Urteil:Arbeitgeber können Kopftuch im Job verbieten

Wenn Betriebe Neutralität vermitteln wollen, dürfen sie laut EuGH das Tragen von religiösen Symbolen untersagen. Das Gericht setzt dafür aber hohe Hürden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Betriebe dürfen ihren Beschäftigten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Symbolen während der Arbeit untersagen - allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Verbote seien erlaubt, wenn damit im Verhältnis zu den Kunden eine Unternehmenspolitik strikter religiöser oder weltanschaulicher Neutralität zum Ausdruck gebracht werden solle. Dies gelte aber nur, wenn der Arbeitgeber ein "wirkliches Bedürfnis" für ein solches in die Religionsfreiheit eingreifendes Verbot geltend machen könne, befand der EuGH.

Das oberste EU-Gericht hat über zwei Fälle aus Deutschland entschieden. Die muslimische Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kita in Hamburg war wegen ihres Kopftuchs mehrmals abgemahnt worden. Dagegen hatte sie sich vor dem Arbeitsgericht gewehrt. Im zweiten Fall war eine Muslimin gegen ein Kopftuchverbot der Drogeriemarkt-Kette Müller bis vors Bundesarbeitsgericht gezogen. Beide Gerichte riefen den EuGH an.

Betriebe müssen wirtschaftlichen Nachteil nachweisen

Laut EuGH gehört es zur unternehmerischen Freiheit, eine "Politik der Neutralität" zu verfolgen; so hatte er bereits 2017 geurteilt. Damit jedoch ist nicht automatisch jedes Verbot religiöser Symbole gerechtfertigt. Arbeitgeber müssen vielmehr nachweisen, dass sie sonst beispielsweise mit spürbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen haben. "Das ist eine durchaus anspruchsvolle Anforderung, die für ein Unternehmen gar nicht so einfach zu erfüllen ist", sagte Gregor Thüsing, Professor für Arbeitsrecht in Bonn, der SZ. "Den meisten Kunden wird es schlicht egal sein, ob in einer Kaffee-Kette Mitarbeiter mit oder ohne Kopftuch arbeiten."

Im Kita-Fall kann laut EuGH auch der Wunsch von Eltern den Ausschlag geben, die ihre Kinder in der Kita nicht in die Hände von erkennbar religiösen Erzieherinnen geben wollen. Verglichen mit seinem Urteil von 2017 verfolgt der EuGH aber eine etwas restriktivere Linie: Verbote religiöser Zeichen seien nur gerechtfertigt, wenn sie "unbedingt erforderlich" seien.

Mit einer zweiten Vorgabe will der EuGH offenbar verhindern, dass scheinbar neutrale Regeln in Wahrheit auf das Kopftuch gemünzt werden und damit muslimische Frauen diskriminieren. Ein Verbot müsse für alle sichtbaren Zeichen gelten - nicht nur für besonders auffällige. Das betrifft zum Beispiel kleine, offen getragene Kreuze. "Eine Politik der Neutralität im Unternehmen kann aber nur dann wirksam verfolgt werden, wenn überhaupt keine sichtbaren Bekundungen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen erlaubt sind", heißt es in der Entscheidung.

Ob sich durch das Urteil in Deutschland viel ändern wird, ist ungewiss. Laut EuGH genießen die nationalen Gerichte einen Spielraum, um die Religionsfreiheit nach ihren eigenen Maßstäben zur Geltung zu bringen. Das Bundesarbeitsgericht, das nun abschließend über den Fall entscheidet, hat solche Verbote bisher eher restriktiv behandelt.

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