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Kommunen - Dortmund:Urteil: Stadt Dortmund muss Internet-Auftritt begrenzen

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Dortmund (dpa) - Die Stadt Dortmund muss sich nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund bei ihrem Internet-Auftritt stärker auf kommunale Informationen beschränken. Das städtische Online-Angebot sei in Teilen zu presseähnlich, urteilte die 3. Zivilkammer am Freitag.

Der Dortmunder Verlag Lensing-Wolff ("Ruhr-Nachrichten") hatte geklagt, weil er wettbewerbsrechtliche Verstöße durch das staatlich finanzierte Angebot sah. Es war das bundesweit erste Verfahren zum Internetangebot einer Kommune und möglichen Konkurrenz für verlegerische Zeitungs- und Onlineangebote.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil ist ein klares Signal nicht nur an die Stadt Dortmund, sondern an alle Kommunen, sich aus verlegerischer Tätigkeit herauszuhalten", sagte BDZV-Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff. Für die Information der Bürger vor Ort gebe es gut 300 Tageszeitungen und mehr als 600 Digitalangebote. Medien müssten dem Gebot der Staatsfreiheit folgen.

Auch der Deutsche Journalisten-Verband begrüßte das Urteil. "Der DJV-NRW begrüßt die Grenzziehung zwischen Journalismus und staatlichen Publikationen durch das Gericht", erklärt der DJV-NRW Landesvorsitzende Frank Stach. Gleichzeitig forderte Stach die Verlage in NRW auf, die Lokalredaktionen personell ausreichend für die Lokalberichterstattung auszustatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist Berufung am Oberlandesgericht (OLG) in Hamm möglich (Az.: 3 O 262/17). Ein Sprecher der Stadt Dortmund sagte, die Stadt werde die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts abwarten und dann über weitere rechtliche Schritte entscheiden.

Das Gericht hatte das städtische Onlineangebot an einem Test-Tag analysiert und dabei mehrere Beiträge als zu presseähnlich bemängelt. So seien Berichte über die Meisterfeier von Borussia Dortmund, ein nichtstädtisches Hospiz und eine Deutsche Meisterschaft im Unterwasserrugby nicht in Ordnung, hatte der Senat bei der mündlichen Verhandlung erklärt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes von Ende 2018 im Fall des "Crailsheimer Stadtblattes II" ziehe enge Grenzen für ein kommunales Printmedium. Dieselbe Betrachtung sei auch für städtische Internetportale anzuwenden, so das Dortmunder Landgericht.

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