Kommunen - Münster:Prostituiertenschutzgesetz: Kein Verfassungsbruch in NRW

Deutschland
Ein Staatsanwalt steht vor einem Stapel Gerichtsakten. Foto: Christian Charisius/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Münster (dpa/lnw) - Die Städte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen und Köln sind mit einer Klage um die Kosten des Prostituiertenschutzgesetzes gescheitert. Das verkündete der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof am Montag. Die Kommunen hatten beklagt, dass ihnen für das seit 2017 geltende Gesetz des Bundes nicht die nötigen finanziellen Mittel vom Land bereit gestellt werden. Die Kosten könnten so nicht gedeckt werden. Aus diesem Grund sahen die Kommunen ihr in der Landesverfassung garantiertes Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Diese Sicht teilte der Verfassungsgerichtshof mit Sitz in Münster nicht (Az.: VerfGH 1/18).

Präsidentin Barbara Dauner-Lieb sagte in der mündlichen Urteilsbegründung, dass das Land bei der Prognose für die Folgekosten keinen offensichtlich falschen Ansatz oder keine fehlerhafte Methoden bei der Berechnung angewandt habe.

Auch sei die Festlegung, dass eine wesentlich Belastung durch neue Gesetze erst ab einer Schwelle von 0,25 Euro pro Einwohner im Haushaltsjahr erreicht werde, kein Verfassungsbruch. Dass bei der Prognose der Kosten die unterschiedlichen Belastungen der Kommunen je nach Größe des Prostitutionsgewerbes und dessen Graubereich am Ende nicht exakt abgebildet werden, liege in der Natur der Sache, sagte Dauner-Lieb.

Die Städte müssen über ihre Ordnungs- und Gesundheitsämter Leistungen erbringen. So gibt es eine Anmeldepflicht für Prostituierte und Beratungsgespräche. Das Land hatte für diese Aufgaben 2017 pauschal an alle Kreise und größeren Städte in NRW 6,4 Millionen Euro gezahlt. Der Streit dreht sich um die Zeit danach. Nach Auffassung des Landes ist die Schwelle einer wesentlichen Belastung nicht mehr überschritten worden, dies hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung im November 2021 bestritten.

© dpa-infocom, dpa:220403-99-781236/3

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