Mecklenburg-Vorpommern:AfD-Abgeordneter durfte "Neger" sagen

Landtagssitzung

Der Landtag in Schwerin.

(Foto: dpa)

Der AfD-Landtagsfraktionschef rief das Wort mehrere Male in eine Rede einer Linken-Politikerin und erhielt dafür einen Ordnungsruf. Zu Unrecht, urteilt nun ein Gericht.

Von Robert Probst

Wer als Abgeordneter im Landtag von Schwerin "Neger" sagt, verletzt nicht automatisch die Würde oder die Ordnung des Hauses. Das hat das Landesverfassungsgericht von Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald entschieden. AfD-Landtagsfraktionschef Nikolaus Kramer hat damit Recht bekommen, der Ordnungsruf von Landtagsvizepräsidentin Mignon Schwenke (Linke) für diverse "Neger"-Aussagen verstieß gegen die Landesverfassung.

Die Vorfälle datieren vom Oktober 2018. Zuerst ging es am 25. Oktober um einen Antrag der Fraktion der AfD zum Thema "Leistungsmissbrauch verhindern: Sachleistungen für Asylbewerber und Ausreisepflichtige". Hier rief Kramer in die Rede einer Linken-Abgeordneten mehrmals das Wort "Neger" hinein. Später sagte er dann selbst am Rednerpult: "Dann komme ich mal zu einer ganz grundsätzlichen Sache. Das Wort ,Neger' habe ich bewusst gewählt, weil ich mir eben nicht vorschreiben lasse, was hier Schimpfwort sei oder was nicht."

Einen Monat später, am 21. November, erteilte Schwenke Kramer nachträglich einen Ordnungsruf, weil er "zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede ein Wort benutzt, das von der Gesellschaft als Schimpfwort und als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe verstanden wird. Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein."

Gegen diesen Maßnahme setzte sich Kramer vor dem Landesverfassungsgericht zur Wehr, weil der Ältestenrat seinen Einspruch abgelehnt hatte. Kramers Meinung: Weder verletze das Wort die Würde des Hauses, noch werde dadurch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gestört. Heute werde das Wort von einigen für unangebracht und despektierlich gehalten, von anderen jedoch nicht. Es sei durchaus möglich und legitim, das Wort in der hergebrachten Weise zu verwenden, ohne jemanden beleidigen zu wollen.

Für den Duden allerdings ist der Begriff eindeutig: "Die Bezeichnung "Neger" gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb vermieden", heißt es in dem Wörterbuch, das vielen als letzte Instanz in Sachen deutscher Sprache gilt.

Die Richter sahen es nun wie Kramer: "Der für mehrere Verwendungen des Wortes ,Neger' in unterschiedlichen Kontexten einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf erfüllt die Voraussetzungen (für einen Ordnungsruf, Anm. d. Red.) nicht, weil der Abgeordnete jedenfalls nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt hat." Das Rederecht des Antragsstellers sei verletzt worden.

Die Landtagsvizepräsidentin habe nämlich nicht näher zwischen den verschiedenen Verwendungen des Wortes differenziert und somit pauschal geurteilt. "Der Ordnungsruf erfasst damit auch die Äußerung, in der er das Wort ,Neger' verwendet hat, um zu erklären, dass er der Auffassung sei, dieses Wort verwenden zu dürfen. Beanstandet werden nicht einzelne, in ihren Zusammenhängen durchaus unterschiedliche Äußerungen; vielmehr richtet sich der Ordnungsruf ausdrücklich nur gegen die Verwendung des Wortes selbst."

Der Begriff diene zudem nicht eindeutig und ausschließlich zur Herabwürdigung. "Ob es tatsächlich abwertend gemeint ist, kann jedoch nur aus dem Zusammenhang beurteilt werden", schreiben die Richter. Kramer nennt das Urteil einen "Sieg der Redefreiheit".

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