Internet-Kriminalität:Wie die Länder Strafverfolgung im Darknet erleichtern wollen

Internet-Kriminalität: Das Mahnmal für die Opfer des Amoklaufs am Olympia Einkaufszentrum in München 2016. Die Waffe hatte sich der Täter im Darknet besorgt.

Das Mahnmal für die Opfer des Amoklaufs am Olympia Einkaufszentrum in München 2016. Die Waffe hatte sich der Täter im Darknet besorgt.

(Foto: Stephan Rumpf)
  • Aus Nordrhein-Westfalen kommt ein Gesetzentwurf, der der Polizei erleichtern soll, Darknet-Betreiber strafrechtlich zu verfolgen.
  • Ein neuer Straftatbestand soll sich gegen jene richten, die im Darknet die Infrastruktur zur Verfügung stellen.
  • Einigen Bundesländern - darunter Bayern - geht der Gesetzentwurf nicht weit genug.

Von Ronen Steinke, Berlin

Zwei spektakuläre Verbrechen haben in jüngerer Zeit die Aufmerksamkeit auf das Darknet gelenkt. Auf jenen Teil des Internets also, in dem Menschen vollkommen anonym miteinander kommunizieren können. Zuerst war es der rechtsgerichtete Amoklauf in München im Juli 2016. Der Täter, ein 18 Jahre alter Schüler, hatte die Waffe im Darknet gekauft. Zuletzt war es eine Kinderporno-Seite, "Elysium", mit mehr als 80 000 Nutzern. Vergangene Woche hat das Landgericht Limburg vier von deren Betreibern verurteilt.

Es ist indes nicht einfach für die Polizei, im Darknet die Gesetze durchzusetzen: Zwar können die Beamten es jederzeit betreten, so wie jeder Nutzer. Allerdings ist es für sie fast unmöglich zu erkennen, wer dort hinter den Fantasienamen steckt, auch weil Nutzer meist mit Krypto-Währungen zahlen. Die Rechtspolitiker der Länder wollen gegen dieses Problem nun mit einer Gesetzesänderung vorgehen.

Aus Nordrhein-Westfalen kommt ein Gesetzentwurf, der an diesem Freitag im Bundesrat zur Diskussion steht. Dieser wendet sich gewissermaßen gegen die Administratoren der Darknet-Welt: Ein neuer Straftatbestand soll sich gegen jene richten, die im Netz die Infrastruktur zur Verfügung stellen.

Wer hinter einer besonderen Barriere im Internet eine "Leistung" anbietet, die "darauf ausgerichtet" ist, Straftaten "zu ermöglichen oder zu fördern", soll mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. So heißt es im Entwurf für einen neuen Paragrafen 126a des Strafgesetzbuchs. Nordrhein-Westfalen begründet den Vorstoß damit, dass die Betreiber von Darknet-Foren oft nicht selbst illegalen Handel betreiben. Daher könne man sie bislang allenfalls wegen Beihilfe zu den Straftaten ihrer Nutzer belangen. Dies sei oft schwierig.

Anonyme Kommunikation im Netz wird natürlich nicht nur von Kriminellen genutzt. Das räumen die Verfasser des Gesetzentwurfs ein. "Die Angebote im Darknet umfassen (...) neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook." Facebook selbst bietet im Darknet eine Zugangsseite zu seinem Dienst an. Der Hintergrund: Manche Menschen möchten sich nur über diesen anonymisierten Weg einloggen, um den Konzern nicht mit Daten über das eigene Surfverhalten zu füttern.

Andere leben in autoritären Staaten, in denen Facebook verboten ist.

Der neue Strafparagraf soll nicht nur im Darknet gelten, sondern im Internet generell

Das geplante neue Strafgesetz soll es den Sicherheitsbehörden aber vor allem erleichtern, in der Informatikszene gezielt nach Darknet-Betreibern zu suchen. Der neue Strafparagraf ist ein Schlüssel zu einer verstärkten Telekommunikationsüberwachung. So sieht es der NRW-Gesetzentwurf vor: Er eröffnet den Ermittlern das strafprozessuale Instrumentarium zum Abhören von Handys und Mitlesen von Mails; vorausgesetzt, dass jemand im Verdacht steht, "gewerbsmäßig" einen Darknet-Dienst für Straftäter anzubieten.

Einige Bundesländer wollen nun noch weiter gehen. Aus dem Innen- und dem Rechtsausschuss des Bundesrats - also aus den Runden der 16 Landesminister - sind Forderungen eingebracht worden, den neuen Strafparagrafen schärfer zu fassen. So soll, erstens, nicht nur bestraft werden, wer Darknet-Dienste "anbietet". Sondern schon, wer sie bloß "zugänglich macht". Das erfasst etwa auch den Betrieb von sogenannten "bulletproof hosters", bei denen lediglich der Speicherplatz und das Routing für Dritte gestellt wird.

Zweitens, so haben es Unionsländer in den Beratungen im Bundesrat gefordert, soll nicht nur geahndet werden, wenn ein Dienstleister im Netz Straftaten "ermöglicht". Sondern schon dann, wenn er sie "erleichtert". So könnte womöglich auch jene große Gruppe von Menschen belangt werden, die unentgeltlich ihren Computer oder ihren Server zur Verfügung stellen für die weltweite Umleitung von anonymer Kommunikation (siehe Infokasten). "Bei böswilliger Auslegung des neuen Paragrafen könnte jeder dieser Freiwilligen ins Visier des Strafrechts geraten", sagt der Rechtswissenschaftler Matthias Bäcker, der Informations- und Datenschutzrecht an der Universität Mainz lehrt.

Drittens, so lautet eine Forderung aus Bayern, soll es für die Strafbarkeit des Anbieters nicht darauf ankommen, ob die Darknet-Nutzer bestimmte, in einem Katalog aufgelistete Straftaten begehen. Schon die Erleichterung jeglicher Straftaten solle geahndet werden. Auch soll der neue Strafparagraf nicht nur im Darknet gelten, sondern im Internet generell.

Und schließlich: Anders als im NRW-Gesetzentwurf soll im Verdachtsfall nicht nur die Überwachung von Telefonen möglich werden, sondern auch die Online-Durchsuchung und sogar der Lauschangriff auf die Wohnung. Falls dies im Bundesrat durchgeht, müsste sich noch der Bundestag damit befassen.

Aus dem Bundesinnenministerium kam bereits Zuspruch. "Ich verstehe, warum das Darknet einen Nutzen in autokratischen Systemen haben kann", sagte kürzlich der parlamentarische Staatssekretär Günter Krings (CDU) auf einem Polizeikongress in Berlin. "Aber in einer freien, offenen Demokratie gibt es meiner Meinung nach keinen legitimen Nutzen." Wer das Darknet nutze, führe in der Regel nichts Gutes im Schilde. "Diese einfache Erkenntnis sollte sich auch in unserer Rechtsordnung widerspiegeln", meinte Krings.

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