Leihmutterschaft:Ein Kind, zwei Mütter

Schwangerschaftsabbruch

Ein sieben Wochen alter Fötus in einer Fruchtblase - ein Bild, das sich viele Paare wünschen.

(Foto: dpa)
  • Ein deutsches Paar hat eine Eizelle künstlich befruchten und einer ukrainischen Leihmutter einsetzen lassen.
  • Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Leihmutter als rechtliche Mutter gilt und nicht die deutsche Frau.
  • Grund dafür sei, dass sich die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Kind seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" habe. Deshalb gelte das deutsche und nicht das ukrainische Recht.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

In Deutschland gilt bisher beim Thema Leihmutterschaft eine Mischung aus Prinzipientreue und Pragmatismus. Einerseits ist es eindeutig verboten, hierzulande Kinder von Leihmüttern austragen zu lassen. Andererseits drücken die Gerichte ein Auge zu, wenn Eltern mit einem Leihmutterkind aus dem Ausland zurückkommen. Wenn dort alles legal gelaufen ist und der fremde Staat die Elternschaft des Paares anerkannt hat, dann dürfen sie ihren Elternstatus importieren - jedenfalls, wenn mindestens einer genetisch mit dem Kind verwandt ist. 2014 hat der Bundesgerichtshof einem schwulen Paar sogar den Doppelvaterstatus zugestanden, den es nach einer Leihmuttergeburt in Kalifornien erworben hatte.

Ein neues Urteil des BGH zeigt nun aber, dass es dafür keinen Automatismus gibt. Der Fall betrifft ausgerechnet die Ukraine - viel bereistes Ziel von Eltern, die sich auf diese Weise ihren Kinderwunsch erfüllen wollen. Nach dem an diesem Dienstag veröffentlichten BGH-Beschluss gilt die ukrainische Leihmutter als Mutter im rechtlichen Sinn - und nicht die Deutsche, die zusammen mit ihrem Mann auf dem Weg zum Wunschkind nach Kiew gereist war.

Das Ehepaar hatte vor vier Jahren eine künstliche Befruchtung vornehmen und einer Leihmutter die befruchtete Eizelle einsetzen lassen - womit beide genetisch mit dem Kind verwandt sind. Schon vor der Geburt hatte der Mann bei der Deutschen Botschaft seine Vaterschaft anerkannt, nach der Geburt gab die Leihmutter die erforderliche Erklärung ab. Alles normal also, das ukrainische Standesamt registrierte das Paar als Eltern und schrieb eine Geburtsurkunde. Der Versuch, mit dem Kind auch die gemeinsame Elternstellung nach Deutschland zu überführen, scheiterte jedoch am Oberlandesgericht Hamm. Die Vaterschaftsanerkennung des Mannes ging zwar in Ordnung. Der Frau dagegen wurde die Mutterschaft verwehrt - und der BGH hat dies nun bestätigt.

Für die Frage, wer rechtlich als Mutter gilt, ist laut BGH nämlich nicht das ukrainische, sondern das deutsche Recht maßgeblich. Und zwar deshalb, weil sich die Abstammung nach dem Recht des Staates bestimme, in dem das Kind seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" habe. Das aber sei eindeutig Deutschland, daran ändere auch die Geburt in der Ukraine nichts; im Dezember 2015 war das Kind auf die Welt gekommen, im Januar 2016 waren die Eltern schon wieder in Deutschland. Und das Bürgerliche Gesetzbuch lässt in der Mutterfrage keinen Zweifel aufkommen: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", so steht es in Paragraf 1591.

Dass der BGH hier weit weniger großzügig ist als im Fall der homosexuellen Doppelväter, liegt schlicht daran, dass es Hürden für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen gibt. Zwar sind die deutschen Verfahrensvorschriften in Familienangelegenheiten eher großzügig: Prinzipiell werden ausländische "Entscheidungen" anerkannt. Allerdings sei dies keine "Entscheidung" gewesen, sondern nur ein schlichter Eintrag ins ukrainische Personenstandsregister, der die Elternschaft des deutschen Paares bezeugen sollte. Solche Maßnahmen ausländischer Behörden würden nur dann akzeptiert, wenn sie "mit staatlicher Autorität ausgestattet sind und funktional deutschen Gerichten entsprechen", verdeutlicht der BGH in einem weiteren Beschluss. Dies zeigt der Vergleich zum kalifornischen Fall von 2014: Seinerzeit hatte ein US-Gericht die beiden Männer zu Vätern erklärt.

Am Ende wird die Frau gleichwohl als rechtliche Mutter anerkannt werden. Ihr bleibt der Weg über die Adoption, darauf weist der BGH ausdrücklich hin. Dass auf diesem Weg bürokratische Hindernisse zu überwinden sind, dürfte aber durchaus im Sinne des BGH sein. Weil Leihmutterschaft in Deutschland ja eigentlich verboten ist.

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