Süddeutsche Zeitung

Menschenrechte:Grenzen der Humanität

Kann die Europäische Union an ihren Außengrenzen Migranten ohne Verfahren abweisen? Der Europäische Gerichtshof in Straßburg muss am Fall der spanischen Exklaven in Nordafrika Grundsätzliches klären.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Von rechtsfreien Räumen ist in letzter Zeit häufiger die Rede gewesen; meist sind damit Zonen gemeint, in denen das Recht gilt, aber (angeblich) nicht durchgesetzt werden kann. Am Mittwoch verhandelte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über einen schmalen Streifen am äußersten Südrand Europas - die martialische Grenzanlage der spanischen Exklave Melilla. Die Ausgangsfrage lautet: Liegt dort, wo drei meterhohe Zäune die Landschaft durchschneiden, womöglich ein echter rechtsfreier Raum?

Unterstützt von der Menschenrechtsorganisation "European Center for Constitutional and Human Rights" (ECCHR), haben zwei junge Männer aus Mali und der Elfenbeinküste geklagt. Sie hatten das versucht, was Mitteleuropäer immer wieder auf bedrückenden Fotos zu sehen bekommen: Am 13. August 2014 wollten sie zusammen mit etwa 70 anderen Menschen die mit Klingendraht bewehrte und durch Kameras gesicherte Anlage überklettern. Einer der Männer kam bis zum zweiten, der andere bis zum dritten, sechs Meter hohen Zaun. Die spanische Grenzpolizei sammelte die Flüchtlinge ein, legte ihnen Handschellen an und brachte sie ins marokkanische Nador, keine 20 Kilometer entfernt. Papiere wollten die Beamten nicht sehen, Identitäten nicht verifizieren. Es war eine blanke Zurückweisung an der Grenze, ohne jede Prüfung von Ansprüchen oder Zuständigkeiten.

Solche "Pushbacks", spanisch "devoluciones en caliente" ("heiße Abschiebungen") genannt, sind offenbar bis heute Praxis. Erst vor einigen Wochen war es 116 jungen Afrikanern gelungen, die Grenzanlangen in Ceuta, der zweiten spanischen Exklave in Marokko, zu überwinden, mit der Folge, dass sie Tags darauf wieder nach Marokko abgeschoben wurden. Die Aktion wurde als mögliches Ende der - kurzzeitig erwachten - spanischen "Willkommenskultur" angesehen, nun, da das Land in Begriff ist, Italien als wichtigstes Zielland afrikanischer Migranten abzulösen; mehr als 35 000 Menschen sind dieses Jahr bis Anfang September auf dem Seeweg sowie über die beiden Exklaven nach Spanien gekommen.

Im Jahr 2012 verurteilte das Gericht Italien wegen verbotener Kollektivausweisung

Juristisch geht es um die Frage, ob die Garantien der Europäischen Menschen-rechtskonvention im düsteren Reich zwi-schen den Zäunen noch gelten - oder ob Spanien dort aus der schieren Macht staatlicher Souveränität heraus mit den Menschen nach Gutdünken verfahren kann. Der Fall hat bereits einen ersten Durchgang vor dem Gerichtshof hinter sich, in dem Spanien argumentiert hatte, die Flüchtlinge hätten es zwar bis auf den Zaun, nicht aber in spanisches Hoheitsge-biet geschafft. Also gelte die Konvention nicht. Der Gerichtshof sah das anders, ließ aber offen, ob die Grenze auf spanischem Hoheitsgebiet liegt oder nicht. Jedenfalls hätten sich die Flüchtlinge unter der Kontrolle der spanischen Guardia Civil befunden - womit die Konvention von den Grenzschützern zu beachten sei. Im Oktober 2017 verurteilte der Gerichtshof daher die spanische Regierung wegen Verletzung des Verbots der Kollektivausweisung.

Von diesem Mittwoch an wird der Fall noch einmal geprüft, und zwar durch die Große Kammer. Ein Urteil wird in einigen Monaten verkündet. "Das Verfahren hat über Spanien hinaus Bedeutung", sagt Wolfgang Kaleck, Generalsekretär der ECCHR. Im Zentrum steht eine Frage, die immer drängender wird, je mehr die Europäer auf den harten Schutz der Außengrenzen setzen: Kann Europa seine Grenzen so abriegeln, dass den Menschen der Zugang nicht nur zum europäischen Territorium verwehrt wird, sondern auch zu einem rechtlichen Verfahren, das ihre prekäre Situation wenigstens in Ansätzen würdigt? Es geht dabei erst einmal noch nicht um regelrechtes Asylverfahren, sondern um die menschenrechtlichen Minimalia des Flüchtlingsschutzes.

Das Verbot von Kollektivausweisungen, geregelt im vierten Zusatzprotokoll zur Konvention, war eine Antwort auf die Nachweltkriegs-Vertreibungen. Danach ist vor einer Abschiebung zumindest irgendeine Form von Einzelfallprüfung erforderlich; der Betroffene muss wenigstens eine Chance haben, Argumente vorzubringen. Flüchtlinge müssen ein "Recht auf Rechte" haben, so nennt es Wolfgang Kaleck. Wie tiefgehend, wie detailliert eine solche Prüfung dann sein muss, wird der Gerichtshof im aktuellen Verfahren klären müssen.

Schon einmal hat der Gerichtshof sich dem Versuch entgegengestellt, im Umgang mit Flüchtlingen ein menschenrechtliches Niemandsland zu kreieren. 2012 verurteilte er Italien, deren Küstenwache 35 Meilen vor Lampedusa eine Gruppe von Somaliern und Eritreern abgefangen und nach Libyen verfrachtet hatte. Damit hatte Italien laut Gericht eine verbotene Kollektivausweisung vorgenommen und zugleich gegen das Refoulement-Verbot verstoßen, das Abschiebungen in Länder untersagt, in denen den Betroffenen Verfolgung droht. Das war ein deutliches Signal, dass sich durch eine räumliche Verlagerung der Abfangmaßnahmen nicht ohne weiteres grundlegende Rechte aushebeln lassen. Die Konvention galt in dem Fall auch auf dem Mittelmeer: Die Küstenwache hatte die Menschenrechte an Bord, befand das Gericht.

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SZ vom 27.09.2018
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