundgesetzes stehen. Praktisch bliebe dies aber wirkungslos, weil der Wegfall des deutschen Grundrechts durch Ansprüche auf europäischer Ebene ausgeglichen würde. Der Europäische Gerichtshof leitet einen individuellen Schutz aus der Anerkennungsrichtlinie her. Und politisch müsste - wer das Asylrecht abschaffen will - sich offen dazu bekennen, dass er ein Grundrecht streichen will, das die historische Antwort auf die politische Verfolgung in Nazi-Deutschland war.

Könnte das Asylgrundrecht aber nicht doch auf dem Umweg über den Migrationspakt die "Asylgründe vor den Verwaltungsgerichten erweitern", wie Merz meint?

Der Migrationspakt ist rechtlich nicht verbindlich, das hat Merz selbst eingeräumt. Worauf er aber möglicherweise anspielt, sind die dortigen Formulierungen zum Klimawandel. Im Pakt versprechen die Staaten, an Lösungen zu arbeiten und "Optionen für eine geplante Neuansiedlung und Visumserteilung" zu erarbeiten. Daniel Thym, Professor in Konstanz und Fachmann für Migrationsrecht, wertet diese Passage aber nicht als Einfallstor für ein "Klima-Asyl". Erstens sei ja gerade nicht von einer Aufnahmepflicht für Opfer des Klimawandels die Rede, sondern nur von einem Bemühen um Lösungen, ohne Ergebnisse vorzugeben. Und zweitens: Indem diese Frage im Migrationspakt behandelt worden sei und nicht im parallel dazu verhandelten UN-Flüchtlingspakt, hätten die Staaten ein restriktives Signal ausgesandt. Denn das Klima-Problem werde eben nicht unter der Überschrift "Flucht" behandelt, sondern unter dem weiteren Oberbegriff "Migration" - womit den Staaten sehr viel mehr Spielräume blieben.

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