Landtagswahl in Sachsen:Teilerfolg für AfD im Listenstreit

Die Partei darf nun wohl doch mit 30 statt nur 18 Kandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten, hat der sächsische Verfassungsgerichtshof entschieden.

Von Ulrike Nimz, Leipzig

Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei kann am 1. September nun doch mit mehr als 18 Kandidaten antreten. Das Verfassungsgericht in Leipzig ließ am Donnerstag auch die Listenplätze 19 bis 30 bis auf weiteres zu und revidierte damit die Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses vom 5. Juli. Dieser hatte wegen angeblicher Verfahrensfehler nur 18 der ursprünglich 61 Kandidaten akzeptiert. Die Streichung der Plätze 19 bis 30 sei nach einer vorläufigen Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Ein sich möglicherweise daraus ergebender Wahlfehler könne "von außerordentlichem Gewicht" sein und sogar Neuwahlen erfordern, hieß es in der Begründung des Verfassungsgerichts.

Die sächsische AfD hatte im Februar auf einem Listenparteitag in Markneukirchen die Bewerber für die ersten 18 Plätze gewählt. Die restlichen Kandidaten wurden im März bestimmt - ab Listenplatz 31 nicht mehr in Einzelabstimmung, sondern im Blockwahlverfahren. Der Landeswahlausschuss hatte beanstandet, dass die Liste nicht in einer einheitlichen Versammlung aufgestellt worden sei. Durch den Wechsel des Wahlverfahrens sei zudem die Chancengleichheit der Kandidaten beeinträchtigt. Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses hatte die sächsische AfD beim Bundesverfassungsgericht und in Leipzig Verfassungsbeschwerde eingelegt und die vorläufige Zulassung aller Kandidaten gefordert. In Karlsruhe war die Partei bereits am Mittwoch mit ihrer Beschwerde gescheitert: Der eingereichte Antrag sei nicht ausreichend begründet gewesen, argumentierte das Gericht, auch werde der Schutz des Wahlrechts bei Landtagswahlen nach geltender Rechtssprechung grundsätzlich durch die Länder gewährt. Das Landesverfassungsgericht in Leipzig befand allein den Wechsel des Wahlverfahrens für unzulässig, weswegen die Listenplätze 31 bis 61 gestrichen bleiben.

Während der mehrstündigen öffentlichen Verhandlung hatte Landeswahlleiterin Carolin Schreck ihre Entscheidung verteidigt und den Vorwurf anwesender AfD-Vertreter zurückgewiesen, sie habe Einfluss auf die Entscheidung des Wahlausschusses genommen. Parteichef Jörg Urban sagte, durch die Kürzung der Liste sei das aktive Wahlrecht tausender Sachsen eingeschränkt worden. Das stärke nicht das Vertrauen in die Demokratie.

Laut sächsischem Wahlprüfungsgesetz ist ein rechtliches Vorgehen gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses erst nach der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses möglich. Dass das Landesverfassungsgericht sich vor der Wahl mit der Sache beschäftigt, ist ein Novum. Am 16. August will das Gericht bei einem weiteren Termin das Urteil ausführlich begründen und die Frage klären, ob Grundrechte von Parteimitgliedern verletzt wurden. Die AfD zeigte sich nach dem Urteil nicht zufrieden. Man werde "die Sache juristisch und politisch weiterverfolgen," erklärte sie.

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