Türkei:Darf Kubicki Erdoğan so nennen?

Türkei: Ein Wahlkampfauftritt von FDP-Vize Kubicki hat ein juristisches Nachspiel.

Ein Wahlkampfauftritt von FDP-Vize Kubicki hat ein juristisches Nachspiel.

(Foto: Kay Nietfeld/picture alliance/dpa)

Als "kleine Kanalratte" hat der FDP-Politiker den türkischen Präsidenten bezeichnet. Darf er ihn mit einem Tiervergleich bedenken, weil er seine Flüchtlingspolitik kritisieren will? Der Fall weckt Erinnerungen an Jan Böhmermann.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Man weiß nicht genau, was Wolfgang Kubicki dazu getrieben hat, vielleicht waren es die schlechten Umfragewerte seiner FDP vor der Niedersachsenwahl. Jedenfalls hat der Bundestagsvizepräsident es für eine gute Idee gehalten, den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan beim Wahlkampf in Hildesheim als "kleine Kanalratte" zu beschimpfen. Erdoğan tat, was er in solchen Fällen häufig tut. Über seinen Anwalt Mustafa Kaplan erstattete er Strafanzeige wegen Beleidigung und Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Hildesheim. Die Türkei bestellte derweil den deutschen Botschafter ein.

Kubicki versus Erdoğan, das erinnert an die juristisch folgenreiche Auseinandersetzung des türkischen Präsidenten mit Jan Böhmermann. Der TV-Moderator hatte 2016 ein übles Schmähgedicht über Erdoğan verfasst, das er satirisch einkleidete. Weil der Präsident erbost auf eine andere Satire in der Sendung Extra 3 reagiert hatte, gab Böhmermann vor, ihm nun gleichsam didaktisch vor Augen zu führen, was man in Deutschland nicht darf. Nämlich öffentlich ein Gedicht mit derart üblen Schmähungen vorzutragen, wie es Böhmermann nun öffentlich vortrug. Ein Satire-Disclaimer, wenn man so will; "am liebsten mag er Ziegen ficken", deklamierte Böhmermann.

Eine Frage des Kontexts

Die Justiz teilte Böhmermanns Humor nicht und war auch nicht der Meinung, dass Satire erlaube, was sonst verboten wäre. Das Land- und das Oberlandesgericht Hamburg untersagten mehrere Passagen des Gedichts, das Bundesverfassungsgericht gab den unteren Instanzen Recht. Nebenbei wurde der altertümliche Paragraf zur "Majestätsbeleidigung" aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.

Angezeigt wurde Kubicki mithin wegen einer ganz normalen Beleidigung. Ist es also strafbar, einen wenig zimperlichen Präsidenten eine "kleine Kanalratte" zu nennen?

Juristen schauen zuallererst auf den Kontext. Kubicki hatte offenbar darüber gesprochen, dass Erdoğan in der Flüchtlingspolitik einen für die Türkei vorteilhaften Deal mit der Europäischen Union zur Reduzierung der Flüchtlingszahlen abgeschlossen habe. Als Erklärung für seine drastische Wortwahl führte Kubicki an, eine Kanalratte sei ein "kleines, niedliches, gleichwohl kluges und verschlagenes Wesen", bekannt auch aus Kindergeschichten wie "Kalle Kanalratte" und "Ratatouille".

Dabei dürfte der Jurist Kubicki nicht nur an Deeskalation gedacht haben. Bei verbalen Angriffen sucht das Bundesverfassungsgericht stets nach einer im Sinne der Meinungsfreiheit günstigen Interpretation. Hier könnte sie lauten: Erdogan agiert in der Flüchtlingspolitik besonders trickreich, eben wie eine verschlagene Kanalratte. Eine der erlaubten Passagen in Böhmermanns Gedicht lautete: "Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt." Laut Gericht gemahnte die Zeile an die Polizeigewalt gegen junge Demonstrantinnen.

Trotzdem dürfte "Kanalratte" grenzwertig sein, weil das Wort sehr nach persönlicher Diffamierung klingt. Wobei die Rechtsprechung mitunter auch drastische Ausdrücke hinnimmt; Grenzschutzbeamte durften auch mal als "Menschenjäger" tituliert werden.

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